Themis
Anmelden
Amtsgericht Neuss·133 VI 143/13·18.02.2020

Antrag auf Nachlasspflegschaft (§1960 BGB) wegen angeblich unbekannter Erben abgewiesen

ZivilrechtErbrechtNachlassverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerinnen beantragten wiederholt die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft für die 1978 Verstorbene J. P.; das Nachlassgericht wies den Antrag kostenpflichtig zurück. Zentral war, ob die Voraussetzungen des §1960 BGB (unbekannte Erben und Sicherungsbedürfnis) vorliegen. Mit Erteilung eines Erbscheins 2001 und bestehender Miterbenschaft sah das Gericht kein Sicherungsbedürfnis. Eine etwaige Erbenermittlung gehörte nicht in den Zuständigkeitsbereich des Nachlassgerichts.

Ausgang: Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft nach §1960 BGB als unbegründet abgewiesen; Kosten den Antragstellerinnen auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nachlasspflegschaft nach §1960 BGB setzt voraus, dass Erben unbekannt sind und zugleich ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht.

2

Mit Erteilung eines Erbscheins und der damit verbundenen Annahme der Erbschaft durch die Erben entfällt regelmäßig die Notwendigkeit einer Nachlasspflegschaft zur Sicherung des Nachlasses.

3

Miterben können zur Erhaltung des Nachlasses ohne Mitwirkung der übrigen Erben notwendige Maßnahmen ergreifen (§2038 Abs.1 S.2 BGB), wodurch ein gesondertes Eingreifen des Nachlassgerichts entbehrlich sein kann.

4

Ist die Erbenermittlung unsicher, ist statt einer Nachlasspflegschaft die Bestellung eines Abwesenheitspflegers (§1911 BGB) beim Betreuungsgericht zu erwägen; die Zuständigkeit hierfür liegt beim Betreuungsgericht, nicht beim Nachlassgericht.

Relevante Normen
§ 1960 BGB§ 2038 Abs. 1 S. 2, 2 Alt. BGB§ 1911 BGB§ 130a ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 163/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag vom 30.12.2019 gerichtet auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft, § 1960 BGB,  nach der bereits am 28.10.1978 verstorbenen J  P wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen.

Wert des Verfahren: 50.000,-€

Gründe

2

Die Antragstellerinnen haben bereits am 26.04.2013, 17.04.2014, 11.01.2018 und zuletzt am 30.12.2019 einen Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft gestellt, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen wurde jeweils durch die für das Verfahren zuständige Sachbearbeiterin darauf hingewiesen, dass die rechtlichen Voraussetzungen des § 1960 BGB nicht vorliegen.

3

Zur Begründung wird nunmehr wie folgt ausgeführt:

4

Eine Nachlasspflegschaft ist einzurichten, wenn erstens Erben unbekannt sind und zweitens ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht, § 1960 BGB.

5

Am 28.06.2001 wurde in dem hier vorliegenden Verfahren ein Erbschein erteilt, dass einige der im Erbschein benannten Erben mittlerweile nach verstorben sind und unter Umständen deren Erbfolge nicht oder nicht vollständig geklärt ist, war für die Entscheidung in dieser Sache unerheblich.

6

Am 31.01.2018 wurde seitens der damals zuständigen Rechtspflegerin mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen ein ausführliches Telefonat geführt (als Vermerk in der Akte dokumentiert). Zu diesem Zeitpunkt bestand Einigkeit, dass, wie bereits vorher ausgeführt, die Voraussetzungen des § 1960 BGB nicht erfüllt sind.

7

Nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich keine andere Behandlung des Antrages vom 30.12.2019, auch eine u.U. unvollständige Erbengemeinschaft kann Sorge dafür tragen, dass der Grundbesitz verwaltet oder gesichert wird. So steht jedem Miterben ohne Mitwirkung der anderen Erben das Recht zu, zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Maßnahmen , § 2038 Abs. 1,S. 2, 2 Alt. BGB vorzunehmen.

8

Die Fürsorgepflicht für den Grundbesitz trifft die Erben bzw. die Miterben, diese waren von Anfang an bekannt.

9

Das Nachlassgericht hat nur bis zur Annahme der Erbschaft für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit denn ein Bedürfnis besteht.

10

Mit Erteilung des Erbscheins am 28.06.2001 war die Erbschaft durch die Erben angenommen.

11

Das Kriterium "unbekannter Erben" ist auch insoweit nicht erfüllt, als es Erbeserben der im Erbschein genannten nach verstorbenen Erben gibt.

12

Sind im Zweifel Erben nicht eindeutig zu ermitteln, wäre hier die Berufung eines Abwesenheitspflegers (§1911 BGB) zu beantragen, dieser Antrag fällt jedoch in die Zuständigkeit des Betreuungsgerichts .

13

Im Übrigen ist Nachlasspflegschaft nicht als Vermögenspflegschaft für das Sondervermögen Nachlass zu verstehen, sondern Personenpflegschaft für den zeitweise unbekannten Erben.

14

So war der erneute Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft aus den hier dargelegten Gründen abzulehnen.

15

Die Kosten des Verfahrens sind den Antragstellerinnen aufzuerlegen.

16

Rechtsbehelfsbelehrung:

17

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

18

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Neuss, Breite Straße 48, 41460 Neuss oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

19

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Neuss oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

20

Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.

21

Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Neuss, Breite Straße 48, 41460 Neuss einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.

22

Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht - Neuss eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

23

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

24

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

25

Neuss, 19.02.2020

26

Amtsgericht

27

D

28

Rechtspflegerin