Ablehnung des Befangenheitsantrags gegen familiengerichtlichen Sachverständigen
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater beantragte die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. Das Amtsgericht weist den Antrag zurück und hält ihn für unbegründet. Es stellt fest, dass Gespräche mit Dritten, Ortsbesichtigung und die Dokumentation im Gutachten keine Befangenheit begründen, zumal Einwilligungen vorlagen. Zudem sind inhaltliche Einwendungen kein zulässiger Ablehnungsgrund und die Frist nach §§30 FamFG, 406 ZPO relevant.
Ausgang: Ablehnungsantrag des Kindesvaters wegen Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Sachverständiger in familiengerichtlichen Verfahren kann gemäß § 30 FamFG in Verbindung mit § 406 ZPO aus denselben Gründen wie ein Richter abgelehnt werden.
Ein Ablehnungsantrag gegen einen Sachverständigen ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung der Ernennung zu erheben; Ablehnungsgründe, die erst aus dem schriftlichen Gutachten hervorgehen, beginnen erst dann zu laufen.
Inhaltliche Kritik an den Schlussfolgerungen eines Gutachtens begründet allein keine Besorgnis der Befangenheit; solche Einwendungen sind im weiteren Verfahrensgang zu klären.
Die Durchführung von Gesprächen mit Dritten und die Besichtigung der Wohnverhältnisse begründen keine Befangenheit, wenn sie im Rahmen des gerichtlichen Auftrags erfolgen, im Gutachten offengelegt werden und erforderliche Einwilligungen oder konkludente Zustimmungen vorliegen.
Die Offenlegung der von Dritten gewonnenen Erkenntnisse im Gutachten sichert die Kontrolldelikten der Verfahrensbeteiligten und ermöglicht gegebenenfalls ergänzende Beweiserhebungen durch das Gericht.
Tenor
Der Antrag des Kindesvaters vom 8.7.2016, den Sachverständigen Dipl.-Päd. L wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen
Gründe
Der Befangenheitsantrag des Kindesvaters gegenüber dem Sachverständigen Herrn Dipl.-Päd. L ist unbegründet.
Ein Sachverständiger in einem familiengerichtlichen Verfahren kann gemäß § 30 FamFG nach den Regeln der ZPO, und damit gemäß § 406 ZPO aus denselben Gründen abgelehnt werden wie ein Richter.
Beachtliche Ablehnungsgründe benennt der Kindesvater nicht.
1.
Der Vorwurf, der Sachverständige habe grobe Verfahrensverstöße begangen und dadurch zu verantworten, dass auch ein Außenstehender vom Standpunkt des Kindesvaters aus den Eindruck gewinne, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen genommen gegenüber, ist unberechtigt.
a.
Indem der Sachverständige vor Fertigstellung seines Gutachtens Rücksprache genommen hat mit Dritten, hat der Sachverständige nicht in einer ihm nicht zustehenden Weise dem Gericht vorbehaltene Beweiserhebungen vorgenommen.
Der Sachverständige ist, wie betreffend den Befangenheitsantrag gegenüber der Sachverständigen Dr. K bereits ausgeführt worden ist, im Rahmen dieser Gespräche nämlich nicht tätig geworden zur Klärung einzelner , zwischen den Verfahrensbeteiligten streitiger Sachverhaltsschilderungen, sondern zur Ermittlung von Anknüpfungstatsachen, die er aus seiner gutachterlichen, fachlichen Sicht für sinnvoll und hilfreich im Rahmen der Gutachtenfertigung hielt und hält.
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten zudem aufgeführt, zu welchen Ergebnissen die von ihm geführten Gespräche mit Dritten geführt haben. Damit ist jedem Beteiligten die inhaltliche Auseinandersetzung mit den von dem Sachverständigen erlangten Gesprächsergebnissen eröffnet und gleichzeitig sichergestellt, dass bei streitiger Haltung zu den von dem Sachverständigen ermittelten Aussagen Dritter im weiteren Verfahrensgang dem Gericht die Möglichkeit erhalten bleibt, eventuell notwendige Sachaufklärung durch ergänzende Beweiserhebungen zu betreiben.
b.
