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Amtsgericht Neuss·131 VI 149/18·16.10.2018

Antrag auf Depotauflösung im Nachlass abgewiesen – Erblasserwille und mündelsichere Anlage

ZivilrechtErbrechtNachlassverwaltungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Nachlasspfleger beantragte die gerichtliche Genehmigung zur Auflösung eines dem Nachlass angefallenen Depots, das rund 45,08 % des Nachlassvermögens ausmacht. Das Amtsgericht Neuss versagte die Genehmigung, weil keine belegbaren Anhaltspunkte für eine risikoreiche, nicht-mündelsichere Anlage vorlagen. Es betonte die Vorrangstellung des Erblasserwillens und lehnte eine pauschale 1/3-Schwelle ab; Eilbedürftigkeit könne durch ein beschleunigtes Verfahren aufgefangen werden.

Ausgang: Antrag des Nachlasspflegers auf nachlassgerichtliche Genehmigung zur Auflösung des Depots abgewiesen; keine Anhaltspunkte für nicht-mündelsichere, risikoreiche Anlage, Erblasserwille vorrangig

Abstrakte Rechtssätze

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Die nachlassgerichtliche Genehmigung zur Auflösung einer dem Nachlass angefallenen Vermögensanlage ist nur zu erteilen, wenn konkrete belegbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine risikoreiche und damit nicht mündelsichere Anlage im Sinne der §§ 1806, 1807 BGB handelt und ein konkretes, nachweisbares Verlustrisiko droht.

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Der Erblasserwille ist bei der Nachlassverwaltung vorrangig zu beachten; der Nachlasspfleger hat die vom Erblasser gewählte Vermögensstruktur grundsätzlich beizubehalten und darf hiervon nur im Ausnahmefall abweichen.

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Eine generelle Pauschalregel, wonach bei einem Depotumfang von einem Drittel oder mehr des Nachlassvermögens stets die Genehmigung zur Auflösung zu erteilen sei, ist nicht gerechtfertigt.

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Bei dringendem Handlungsbedarf kann das nachlassgerichtliche Genehmigungsverfahren durch kurzfristige Anhörung des Verfahrenspflegers und durch einen schriftlichen Rechtsmittelverzicht der Beteiligten beschleunigt werden, sodass eine zügige Entscheidung möglich ist.

Relevante Normen
§ 24 FamFG§ 1960, 1915, 1812, 1813 BGB§ 1833 Abs. 1 BGB§ 1806, 1807 BGB§ 40 Abs. 2, 63 Abs. 2 FamFG§ 130a ZPO

Tenor

In der Nachlassangelegenheit (Rubrum wurde entfernt) wird die nachlassgerichtliche Genehmigung zur Auflösung des Depots bei der Sparkasse XXXX versagt.

Gründe

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Der Nachlasspfleger beantragte mit Schriftsatz vom 07.05.2018 die nachlassgerichtliche Genehmigung zur Auflösung des in den Nachlass fallenden Depots bei der Sparkasse XXXX, da die von dem Erblasser gewählte Anlageform nicht mündelsicher sei.

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Es handelt sich um einen Antrag im Sinne einer Anregung nach § 24 FamFG.

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Die Genehmigungsbedürftigkeit ergibt sich aus §§ 1960, 1915, 1812, 1813 BGB.

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Der Verfahrenspfleger wurde zu dem Antrag im Sinne einer Anregung angehört.

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Er erklärte mit seinerseitigem Schreiben vom 17.05.2018, dass er der Auflösung des vorbezeichneten Depots nicht zustimmen könne, da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass es sich bei dem betroffenen Depot um eine besonders risikoreiche Anlageform handele und die Auflösung des Depots daher nicht erforderlich sei.

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Der Nachlasspfleger wiederum erklärte in seinem Schreiben vom 09.08.2018 ein, dass es nach ständiger Rechtsprechung durchaus strittig sei, ob die von dem Erblasser gewählte Vermögensstruktur und damit der Erblasserwille beibehalten werden soll, wenn diese nicht für anfallende Ausgaben oder zu bedienende Verbindlichkeiten aufgewandt werden muss und damit eine grundsätzliche Pflicht zur mündelsicheren Anlage nicht besteht oder ob eine Umwandlung der Vermögensstruktur durch den Nachlasspfleger geboten ist, um eine Minderung der Nachlassmasse zu vermeiden.

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Letzteres auch im Hinblick auf die Haftungspflicht des Nachlasspflegers gemäß § 1833 Abs.1 BGB.

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Gegen die Beibehaltung der Vermögensstruktur im Sinne des Erblasserwillens spricht seiner Auffassung nach, dass der Erblasser selbst jederzeit die Möglichkeit hatte, die Vermögensstruktur kurzfristig abzuändern und das Vermögen umzuschichten, wenn beispielsweise Verlustrisiko drohte.

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Im Rahmen der Nachlasspflegschaft sei jedoch eine nachlassgerichtliche Genehmigung erforderlich, die mit einer gewissen Verfahrensdauer durch notwendige Anhörung des Verfahrenspflegers und durch den notwendigen Eintritt der Rechtskraft verbunden sei, sodass unter Umständen ein kurzfristiges Reagieren auf drohendes Verlustrisiko nicht möglich erscheint. Hieraus kann dann auch ein Schaden zu Lasten des Nachlasses entstehen.

