Klage auf Schadensersatz wegen mangelhafter Lieferung und unberechtigter Vorauszahlung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger klagte auf Schadensersatz wegen Lieferung eines unzureichenden Gyrosgeräts und wegen der Bedingung der Lieferung durch Vorauszahlung. Das Gericht hielt das Versäumnisurteil aufrecht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Ersatzkosten einschließlich Anwaltsgebühren. Begründet wurde dies mit positiver Forderungsverletzung und § 326 BGB; die Zwangsvollstreckung ist gegen Sicherheitsleistung fortsetzbar.
Ausgang: Klage des Klägers wegen mangelhafter Lieferung und unberechtigter Vorauszahlungsforderung vollumfänglich stattgegeben; Versäumnisurteil bestätigt, Beklagter trägt Kosten und Zwangsvollstreckung fortsetzbar.
Abstrakte Rechtssätze
Erfüllt der Verkäufer die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache nicht und verweigert er eine ordnungsgemäße Nachlieferung, begründet dies eine positive Forderungsverletzung und den Anspruch auf Schadensersatz.
§ 326 BGB greift, wenn die Gegenleistung infolge der Pflichtverletzung des Verkäufers wegfällt bzw. der Käufer Ersatz statt der Leistung verlangen kann.
Die Geltendmachung von Vorauszahlungen durch den Verkäufer ist nur gegenüber vertraglich vereinbarter Regelung zulässig; eine unberechtigte Forderung stellt eine vertragswidrige Leistungsbedingung dar.
Aufwendungen des Käufers, die adäquat kausal durch die Pflichtverletzung des Verkäufers entstanden sind (z. B. Anwaltskosten, Ersatzbeschaffungskosten), sind als Schadensersatz erstattungsfähig.
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 16.05.1990 bleibt aufrechterhalten.
2. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Zwangsvollstreckung darf gegen Sicherheitsleistung des Klägers in
Höhe von 2.600,00 DM fortgesetzt werden.
Tatbestand
Der Kläger erteilte dem Beklagten am 03.06.1990 den Auftrag zur Lieferung von Küchengeräten zum Betrieb einer Imbissstube. Es wurde ein Gesamtpreis von 14.000,00 DM inklusive Mehrwertsteuer vereinbart. Im Lieferumfang sollte desweiteren ein gebrauchtes Gyrosgerät für die Zubereitung von 40 kg Fleisch enthalten sein.
Der Beklagte hat vor Auslieferung der Gegenstände diese von einer Vorauszahlung des Klägers abhängig gemacht. In diesem Zusammenhang hat der Kläger seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten eingeschaltet; dadurch sind Kosten in Höhe von 612,22 DM entstanden.
Bei der Lieferung hat der Beklagte sodann ein Gyrosgerät für lediglich 8 kg Fleisch angeliefert und sich auf Rüge des Klägers geweigert, insoweit eine ordnungsgemäße Nachlieferung vorzunehmen. Der Kläger hat insoweit ein anderweitiges Gyrosgerät zum Preis von 1.470,00 DM beschafft.
Unter dem 16.05.1990 erging gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten wie erkannt zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abzuweisen.
Der Beklagte hat zur Sache nicht Stellung genommen, sondern im Termin vom 19.09.1990 lediglich eine Rechnung vom 14.08.1989 vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Die Klage war gemäß § 326 BGB bzw. wegen positiver Forderungsverletzung des zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrages begründet.
Der Beklagte hat das Vorbringen des Klägers insgesamt nicht bestritten, so daß das Gericht von dessen Richtigkeit ausgehen musste. Der Beklagte war danach verpflichtet, dem Kläger ein Gyrosgerät für 40 kg Fleisch zu überlassen. Da er dies nicht getan und auch auf Rüge des Beklagten eine ordnungsgemäße Nachlieferung verweigert hat, ist er insoweit gemäß § 326 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
Dem Beklagten stand desweiteren auch kein Recht zu, vom Kläger eine Vorauszahlung vor Lieferung zu verlangen. Er hat damit eine positive Forderungsverletzung des mit dem Kläger abgeschlossenen Kaufvertrages begangen. Er hat daher die dem Kläger in diesem Zusammenhang entstandenen Anwaltskosten zu erstatten.
Soweit der Beklagte im Termin vom 19.09.1990 eine Rechnung vom 14.08.1989 vorgelegt hat, ist dies unerheblich. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, daß zwischen den Parteien ein Gesamtpreis von 14.000,00 DM einschließlich Mehrwertsteuer vereinbart worden sei. Das Gericht vermag daher nicht zu erkennen, daß der Beklagte berechtigt gewesen wäre, seine Leistungen wie in der Rechnung vom 14.08.1989 geschehen, abzurechnen, so daß dem Beklagten ein Anspruch, den er der Klageforderung entgegenhalten könnte, nicht zusteht.
Der Beklagte war daher entsprechend dem Antrag des Klägers zu verurteilen.
Die prozeßualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 Satz 2 ZPO.
K
Richter am Amtsgericht