Zurückweisung des Beitrittsantrags wegen Vollstreckungsverbot im Insolvenzverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Stadt beantragte die Zulassung des Beitritts zur Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, da ein Vollstreckungsverbot nach InsO besteht: die geltend gemachten Rückstände gehören zur Rangklasse 5 und sind Teil des Insolvenzverfahrens. Zudem hat der Insolvenzverwalter das Objekt bereits 2008 aus dem Beschlag freigegeben, sodass eine Vollstreckbarerklärung ins Leere läuft.
Ausgang: Antrag der Stadt auf Zulassung des Beitritts zur Zwangsversteigerung wegen Vollstreckungsverbots im Insolvenzverfahren abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Während der Dauer des Insolvenzverfahrens ist die Zwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse und in sonstiges Vermögen des Schuldners wegen des in der InsO geregelten Vollstreckungsverbots unzulässig.
Rückstände, die lediglich der Rangklasse 5 zuzuordnen sind, unterliegen dem Insolvenzverfahren und können außerhalb des Insolvenzverfahrens nicht zwangsweise durchgesetzt werden.
Wurde ein aus der Zwangsvollstreckung betroffenes Objekt durch den Insolvenzverwalter aus dem Beschlag freigegeben, ist eine nachträgliche Vollstreckbarerklärung gegen den Insolvenzverwalter gegenstandslos.
Ein Zulassungs- bzw. Beitrittsantrag zur Zwangsversteigerung ist zurückzuweisen, wenn wegen insolvenzrechtlicher Verbote die Durchführung der Vollstreckung ausgeschlossen ist.
Tenor
In dem Verfahren zur Zwangsversteigerung des folgenden Grundbesitzes
Grundbuchbezeichnung:
Grundbuch von … Blatt …, …, …, …
1)
Grundbuch von … Blatt …
184/10.000 Miteigentumsanteil an dem an dem Grundstück
Gemarkung …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, …, groß: 1.390 m²
verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung nebst Kellerraum Nr.21 des Auftei-lungsplanes
2)
Grundbuch von … Blatt …
238/10.000 Miteigentumsanteil an dem zu Ziffer 1) aufgeführten Grundstück
verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung nebst Kellerraum Nr.22 des Auftei-lungsplanes
3)
Grundbuch von … Blatt …
279/10.000 Miteigentumsanteil an dem zu Ziffer 1) aufgeführten Grundstück
verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Nr.25 des Aufteilungsplanes
4)
Grundbuch von … Blatt …
253/10.000 Miteigentumsanteil an dem zu Ziffer 1) aufgeführten Grundstück
verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung nebst Kellerraum Nr.26 des Auftei-lungsplanes
Eigentümerin:
…
Rubrum
wird der Antrag Stadt … vom 30.03.2010 auf Zulassung des Beitritts zurück gewiesen.
Es besteht ein Vollstreckungsverbot gemäß der INSO. Die beantragten älteren Rückstände könnten lediglich aus der Rangklasse 5 betrieben werden. Diese Rückstände unterliegen aber dem Insolvenzverfahren. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens ist somit eine Vollstreckung weder in die Insolvenzmasse, noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig (Stöber ZVG, 19. Aufl. Randnr. 23.3 zu § 15 ZVG).
Weiterhin hat der Insolvenzverwalter das Objekt bereits im Jahre 2008 aus dem Beschlag freigegeben, so dass die Vollstreckbarerklärung gegen den Insolvenzverwalter ins Leere geht.