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Amtsgericht Nettetal·7 F 475/02·10.08.2003

Kostenentscheidung nach Erledigung: Beklagte trägt Kosten wegen Unterhaltsanspruch

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte übergegangene Unterhaltsansprüche der schwerstbehinderten Tochter der Beklagten geltend; die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung für erledigt. Das Gericht entschied nach § 91a ZPO über die Kosten und legte diese der Beklagten auf. Die Tochter ist nach §§ 1601 ff. BGB unterhaltsberechtigt, eine Verwirkung wurde nicht substantiiert dargelegt. Nach § 91 Abs.2 Satz3 BSHG besteht eine Vermutung der Leistungsfähigkeit in Höhe von 26 EUR, die Beklagte trug den Gegenbeweis erst verspätet vor.

Ausgang: Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt; Kosten dem Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmender Erledigungserklärung entscheidet das Gericht über die Kosten nach § 91a ZPO nach billigem Ermessen und kann die Kosten demjenigen auferlegen, der voraussichtlich unterlegen wäre.

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Ein volljähriges schwerstbehindertes Kind ist nach §§ 1601 ff. BGB grundsätzlich unterhaltsberechtigt; eine Verwirkung dieses Anspruchs ist nur ausnahmsweise und muss substantiiert dargelegt werden.

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Nach § 91 Abs. 2 Satz 3 BSHG geht ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern in Höhe von monatlich 26 EUR auf den Kostenträger über; diese Regelung begründet eine gesetzliche Vermutung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen in dieser Höhe.

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Trägt der Unterhaltspflichtige die fehlende Leistungsfähigkeit erst verzögert vor, kann dies bei der Kostenverteilung nach billigem Ermessen zu seinen Lasten berücksichtigt werden (entsprechende Anwendung prozessualer Vorschriften).

Relevante Normen
§ 91 a ZPO§ 1601 ff BGB§ 91 Abs. 2 Satz 3 BSHG§ 93 d ZPO

Tenor

Nach Erklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache als erledigt werden die Kosten der Beklagten auferlegt.

Rubrum

1

Die Entscheidung beruht auf § 91 a ZPO. Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, hatte das Gericht gemäß § 91 a ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hiervon ausgehend, ist es gerechtfertigt, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Die Klägerin macht Unterhaltsansprüche der Tochter der Beklagten, Brigitte Heller, geboren am 29.10.1950 für den Zeitraum ab 1.1.2002 geltend. Die Tochter ist mehrfach schwerstbehindert und lebt seit Jahren in vollstationärer Unterbringung in der Klinik K in K. Mit der Klage vom 11.11.2002 machte die Klägerin auf sie übergegangene Unterhaltsansprüche und zwar einen Unterhaltsrückstand von EUR 286,00 sowie ab 1.12.2002 einen laufenden Unterhalt von monatlich EUR 26,00 geltend. Außergerichtlich hatte die Beklagte keine Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilt, im laufenden Rechtsstreit hat sie sich darauf berufen, ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Tochter sei verwirkt und im übrigen sei sie - Beklagte - nicht leistungsfähig, hierzu hat sie im Rechtsstreit verschiedene Unterlagen vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung vom 28.7.2003 durch ihren Prozessbevollmächtigten weitere Erklärungen abgeben lassen. Mangels Leistungsfähigkeit der Beklagten hat hierauf die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

2

Die Auferlegung der Kosten auf die Beklagte ist deshalb gerechtfertigt, weil ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung die Beklagte voraussichtlich entsprechend dem Klageantrag verurteilt worden wäre. Die Tochter der Beklagten ist grundsätzlich gemäß §§ 1601 ff BGB unterhaltsberechtigt, sie ist schwerstbehindert und kann deshalb ihren Unterhalt nicht selbst sicher stellen. Gründe, wonach ausnahmsweise ein Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes verwirkt sein könnte, sind nicht hinreichend dargelegt, insbesondere ist nichts dafür dargetan, dass diese schwerfache Behinderung darauf beruht, dass die Tochter angeblich jahrelang als Prostituierte gearbeitet haben soll.

3

Der Unterhaltsanspruch der Tochter ist durch die Zahlungen der Klägerin auf diese übergegangen, in Höhe von monatlich EUR 26,00 war die Beklagte zunächst als leistungsfähig anzusehen. Dies ergibt sich aus § 91 Abs. 2 Satz 3 BSHG, wonach davon auszugehen ist, dass "der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern in Höhe von monatlich 26,00 EUR übergeht". Aus diesem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass hier der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der unterhaltspflichtige Elternteil grundsätzlich leistungsfähig ist in Höhe von 26,00 EUR‚ entgegen der sonstigen Rechtslage ist mithin der Unterhaltsberechtigte nicht verpflichtet, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners näher darzulegen. Bei dieser Sachlage obliegt es vielmehr dem Unterhaltsschuldner, nachzuweisen, falls er entgegen dieser gesetzlichen Vermutung nicht in der Lage sein will, monatlich EUR 26,00 zu leisten. Diesen Nachweis hat allerdings die Beklagte erst im laufenden Prozess und erst in der mündlichen Verhandlung vom 28.7.2003 gemacht, woraufhin die Klägerin unverzüglich den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat. Auch aus der entsprechenden Anwendung des § 93 d ZPO ergibt sich, dass bei einer solchen Sachlage es gerechtfertigt ist, dem Unterhaltsschuldner die Kosten aufzuerlegen.

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Der Streitwert beträgt EUR 598,00.