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Amtsgericht Neuss·18 OWi 51 Js 198/05 -82/05·25.01.2006

Einstellung wegen Verfolgungsverjährung: fehlende aktenkundige Anordnung der Anhörung

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Neuss stellte das Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung ein. Streitpunkt war, ob durch die Anordnung eines Anhörungsbogens die Verjährung wirksam unterbrochen wurde. Das Gericht verneint dies, weil Eingriffe in den EDV-Ablauf nicht durch Unterschrift oder erkennbares Handzeichen aktenkundig gemacht waren und auf einem fremden Ausdruck versteckt vermerkt wurden. Mangels eindeutiger Dokumentation trat keine Unterbrechungswirkung ein; die Staatskasse trägt die Kosten.

Ausgang: Verfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt; Staatskasse trägt Kosten und Betroffener von notwendigen Auslagen frei gestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch Anordnung einer Anhörung muss die Anordnung so aktenkundig gemacht sein, dass die Wirkung der Unterbrechung den Akten eindeutig zu entnehmen ist.

2

Bei Eingriffen in den EDV-/ADV-Ablauf ist aktenkundig zu dokumentieren, wer die Anordnung vorgenommen hat; dies erfordert mindestens Unterschrift oder ein erkennbares Handzeichen des Anordnenden.

3

Ein Handzeichen erfüllt seinen Zweck nur, wenn es als abgekürzte Namensangabe erkennbar ist; geometrische Symbole oder Abdrucke genügen nicht als Handzeichen.

4

Versteckte oder unsachgemäß angebrachte Vermerke (z. B. quer geschriebene Eintragungen auf der Rückseite fremder Ausdrucke) sind ungeeignet, eine Verjährungsunterbrechung herbeizuführen.

Relevante Normen
§ 72 OWiG§ 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 OWiG

Tenor

w e g e n Ordnungswidrigkeit

wird das Verfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen des Betroffenen.

Rubrum

1

( Weder die Staatsanwaltschaft noch der Betroffene haben einer F durch Beschluss gem.§ 72 OWiG widersprochen.

2

Die hier zur Verjährungsunterbrechung erforderliche Anhörung ( zwischen Begehungstag und Bußgeldbescheid liegen mehr als drei Monate ) wurde nicht wirksam angeordnet, weil diesbezüglich in den ADV-Ablauf vom Sachbearbeiter eingegriffen wurde, ohne dass solches Eingreifen durch Unterschrift oder wenigstens Handzeichen in den Akten vermerkt wurde.

3

Diese Unterlassung verhindert eine Verjährungsunterbrechung nach Maßgabe der Entscheidungen OLG E2, 27.4.2004 ( DAR 2004, 534-535 ) und OLG Y , 4.5.2001 ( DAR 2002, 89-90 ). Während es sich bei der Dresdner F um die Konstellation handelte, dass die Halterdaten zunächst als Betroffenendaten eingegeben worden waren – worauf allerdings die Begründung nicht abhebt -, entspricht der in der Zweibrücker F behandelte Fall exakt der hier vorliegenden Konstellation. Hier wie dort wurde das Verfahren zunächst gegen Unbekannt geführt und dem Halter lediglich ein Zeugenfragebogen zugesandt. Die Übertragung der danach bekannt gewordenen Betroffenendaten in die ADV-Anlage ohne Vornahme eines Handzeichens des Sachbearbeiters in die Akten wurde, wie in der Dresdner F, als ungeeignet zur Verjährungsunterbrechung angesehen.

4

Auch der handschriftliche Eintrag, auf der Rückseite von Bl.4 d.GA. in der Schreibrichtung von oben nach unten statt von links nach rechts vorgenommen, erfüllt nicht die – ohnehin geringen - Anforderungen, die an eine Dokumentierung im Sinne des § 33 Abs.1 Nr.1 , Abs.2 OWiG zu stellen sind. Das OLG L3 hat in seiner F vom 2.11.1999 (VRS 98, 207-208) gefordert, beim Eingriff in den EDV-Ablauf müsse aktenkundig gemacht werden, wer die Anordnung vorgenommen habe, zudem müsse der Anordnende durch Unterschrift oder zumindest Handzeichen die Verantwortung für die Richtigkeit der Beurkundung übernehmen. In seiner F vom 11.9.1996 (VRS 92, 342-344) hat das Oberlandesgericht E darüber hinaus klargestellt, die verjährungsunterbrechende Wirkung müsse den Akten eindeutig zu entnehmen sein.

