Beschwerde gegen Betreuerbestellung: Betreuung nicht gegen Willen des Betroffenen (§1896 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügte einen Beschluss zur Einrichtung einer Betreuung. Das Gericht stellte fest, dass der Betroffene die Betreuung ablehnt und dieser Wille auf freier Willensbildung beruht; eine Erkrankung im Sinne des § 1896 BGB wurde nicht festgestellt. Ein ärztliches Attest liegt nicht vor. Die Beschwerde wurde nicht abgeholfen; die Sache wird dem Landgericht vorgelegt.
Ausgang: Beschwerde wird nicht abgeholfen; Sache dem Landgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine rechtliche Betreuung nach § 1896 BGB darf nicht gegen den ausdrücklichen und frei gebildeten Willen des Betroffenen angeordnet werden.
Fehlt der Nachweis einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit, kann die Einrichtung einer Betreuung nicht gerechtfertigt werden.
Zur Begründung einer Betreuung kann ein ärztliches Attest erforderlich sein, wenn die Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen bestritten wird.
Anregungen zur Einrichtung einer Betreuung sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie auf sachfremden Erwägungen beruhen und die rechtlichen Voraussetzungen nicht substantiiert darlegen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin Frau T. Q. vom 29.11.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts M vom 21.11.2016 wird nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht E als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.
Gegen den geäußerten Willen des Betroffenen kann ein Betreuer gem. § 1896 BGB nicht bestellt werden.
Der Betroffene lehnt die Einrichtung eine Betreuung ab. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieser Entschluss des Betroffenen nicht auf einer freien Willensbildung beruht. Eine vorliegende Erkrankung im Sinne des § 1896 BGB konnte bei dem Betroffenen nicht festgestellt werden. Der Betroffene zeigte sich während des Gesprächs mit mit Herrn M von der Betreuungsstelle orientiert.
Ein ärztliches Attest wurde durch die Beschwerdeführerin bis heute nicht vorgelegt.
Im Übrigen ist das Gericht der Auffassung, dass die Anregung zur Einrichtung einer Betreuung auf sachfremdem Erwägungen beruht.