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Amtsgericht Nettetal·8 VI 48 /97·25.08.1997

Erbscheinantrag als alleinige befreite Vorerbin nach Erbvertrag abgewiesen

ZivilrechtErbrechtTestaments- und PflichtteilsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsstellerin, zweite Ehefrau des Erblassers, begehrte einen Erbschein als alleinige befreite Vorerbin aufgrund eines Erbvertrags vom 11.08.1994. Das Gericht verwarf den Antrag, weil das Widerrufsrecht des Erblassers an den Verfügungen aus dem gemeinschaftlichen Testament mit seiner ersten Frau mit deren Tod erloschen war. Die spätere Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments ist nach § 2079 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil anzunehmen ist, dass der Erblasser die Verfügungen auch bei Kenntnis der Ehe mit der Zweiten getroffen hätte.

Ausgang: Antrag auf Erteilung eines Erbscheins als alleinige befreite Vorerbin abgewiesen; Einsetzung im Erbvertrag nicht wirksam

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Recht, Verfügungen aus einem gemeinschaftlichen Testament einseitig zu widerrufen, erlischt mit dem Tode des anderen Verfügenden; eine nach dem Tod erklärte einseitige Aufhebung ist nicht wirksam (§ 2271 Abs. 2 BGB).

2

Eine Anfechtung wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten nach § 2079 Satz 1 BGB kann ausgeschlossen sein, wenn nach § 2079 Satz 2 BGB anzunehmen ist, dass der Erblasser die Verfügung auch bei Kenntnis der Sachlage getroffen hätte.

3

Fehlt in einem gemeinschaftlichen Testament eine Regelung für den Fall der Wiederheirat des Überlebenden, spricht dies für den Willen der Verfügenden, dass wechselbezügliche Verfügungen auch bei Wiederheirat Bestand haben sollen.

4

Ein nachfolgend abgeschlossener Erbvertrag kann nicht wirksam zugunsten eines Dritten wirken, wenn er auf einer angeblich wirksamen Aufhebung oder Anfechtung früherer Verfügungen beruht, die rechtlich bereits ausgeschlossen oder erloschen war.

Relevante Normen
§ 2271 Absatz 2 BGB§ 2079 Satz 1 BGB§ 2079 Satz 2 BGB§ 130 Absatz 2 Kosteno

Tenor

Der Antrag der Beteiligten zu 1.) auf Erteilung eines Erbscheins des Inhalts, dass sie alleinige befreite Vorerbin des Erblassers ist, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen .

Eine Erstattung außergerichtlichter Kosten erfolgt nicht.

Der Gegenstandswert wird auf 326.000,00 DM festgesetzt.

Rubrum

1

(Die Antragsstellerin , die Beteiligte zu 1.) , ist die zweite Ehefrau des Erblassers, seine erste Ehefrau XXXX XXXX ist am 07.03.1991 verstorben.

2

Der Erblasser hat folgende letztwillige Verfügungen hinterlassen :

3

a. Erbvertrag vom 14.11.1949 , UR-Nr: XXX Notar XXX: Darin haben sich der Erblasser und seine erste Ehefrau zu Alleinerben eingesetzt.

4

b. Privatschriftliches gemeinschaftliches Testament vom 09.01.1985; Darin haben der Erblasser und seine verstorbene erste Ehefrau für den Fall, dass sie/ er der Längstlebende ist, wechselbezüglich gleichlautende Verfügungen getroffen , bedacht sind die Beteiligten zu 2.) bis 4.)

5

Am 07.03.1991 ist die erste Ehefrau verstorben und vom Erblasser beerbt worden .

6

Durch notarielle Erklärung vom 11.08.1994 / UR.Nr. xxxx Notar xxxx -hat der Erblasser seinen Verfügung im gemeinschaftlichen Testament vom 09.01.1985 wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten-nämlich seiner zweiten Ehefrau , die er am 28.12.1993 geheiratet hatte- angefochten.

7

Durch Erbvertrag vom gleichen Tage -UR.Nr : xxxx Notar xxxx -haben der Erblasser und seine zweite Ehefrau , die Beteiligte zu 1.) , folgende Verfügungen getroffen :

8

Der Erblasser hat für den Fall, dass er der Erstversterbende ist, seine zweite Ehefrau zur alleinigen befreiten Vorerbin eingesetzt , zum Nacherben hat er den Beteiligten zu 2.) eingesetzt .

9

Die Beteiligte zu 1.) hat für den Fall ihres Todes 5 andere Personen zu gleichen Teilen zu ihren Erben bestimmt .

10

Auf den Erbvertrag vom 11.08.1994 stützt die Antragsstellerin ihr Erbrecht.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Urkunden Bezug genommen .

12

Der Antrag der Beteiligten zu 1 .) ist nicht begründet.

13

Ihre Einsetzung als alleinige befreite Vorerbin im Erbvertrag vom 11.08.1994 ist nicht wirksam, denn das Recht zum Widerruf seiner im gemeinschaftlichen Testament vom 09.01.1985 getroffenen Verfügungen ist gemäß § 2271 Absatz 2 BGB mit dem Tode der ersten Frau erloschen .

14

Die Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments vom 09.01.1985 ist nicht wirksam geworden. Zwar liegt ein Anfechtungsgrund nach § 2079 Satz 1 BGB vor . Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift ist die Anfechtung jedoch ausgeschlossen , soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde. Es ist davon auszugehen, dass der Erblasser die wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament mit seiner ersten Ehefrau auch dann getroffen hätte, wenn er gewusst hätte, der er der Längstlebende ist und erneut heiraten würde . Eine solche Möglichkeit besteht grundsätzlich immer und für beide Verfügenden. Da der Erblasser und seine erste Ehefrau keine Regelung für den Fall der Wiederheirat des Überlebenden getroffen haben ist davon auszugehen, dass beide den Willen hatten, dass die Verfügungen in ihrem gemeinschaftlichen Testament auf jeden Fall Gültigkeit und Bestand haben sollten, unabhängig davon, ob der Überlebende wieder heiraten würde oder nicht.

15

Auch der Umstand , dass im Falle der Wirksamkeit der Anfechtung auch die wechselbezügliche Verfügung der ersten Ehefrau des Erblassers hinfällig geworden und somit nach ihrem Tode gesetzliche Erbfolge eingetreten wäre, spricht dafür , dass der Erblasser im Sinne von § 2079 Satz 2 BG auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung vom 09.01.1985 getroffen haben würde.

16

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 130 Absatz 2 Kosteno, § 13 a FGG

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