Aufhebung des städtischen Beitritts in der Zwangsversteigerung; Einschränkung des Ablöserechts
KI-Zusammenfassung
Die Stadt beantragte Beitritt im Zwangsversteigerungsverfahren wegen kommunaler Forderungen; der Beitritt war zuvor zugelassen worden. Das Gericht hob das Verfahren hinsichtlich der Stadt gemäß § 28 ZVG mit Rechtskraft auf. Es stellte fest, dass bestimmte Ansprüche durch Hinterlegung bezahlt wurden und ein Ablöserecht nach § 268 BGB nur für die betriebenen Forderungen besteht. Die Stadt kann die Ablösung nicht von Zahlung weiterer, nicht beitrittsgegenständlicher Forderungen abhängig machen.
Ausgang: Verfahren hinsichtlich des Beitritts der Stadt gemäß § 28 ZVG mit Rechtskraft aufgehoben (Beendigung des Verfahrens gegenüber der Stadt).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablöserecht nach § 268 BGB besteht nur insoweit, als die betreffenden Forderungen Gegenstand des betriebenen Verfahrens sind.
Die Mitteilung nach § 41 ZVG umfasst vollstreckbare Ansprüche, deren Erfüllung dem Gericht durch Hinterlegung nachgewiesen werden kann.
Die Frage der Kostentragung kann unbeachtlich sein, wenn eine Gläubigerin als Gesamtschuldnerin mithaftet und dadurch Kostenverteilungen nicht entscheidungserheblich sind.
Eine Kommune kann die Ablösung des Grundstücks nicht davon abhängig machen, dass der Erwerber zusätzlich zu den betriebenen Forderungen weitere angemeldete, aber nicht beitrittsgegenständliche Beträge zahlt.
Tenor
In dem Verfahren zur Zwangsversteigerung des folgenden Grundbesitzes
Grundbuchbezeichnung:
Grundbuch von … Blatt …, …, …, …
1)
Grundbuch von … Blatt …
184/10.000 Miteigentumsanteil an dem an dem Grundstück
Gemarkung …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, …, groß: 1.390 m²
verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung nebst Kellerraum Nr.21 des Auftei-lungsplanes
2)
Grundbuch von … Blatt …
238/10.000 Miteigentumsanteil an dem zu Ziffer 1) aufgeführten Grundstück
verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung nebst Kellerraum Nr.22 des Auftei-lungsplanes
3)
Grundbuch von … Blatt …
279/10.000 Miteigentumsanteil an dem zu Ziffer 1) aufgeführten Grundstück
verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Nr.25 des Aufteilungsplanes
4)
Grundbuch von … Blatt …
253/10.000 Miteigentumsanteil an dem zu Ziffer 1) aufgeführten Grundstück
verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung nebst Kellerraum Nr.26 des Auftei-lungsplanes
Eigentümerin:
…
Beteiligte:
1)
…,
Zeichen: …
Gläubigerin,
2)
Stadt …
Zeichen: …
Gläubigerin
3)
…
Schuldner
wird das Verfahren hinsichtlich der Stadt … gemäß § 28 ZVG mit Rechtskraft dieses Be-schlusses aufgehoben.
Der Termin vom 26.05.2010 wird aufgehoben.
Gründe:
Die Stadt … beantragte die Zulassung des Beitritts wegen Ansprüche gemäß § 10 I Nr. 3 ZVG.
Mit Beschluss vom 18.05.2005 wurde der Beitritt wegen folgender Ansprüche zugelassen:
bezüglich des Grundbuch von … Blatt …
182,09 € Grundbesitzabgaben vom 15.08. bis 15.11.2002
91,05 € Grundbesitzabgaben fällig 15.11.2004
91,04 € Grundbesitzabgaben vom 15.02.2005
473,19 € Straßenbaubeiträge, fällig am 29.12.2000
304,86 € Säumniszuschläge
24,38 € bisherige Kosten wegen der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung
bezüglich des Grundbuch von … Blatt …
182,09 € Grundbesitzabgaben vom 15.08. bis 15.11.2002
91,05 € Grundbesitzabgaben fällig 15.11.2004
91,04 € Grundbesitzabgaben vom 15.02.2005
473,19 € Straßenbaubeiträge, fällig am 29.12.2000
304,86 € Säumniszuschläge
24,38 € bisherige Kosten
wegen der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung
bezüglich des Grundbuch von … Blatt …
182,09 € Grundbesitzabgaben vom 15.08. bis 15.11.2002
91,04 € Grundbesitzabgaben fällig 15.11.2004
91,05 € Grundbesitzabgaben vom 15.02.2005
473,19 € Straßenbaubeiträge, fällig am 29.12.2000
304,86 € Säumniszuschläge
24,38 € bisherige Kosten
wegen der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung
bezüglich des Grundbuch von … Blatt …
182,09 € Grundbesitzabgaben vom 15.08. bis 15.11.2002
91,04 € Grundbesitzabgaben fällig 15.11.2004
91,05 € Grundbesitzabgaben vom 15.02.2005
473,19 € Straßenbaubeiträge, fällig am 29.12.2000
304,86 € Säumniszuschläge
24,38 € bisherige Kosten
wegen der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung
Rubrum
Diese vollstreckbaren Ansprüche waren auch Inhalt der Mitteilung gemäß § 41 ZVG. Dem Gericht wurde nachgewiesen, dass diese Beträge durch Hinterlegung gezahlt wurden. Die Frage der Kostenzahlung kann außer Acht gelassen werden, da die Gläubigerin zu Ziffer1) als Gesamtschuldnerin mithaftet.
Ein Ablöserecht gemäß § 268 BGB besteht nur wegen der Ansprüche, wegen derer das Verfahren betrieben wurde. Wegen weiterer Ansprüche aus der Anmeldung vom 30.04.2010, die nicht Gegenstand des Beitritts waren, besteht kein Ablöserecht. Die Stadt … kann nicht Zahlung der angemeldeten Beträge zur Voraussetzung der Ablösung machen.