5

An der geforderten Eindeutigkeit fehlt es schon deshalb, weil die hierfür von der Staatsanwaltschaft herangezogenen Zeichen weder auf dem hierfür vorgesehenen Formular Bl.1 d.GA ( " Schriftlicher Anhörungsbogen versandt am: " ) noch überhaupt auf einem von der Polizei- oder Bußgeldbehörde selbst stammenden Schriftstück angebracht wurden. Vielmehr fanden sich die Zeichen auf der Rückseite eines vom Kraftfahrt-Bundesamt stammenden Computerausdrucks, und dazu noch quergeschrieben, wie man das bei der Rückseite eines Schecks, nicht aber bei der Führung von Akten erwartet. Selbst der in Bußgeldverfahren erfahrene zuständige Richter vermochte die solchermaßen versteckten Zeichen erst aufzuspüren, nachdem auf Rückfrage bei der Polizeibehörde PHK Nowock solche Zeichen auffand und sich als deren Urheber bezeichnete. Bereits solcher Auffindeort und die unkorrekte Schriftausrichtung sind unvereinbar mit der Forderung, die Anordnung müsse den Akten " eindeutig zu entnehmen sein ".

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Desweiteren ist die Minimalanforderung aus den einschlägigen Entscheidungen, wenn schon keine Unterschrift erfolge, so müsse wenigstens ein Handzeichen vorhanden sein, im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Bei einem Handzeichen handelt es sich um eine abgekürzte Namensangabe, also um die Abkürzung einer Schrift. So stellt beispielsweise ein Daumenabdruck oder ein geometrisches Symbol nicht die Abkürzung einer Schrift dar und wäre somit als Handzeichen nicht zulässig. Das Gebilde auf Bl. 4 Rückseite d.GA. lässt selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes nicht einmal ein einem Buchstaben ähnliches Zeichen erkennen, weder ein solches aus der Groß- noch ein solches aus der Kleinschreibung.

7

Vor allem aber ist der Forderung der OLG E2 und L3 nicht genügt, es müsse aktenkundig gemacht sein, wer die Anordnung zur Übersendung eines Anhörungsbogens vorgenommen habe und dafür die Verantwortung übernehme. Wenn beispielsweise innerhalb des in Frage kommenden Personenkreises nur ein einziger Familienname mit " Z " beginnt, wäre allein ein " Z " oder wenigstens ein Zeichen, das eine Restähnlichkeit mit diesem Buchstaben aufwiese, als Handzeichen sicher ausreichend. Bei einer größeren Personenzahl wird man wohl die ersten beiden Buchstaben als Handzeichen verwenden. Das Gebilde auf Bl.4 Rückseite d.GA. weist aber nicht die geringste Ähnlichkeit mit irgendeinem Buchstaben auf, die Unähnlichkeit mit dem ersten Buchstaben des Namens " N. " könnte schlechterdings nicht noch größer sein. Wenn erklärtermaßen PHK N. als Handzeichen die Buchstabenfolge "No" verwendet, unter dem Kürzel "AB" - wohl für Anhörungsbogen - aber nichts zu entdecken ist, was auch nur die entfernteste Ähnlichkeit mit solcher Buchstabenfolge aufweist, dann fehlt es schon an einem Handzeichen, vor allem aber an einer " den Akten eindeutig zu entnehmenden " Zuordnung zu einer als Unterzeichner auch nur in Frage kommenden Person.

8

Eine verjährungsunterbrechende Wirkung ist damit nicht eingetreten.

9

Im Rahmen der Kostenentscheidung war der Betroffene auch von notwendigen Auslagen frei zu stellen, weil dass Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides bestand.