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Amtsgericht Nettetal·8 VI 466/18·03.07.2019

Erteilung des Erbscheins trotz anhängiger Scheidung bei möglicher Rücknahme

ZivilrechtErbrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte einen Erbschein; das Nachlassgericht hatte den Antrag wegen der Zustellung eines Scheidungsantrags zurückgewiesen. Das Gericht gab der Beschwerde statt: Nachfolgende Verhandlungen und eine signalierte Rücknahmebereitschaft des Erblassers verhindern eine sichere Feststellung des Scheidungsstatus zum Todeszeitpunkt. Die erforderlichen Tatsachen werden festgestellt und die Erteilung des Erbscheins bewilligt; die sofortige Wirkung ist bis zur Rechtskraft ausgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Erbscheinantrags stattgegeben; Tatsachen festgestellt und Erteilung des Erbscheins bewilligt, sofortige Wirkung bis zur Rechtskraft ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Zustellung eines Scheidungsantrags begründet nicht ohne Weiteres die Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung zum Todeszeitpunkt noch vorlagen, wenn nach der Zustellung Verhandlungen oder Rücknahmehinweise erfolgt sind.

2

Für die Erteilung eines Erbscheins müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen (insbesondere der Familienstand des Erblassers zum Todeszeitpunkt) positiv feststellbar sein; fehlt diese Feststellungssicherheit, darf das Nachlassgericht den Erbschein nicht allein wegen früherer Zustellungen versagen.

3

Das Nachlassgericht kann nach § 352e Abs. 1 FamFG die Erteilung eines beantragten Erbscheins bewilligen und zugleich die sofortige Wirkung aussetzen bzw. die Aushändigung bis zur Rechtskraft zurückstellen.

4

Das Gericht hat im Zweifel nach den vorliegenden Umständen (Verhandlungsverlauf, Rücknahmebereitschaft, Hinweise auf Gesamterledigung) konkrete Feststellungen zu treffen, bevor formale Schlussfolgerungen zur Wirkung eines anhängigen Scheidungsverfahrens gezogen werden.

Relevante Normen
§ 352e Abs. 1 FamFG§ 1933 BGB

Tenor

Der Beschwerde der Antragstellerin vom 22.03.2019 gegen den Beschluss vom 22.02.2019 wird abgeholfen und der Beschluss wie folgt geändert:

Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Antragstellerin H vom 31.01.2019 erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Das Nachlassgericht bewilligt die Erteilung des beantragten Erbscheins (§ 352e Abs. 1 FamFG).

Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.

Gründe

2

Bei der Zurückweisung des Antrags vom 31.01.2019 war davon ausgegangen worden, dass die Voraussetzungen des § 1933 BGB durch die Zustellung des Scheidungsantrags an die Antragstellerin am 21.07.2017 gegeben waren.

3

Nach Zustellung  des Scheidungsantrages haben jedoch Verhandlungen und Gespräche zwischen den Beteiligten und deren Verfahrensbevollmächtigten stattgefunden, die  unter Umständen eine mögliche Gesamterledigung der Auseinandersetzungen zwischen dem Erblasser und seiner Ehefrau zur Folge gehabt hätten.

4

Es wurde  vom  Erblasser eine mögliche Bereitschaft zur Rücknahme des Scheidungsantrages signalisiert.

5

Eine positive Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Scheidung auch noch zum Todeszeitpunkt  des Erblassers fortbestanden haben sind daher nicht möglich.

6

Daher war der Beschwerde der Antragstellerin abzuhelfen.