Erteilung des Erbscheins trotz anhängiger Scheidung bei möglicher Rücknahme
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einen Erbschein; das Nachlassgericht hatte den Antrag wegen der Zustellung eines Scheidungsantrags zurückgewiesen. Das Gericht gab der Beschwerde statt: Nachfolgende Verhandlungen und eine signalierte Rücknahmebereitschaft des Erblassers verhindern eine sichere Feststellung des Scheidungsstatus zum Todeszeitpunkt. Die erforderlichen Tatsachen werden festgestellt und die Erteilung des Erbscheins bewilligt; die sofortige Wirkung ist bis zur Rechtskraft ausgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Erbscheinantrags stattgegeben; Tatsachen festgestellt und Erteilung des Erbscheins bewilligt, sofortige Wirkung bis zur Rechtskraft ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Zustellung eines Scheidungsantrags begründet nicht ohne Weiteres die Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung zum Todeszeitpunkt noch vorlagen, wenn nach der Zustellung Verhandlungen oder Rücknahmehinweise erfolgt sind.
Für die Erteilung eines Erbscheins müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen (insbesondere der Familienstand des Erblassers zum Todeszeitpunkt) positiv feststellbar sein; fehlt diese Feststellungssicherheit, darf das Nachlassgericht den Erbschein nicht allein wegen früherer Zustellungen versagen.
Das Nachlassgericht kann nach § 352e Abs. 1 FamFG die Erteilung eines beantragten Erbscheins bewilligen und zugleich die sofortige Wirkung aussetzen bzw. die Aushändigung bis zur Rechtskraft zurückstellen.
Das Gericht hat im Zweifel nach den vorliegenden Umständen (Verhandlungsverlauf, Rücknahmebereitschaft, Hinweise auf Gesamterledigung) konkrete Feststellungen zu treffen, bevor formale Schlussfolgerungen zur Wirkung eines anhängigen Scheidungsverfahrens gezogen werden.
Tenor
Der Beschwerde der Antragstellerin vom 22.03.2019 gegen den Beschluss vom 22.02.2019 wird abgeholfen und der Beschluss wie folgt geändert:
Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Antragstellerin H vom 31.01.2019 erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
Das Nachlassgericht bewilligt die Erteilung des beantragten Erbscheins (§ 352e Abs. 1 FamFG).
Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
Gründe
Bei der Zurückweisung des Antrags vom 31.01.2019 war davon ausgegangen worden, dass die Voraussetzungen des § 1933 BGB durch die Zustellung des Scheidungsantrags an die Antragstellerin am 21.07.2017 gegeben waren.
Nach Zustellung des Scheidungsantrages haben jedoch Verhandlungen und Gespräche zwischen den Beteiligten und deren Verfahrensbevollmächtigten stattgefunden, die unter Umständen eine mögliche Gesamterledigung der Auseinandersetzungen zwischen dem Erblasser und seiner Ehefrau zur Folge gehabt hätten.
Es wurde vom Erblasser eine mögliche Bereitschaft zur Rücknahme des Scheidungsantrages signalisiert.
Eine positive Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Scheidung auch noch zum Todeszeitpunkt des Erblassers fortbestanden haben sind daher nicht möglich.
Daher war der Beschwerde der Antragstellerin abzuhelfen.