Erbscheinsantrag: Testament formunwirksam wegen fehlender Handschriftlichkeit
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einen Erbschein gestützt auf ein Testament vom 15.12.2009. Das Amtsgericht weist den Erbscheinsantrag kostenpflichtig zurück, weil das Testament formunwirksam ist; es fehlt an der erforderlichen Handschriftlichkeit. Eine Berufung auf die Formerleichterung des § 2267 BGB kommt nicht in Betracht, da die mitverfassende Ehefrau keine eigene letztwillige Verfügung getroffen hat.
Ausgang: Erbscheinsantrag wegen formunwirksamem Testament (fehlende Handschriftlichkeit) kostenpflichtig abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein eigenhändiges Testament setzt die vollständige Handschrift des Verfassers voraus; fehlt diese, ist das Testament formunwirksam.
Die Formerleichterung des § 2267 BGB findet nur Anwendung, wenn beide Ehegatten jeweils eine letztwillige Verfügung getroffen haben.
Das bloße Mitverfassen oder Unterzeichnen durch den Ehegatten begründet keine Wirksamkeit, wenn dieser für sich keine eigene letztwillige Verfügung getroffen hat.
Ein Erbscheinsantrag, der allein auf einem formunwirksamen Testament beruht, ist zurückzuweisen; das Gericht kann den Antrag kostenpflichtig abweisen.
Tenor
Der Erbscheinsantrag vom 09.03.2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Das Testament vom 15.12.2009, auf das der Antragsteller seinen Erbscheinsantrag stützt, ist formunwirksam. Es fehlt an der Handschriftlichkeit des Testaments. Eine Berufung auf die Formerleichterung des § 2267 BGB ist ausgeschlossen. Voraussetzung hierfür wäre, dass beide Ehegatten letztwillig verfügt haben. Die mitverfassende Ehefrau hat jedoch für ihre Person keinerlei letztwillige Verfügung getroffen.