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Zudem schlägt er vor, dass selbst dann, wenn man der Meinung der Beibehaltung der Vermögensstruktur entspricht, stets die Auflösung des Depots nachlassgerichtlich zu genehmigen sein sollte, wenn das Depotguthaben 1/3 oder mehr des gesamten Nachlassvermögens ausmacht, um zumindest eine negative Wertentwicklung des Gesamtvermögens entgegenwirken zu können und das Verlustrisiko zu minimieren.

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Vorliegend wäre die nachlassgerichtliche Genehmigung zur Auflösung des vorbezeichneten Depots daher zu erteilen, da der Depotwert rund 45,08 % des gesamten Nachlassvermögens ausmacht.

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Der Verfahrenspfleger erklärte im Hinblick auf die Übersendung des Schriftsatzes des Nachlasspflegers vom 09.08.2018 mit Schreiben vom 23.08.2018, dass der Nachlasspfleger verkenne, dass die Depotwerte auch Wertsteigerungen erfahren können, die bei einer stetigen Auflösung kurz nach Anordnung der Nachlasspflegschaft auch zu Lasten des Nachlasses nicht vereinnahmt werden können.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfassend auf die Schriftsätze des Nachlasspflegers vom 17.05.2018 und 08.08.2018 sowie auf die Schriftsätze Verfahrenspflegers vom 17.05.2018 und vom 23.08.2018 Bezug genommen.

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Den Ausführungen des Verfahrenspflegers ist aus hiesiger Sicht zuzustimmen und dementsprechend die nachlassgerichtliche Genehmigung zur Auflösung des Depots bei der Sparkasse Neuss Nr.585986 zurzeit zu versagen.

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Zutreffenderweise führt der Verfahrenspfleger in seinen Schriftsätzen aus, dass die von dem Erblasser gewählten Vermögensstrukturen von dem Nachlasspfleger im Hinblick auf den vorrangig zu berücksichtigenden Erblasserwillen grundsätzlich beizubehalten sind.

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Aus hiesiger Sicht ist nur dann im konkreten Einzelfall ausnahmsweise eine nachlassgerichtliche Genehmigung zur Auflösung möglich, wenn im konkreten Einzelfall belegbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich bei der von dem Erblasser gewählten Anlageform um eine risikoreiche und damit nicht mündelsichere Anlageform im Sinne von §§ 1806, 1807 BGB handelt und darüberhinaus ein konkretes nachweisbares Verlustrisiko droht.

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Zwar ist den Ausführungen des Nachlasspflegers dahingehend, dass der Erblasser selbst jederzeit die Möglichkeit hatte, seine Vermögensstruktur abzuändern und umzuschichten und dies im Rahmen der Nachlasspflegschaft nicht in entsprechender Zeit möglich ist, stattzugeben, allerdings kann im Falle der konkreten Eildbedürftigkeit auch das nachlassgerichtliche Genehmigungsverfahren durch eine kurzfristige Anhörung des Verfahrenspflegers sowie durch einen kurzen schriftlichen Rechtsmittelverzicht der Beteiligten im Falle der Erteilung der Genehmigung beschleunigt und kurzfristig abgeschlossen werden.

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Auch eine generelle Pauschalisierung dahingehend, dass die Auflösung von risikoreicheren Anlagen stets nachlassgerichtlich zu genehmigen ist, sofern diese 1/3 oder mehr des Nachlassvermögens ausmachen, ist aus hiesiger Sicht nicht  zu folgen.

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Bei dieser Pauschalisierung schafft man aus hiesiger Sicht den Eindruck, dass in den Fällen, wo in den Nachlass nur ein nicht für den Nachlasswert maßgebendes Depot fällt, notfalls ein eingetretener Verlust in Kauf genommen werden kann, während man sich in den anderen Fällen, in den das Depot einen erheblichen Teil des Nachlasses ausmacht, pauschalisiert vor etwaigen Risiken schützt und auch der Nachlasspfleger daher stets vor größeren Haftungsrisiken geschützt ist.

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Zuletzt besteht bei einer stetigen und pauschalisierten Auflösung kurz nach Anordnung der Nachlasspflegschaft auch stets das gegenteilige Risiko, dass mögliche Gewinne nicht zugunsten des Nachlasses vereinnahmt werden können und somit eine Steigerung des Nachlasswertes zugunsten der noch unbekannten Erben verwehrt bleibt.

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Vorliegend wurden durch den Nachlasspfleger bislang keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das betroffene Depot derart risikoreich ist und vorerst bei Beibehaltung der Anlageform konkrete Vermögensverluste für den Nachlass drohen, die eine Beibehaltung des Erblasserwillens nicht möglich erscheinen lassen.

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Dementsprechend war die Erteilung der nachlassgerichtlichen Genehmigung zur Auflösung des Depots bei der Sparkasse Neuss Nr.585986 zurzeit zu versagen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

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Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Neuss, Breite Straße 48, 41460 Neuss schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen - §§ 40 Abs. 2, 63 Abs. 2 FamFG - nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Neuss eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de <http://www.justiz.de>.