Themis
Anmelden
Amtsgericht Neuss·101 C 102/08·22.06.2009

Kostenfestsetzung nach § 50 WEG: Teilweise Erstattung von Mehrvertretungskosten

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Verwalterin hat dem Kläger zu 1) 1.657,93 € nebst Zinsen nach § 247 BGB seit dem 26.01.2009 zu erstatten; die außergerichtliche Kostenaufstellung wurde übersandt. Das Gericht stellte fest, dass nach § 50 WEG Kosten für die Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte nur bei besonderen Gründen in voller Höhe erstattungsfähig sind. Identische und inhaltlich gleichlautende Schriftsätze der Kläger 2–6 sprechen für eine zumutbare gemeinsame Vertretung; weil der Sachvortrag des Klägers 1 abweicht, sind die Kosten für zwei Anwälte teilweise erstattungsfähig. Für die Kläger 2–6 wird ein gesonderter Kostenfestsetzungsbeschluss ergehen.

Ausgang: Teilweise Stattgabe des Kostenfestsetzungsantrags: Erstattung von 1.657,93 € für Kläger 1; Erstattung mehrerer Anwaltskosten nur bei besonderen Gründen, gesonderte Festsetzung für Kläger 2–6 angekündigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 50 WEG sind die durch die Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte entstehenden Kosten nur bei Vorliegen besonderer Gründe in voller Höhe erstattungsfähig.

2

Sind Schriftsätze mehrerer Kläger gleich datiert und inhaltlich gleichlautend, spricht dies regelmäßig dafür, dass eine gemeinsame Vertretung zumutbar ist und eine volle Erstattung mehrfacher Vertretungskosten zu beschränken ist.

3

Weichen die sachlichen Interessen oder der Sachvortrag einzelner Kläger voneinander ab, kann die Tätigkeit eines weiteren Rechtsanwalts für den jeweiligen Kläger erstattungsfähig sein.

4

Für die Abrechnung der Vertretung mehrerer Mandanten kann eine Erhöhungsgebühr für weitere Mandanten (z. B. KV 1008) angesetzt werden, sofern separate Vertretungsaufwände vorliegen.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 50 WEG

Tenor

Sind auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Neuss vom 15.12.2008 von der Verwalterin, … 1.657,93 Euro - eintausendsechshundertsiebenundfünfzig Euro und dreiundneunzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.01.2009 an den Kläger zu 1 zu erstatten.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.

Im obigen Betrag sind 588,00 Euro an Gerichtskosten enthalten.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.100,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Gem. § 50 WEG sind nur bei besonderen Gründen die durch die Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte entstehenden Kosten in voller Höhe zu ersetzen.

3

Ein solcher besonderer Fall liegt hier zum Teil vor.

4

Der Kläger zu 1) wurde von Anfang an von Rechtsanwälten … vertreten. Die Kläger zu 2)-6) wurden ebenfalls in ursprünglich anhängigen Einzelverfahren jeweils von Rechtsanwalt … vertreten. Die von den Rechtsanwälten … angemeldeten Kosten werden antragsgemäß festgesetzt .

5

Es ist jedoch aus der Akte zu ersehen, dass die von Rechtsanwalt … für die Kläger eingereichten Schriftsätze das gleiche Datum tragen und auch inhaltlich gleichlautend sind. Es ist also davon auszugehen, dass zumindest für die Kläger zu 2)-6) eine gemeinsame Vertretung zumutbar gewesen ist.

6

Aus dem Sachvortrag der Parteien ergibt sich, dass der für den Kläger zu 1) geschilderte Sachvortrag auch inhaltlich von den Anliegen der Kläger zu 2)-6) abweicht.

7

Die Kosten sind daher für zwei Rechtsanwälte erstattungsfähig, wobei für die Kosten des Rechtsanwalts … die Erhöhungsgebühr KV 1008 für vier weitere Mandanten angesetzt werden kann. Es sind also folgende Kosten zu berücksichtigen:

8

Kläger-Vertreter zu 1.Kläger-Vertreter zu 2 - 6
1,3 Verfahrensgebühr631,80 €1,3 Verfahrensgebühr631,80 €
1,2 Erhöhungsgebühr583,20 €
Anzurechnende Geschäftsgebühr315,90 €Anzurechnende Geschäftsgebühr315,90 €
1,2 Terminsgebühr583,20 €1,2 Terminsgebühr583,20 €
Auslagenpauschale20,00 €
19 % MwSt.170,83 €19 % MwSt285,44
Gesamt:1.069,93 €Gesamt:1.787,74 €
Gerichtskosten588,00 €Gerichtskosten2.940,00 €
Gesamt:1.657,93 €Gesamt:4.727,74 €
9

Für den Kläger zu 1) ist daher ein Betrag von 1.657,93 € festzusetzen.

10

Für die Kläger zu 2) bis 6) ergeht ein gesonderter Kostenfestsetzungsbeschluss.