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Amtsgericht Neuss·116 XVII 165/16 P·20.11.2016

Ablehnung der Betreuerbestellung wegen freiem Willen des Betroffenen

ZivilrechtFamilienrechtBetreuungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Neuss lehnte die Bestellung eines Betreuers ab, da der Betroffene der Einrichtung widersprach und über seinen freien Willen verfüge. Das Gericht stellte fest, dass der Betroffene seine Angelegenheiten selbst besorgen könne und keine psychische Erkrankung nachgewiesen sei. Grundlage waren eigene Ermittlungen und der Bericht der Betreuungsstelle. Die Entscheidung wurde gemäß § 287 Abs. 2 FamFG sofort wirksam angeordnet.

Ausgang: Antrag auf Bestellung eines Betreuers abgewiesen; sofortige Wirksamkeit angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 Abs. 1a BGB ist unzulässig, wenn die betroffene Person der Einrichtung der Betreuung widerspricht und über ihren freien Willen verfügt.

2

Eine Betreuung setzt voraus, dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten infolge einer psychischen Krankheit oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträchtigungen ganz oder teilweise nicht selbst regeln kann.

3

Fehlende ärztliche Atteste entbinden das Gericht nicht von seiner Aufklärungspflicht; das Gericht kann aufgrund eigener Ermittlungen und insbesondere aufgrund des Berichts der Betreuungsstelle feststellen, dass keine Betreuung erforderlich ist.

4

Beschlüsse über die Ablehnung oder Anordnung einer Betreuung können gemäß § 287 Abs. 2 FamFG sofort wirksam angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 1896 Abs. 1a BGB§ 287 Abs. 2 FamFG§ 303 Abs. 1 FamFG

Tenor

Es wird die Bestellung eines Betreuers abgelehnt.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

2

Der Betroffene lehnt die Einrichtung einer Betreuung ab. Weil er insoweit über einen freien Willen verfügt, darf ein Betreuer gemäß § 1896 Abs. 1a BGB nicht bestellt werden.

3

Der Betroffene kann seine Angelegenheiten selbst besorgen.

4

Es besteht keine psychische Erkrankung des Betroffenen, die die Einrichtung einer Betreuung erforderlich macht. Ein Attest wurde bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt.

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Dies folgt aus den Ermittlungen des Gerichts, insbesondere dem Bericht der Betreuungsstelle.

6

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

9

Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst, ferner sein Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.

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Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.

11

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Neuss, Breite Straße 48, 41460 Neuss schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.

12

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

13

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Neuss eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.