Beschluss: Bestellung eines Pflegers und Vergütungsfestsetzung aus der Staatskasse
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Nettetal bestellt einen Pfleger für das Verfahren und setzt dessen Vergütung pauschal auf 180,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer fest. Die Vergütung wird zur Zahlung aus der Staatskasse bestimmt. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss wird nicht zugelassen. Der Beschluss regelt damit Bestellung und Kostenfolgen verbindlich.
Ausgang: Bestellung des Pflegers und Festsetzung der Vergütung auf 180,00 DM zzgl. MwSt. als aus der Staatskasse zu zahlend beschlossen; sofortige Beschwerde nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann für ein Verfahren einen Pfleger bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens oder zur Wahrnehmung prozessualer Rechte erforderlich ist.
Die Vergütung eines bestellten Pflegers kann vom Gericht durch Festsetzung eines festen Geldbetrags bestimmt werden.
Das Gericht kann anordnen, dass die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen ist, sofern die Voraussetzungen für eine öffentliche Kostenübernahme vorliegen.
Gegen einen Beschluss über Bestellung und Vergütungsfestsetzung kann die sofortige Beschwerde zulassungsbedürftig sein; die Zulassung kann versagt werden.
Tenor
zum Pfleger für das Verfahren bestellt. Ihm wird ein fester Geldbetrag von 180,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer als Vergütung zugebilligt, der aus der Staatskasse zu zahlen ist.
Die sofortige Beschwerde hiergegen wird nicht zugelassen.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)