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Amtsgericht Neuss·116 XVII 165/16 P·30.01.2017

Beschwerde gegen Betreuerbestellung: Betreuung nicht gegen Willen des Betroffenen (§1896 BGB)

ZivilrechtBetreuungsrechtVormundschafts- und BetreuungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügte einen Beschluss zur Einrichtung einer Betreuung. Das Gericht stellte fest, dass der Betroffene die Betreuung ablehnt und dieser Wille auf freier Willensbildung beruht; eine Erkrankung im Sinne des § 1896 BGB wurde nicht festgestellt. Ein ärztliches Attest liegt nicht vor. Die Beschwerde wurde nicht abgeholfen; die Sache wird dem Landgericht vorgelegt.

Ausgang: Beschwerde wird nicht abgeholfen; Sache dem Landgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine rechtliche Betreuung nach § 1896 BGB darf nicht gegen den ausdrücklichen und frei gebildeten Willen des Betroffenen angeordnet werden.

2

Fehlt der Nachweis einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit, kann die Einrichtung einer Betreuung nicht gerechtfertigt werden.

3

Zur Begründung einer Betreuung kann ein ärztliches Attest erforderlich sein, wenn die Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen bestritten wird.

4

Anregungen zur Einrichtung einer Betreuung sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie auf sachfremden Erwägungen beruhen und die rechtlichen Voraussetzungen nicht substantiiert darlegen.

Relevante Normen
§ 1896 BGB

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin Frau T. Q. vom 29.11.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts M vom 21.11.2016 wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Landgericht E als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.

3

Gegen den geäußerten Willen des Betroffenen kann ein Betreuer gem. § 1896 BGB nicht bestellt werden.

4

Der Betroffene lehnt die Einrichtung eine Betreuung ab. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieser Entschluss des Betroffenen nicht auf einer freien Willensbildung beruht.  Eine vorliegende Erkrankung im Sinne des § 1896 BGB konnte bei dem Betroffenen nicht festgestellt werden. Der Betroffene zeigte sich während des Gesprächs mit mit Herrn M von der Betreuungsstelle orientiert.

5

Ein ärztliches Attest wurde durch die Beschwerdeführerin bis heute nicht vorgelegt.

6

Im Übrigen ist das Gericht der Auffassung, dass die Anregung zur Einrichtung einer Betreuung auf sachfremdem Erwägungen beruht.