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Amtsgericht Neuss·111 XVII 86/18 D·03.12.2018

Bestellung einer Kontrollbetreuerin nach § 1896 BGB wegen Demenz und unklarer Vollmacht

ZivilrechtBetreuungsrechtVermögenssorgeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Neuss bestellte eine Kontrollbetreuerin nach § 1896 BGB für einen demenzkranken Betroffenen. Medizinischer Befund, Anhörung und Sozialbericht ergaben Betreuungsbedarf; eine Kontrollbetreuung sei erforderlich, weil eine notariell erteilte Generalvollmacht weiterhin nach außen verwendet wird. Das Gericht begründete die Maßnahme mit entgegenstehenden wirtschaftlichen Interessen und setzte die Prüfung auf sieben Jahre fest. Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Ausgang: Bestellung einer Kontrollbetreuerin nach § 1896 BGB stattgegeben; Betreuung befristet auf sieben Jahre und sofort wirksam.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bestellung einer Betreuung nach § 1896 BGB ist gegeben, wenn aufgrund einer psychischen Störung der Betroffene seine Angelegenheiten nicht mehr besorgen kann und Hilfe erforderlich ist.

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Eine Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB ist zulässig, wenn der Betreuer insbesondere die Rechte des Betreuten gegenüber dessen Bevollmächtigtem geltend zu machen hat, etwa zur Kontrolle oder zum Widerruf von Vollmachten.

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Die tatsächliche, nach außen erkennbare Nutzung einer Vollmacht begründet die Notwendigkeit einer Kontrollbetreuung auch dann, wenn der rechtliche Fortbestand der Vollmacht streitig ist.

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Ein konkreter Überwachungsbedarf kann sich aus entgegenstehenden wirtschaftlichen Interessen von Betreutem und Bevollmächtigtem ergeben und die Beschränkung der Betreuung auf die Vermögenssorge rechtfertigen.

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Die Dauer der Betreuung kann bis zur Höchstdauer von sieben Jahren befristet werden, wenn aufgrund Art und Schwere der Beeinträchtigung eine wesentliche Änderung der Betreuungsbedürftigkeit vorher nicht zu erwarten ist.

Relevante Normen
§ 1896 BGB§ 1896 Abs. 3 BGB§ 276 FamFG§ 287 Abs. 2 FamFG§ 303 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 19 T 163/18 [NACHINSTANZ]

Tenor

wird Frau Rechtsanwältin S. ,  in O. als Berufsbetreuerin zur Kontrollbetreuerin bestellt.

Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:

- Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten (Kontrollbetreuung)- möglicher Widerruf bestehender Vollmachten

Das Gericht wird spätestens am 04.12.2025 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

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Die Entscheidung beruht auf § 1896 BGB.

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Nach dem ärztlichen Gutachten des Herrn V. I.  liegt bei Herrn E ein hirnorganisches Psychosyndrom bei mittelgradig ausgeprägter Demenz vor.

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Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung, ferner nach dem vorliegenden Sozialbericht der Betreuungsstelle der Stadt Neuss, ist Herr E aus gesundheitlichen Gründen gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit Hilfe durch Betreuung.

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Dabei ist nur eine Kontrollbetreuung gemäß § 1896 Abs. 3 BGB einzurichten, somit eine rechtliche Betreuung, die dem Betreuer die Aufgabe zuweist, die Rechte des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten geltend zu machen. Unerheblich ist es, dass vorliegend streitig ist und in einem Zivilrechtsstreit geklärt wird, ob die dem Herrn D am 08.01.2010 in notarieller Form erteilte Generalvollmacht noch wirksam ist oder ob sie am 10.01.2014 wirksam widerrufen wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass von dieser Vollmacht - trotz bestehender Unklarheit über ihren rechtlichen Fortbestand - nach außen hin Gebrauch gemacht wird. Damit besteht die Notwendigkeit einer Kontrolle des Handelns des Bevollmächtigten fort.

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Ein konkreter Überwachungsbedarf resultiert vorliegend daraus, dass die wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen und seines Bevollmächtigten teilweise gegensätzlich sind. So würde der Betroffene von einer Wirksamkeit des in dem Rechtsstreit 16 O 305/12 geschlossenen Vergleichs profitieren, während der Bevollmächtigte ein Interesse an der Unwirksamkeit des Vergleichs hat, sieht doch der Vergleich unter anderem die vom Betroffenen erklärte Abtretung sämtlicher etwaiger Ansprüche gegen den Bevollmächtigten vor.

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Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist auf die Dauer von sieben Jahren (Höchstdauer) festgesetzt, weil nach den Umständen und der Art der Beeinträchtigung eine wesentliche Änderung der Betreuungsbedürftigkeit vor Ablauf dieser Frist nicht zu erwarten ist.

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Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers wurde gemäß § 276 FamFG abgesehen, weil dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht erforderlich ist.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

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Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst, ferner sein Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.

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Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.

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Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Neuss, Breite Straße 48, 41460 Neuss schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Neuss eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.