Mit der letztlich auch mit dem Kindesvater abgestimmten Vornahme der Besichtigung der Wohnsituation des Kindesvaters ist der Sachverständige über seinen Auftrag nicht hinausgegangen; er hat die Prüfung der Wohnsituation des Kindesvaters als Bestandteil der Beantwortung der Beweisfrage 1. des Beweisbeschlusses verstanden und verstehen dürfen.
Da er das von ihm Vorgefundene in seinem Gutachten beschrieben hat, gilt auch zu diesem Punkt, dass Schlüsse auf eine Voreingenommenheit des Sachverständigen aus Sicht des Kindesvaters nicht nachvollziehbar sind, da die Ausführungen des Sachverständigen auch zu diesem Punkt die Erörterung seiner Schlussfolgerungen im Verfahren hinreichend möglich machen mit sicherlich offenem Ergebnis, denn aus den Feststellungen des Sachverständigen folgt keine Vorbestimmung der letztendlich zu treffenden richterlichen Entscheidung.
c.
Dass der Sachverständige ohne die notwendigen Zustimmungen in die Begutachtung mit dem Kindesvater und/oder den vom Verfahren betroffenen Kindern gearbeitet haben könnte, ist ebenfalls ein nicht zutreffender Vorwurf.
In die eigenen Gespräche mit dem Gutachter hat der Kindesvater eingewilligt, wie den Ausführungen des Sachverständigen zu entnehmen ist, der den Kindesvater zu Beginn der Exploration über die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung hingewiesen und sodann mündlich und tatsächlich das uneingeschränkte Einverständnis vom Kindesvater mitgeteilt bekommen hat.
Die Gespräche des Sachverständigen mit den vom Verfahren betroffenen Kindern waren von jedenfalls konkludenten Einverständniserklärungen des jeweils Sorgeberechtigten gedeckt.
Bis zur Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 16.12.2015 war Vormund der beiden Kinder das Jugendamt der Stadt M, das mit der Exploration der Kinder K1 und K2 im Zuge der Erstellung des beschlossenen Sachverständigengutachten einverstanden war und dieses Einverständnis jedenfalls konkludent erklärt hat, zum einen dadurch, dass es als Vormund sämtliche Termine der Kinder mit dem Sachverständigen möglich machte ( wobei die meisten Gespräche des Sachverständigen mit K1 und K2 bis zum 16.12.2015 bereits erfolgt waren), zum anderen dadurch, dass es mit Erklärung vom 24.09.2015 die notwendigen Schweigepflichtentbindungen aussprach.
Nach Wiedererhalt des Sorgerechtes hat der Kindesvater diese Zustimmungserklärungen des Jugendamtes nicht widerrufen.
2.
Die inhaltliche Kritik des Kindesvaters an dem Gutachten L rechtfertigt den Vorwurf der Voreingenommenheit auch nicht.
a.
Soweit er meint, der Sachverständige habe mit der Beantwortung der ihm durch den Beweisbeschluss vorgegebenen Fragestellungen seine Postion des Gutachters überschritten und sich an die Stelle des Gerichtes gesetzt, ist dieser Vorwurf im Rahmen des Befangenheitsgesuches unzulässig.
Gemäß §§ 30 I FamFG, 406 II S. 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag gegenüber einem Sachverständigen grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zum Sachverständigen zustellen. Etwas anderes gilt nur in Bezug auf die Ablehnungsgründe, die sich erst aus dem schriftlichen Gutachten selbst ergeben.
Hier meint der Kindesvater aber Ablehnungsgründe den Beweisanordnungen selbst entnehmen zu können, weil die Erziehungsfähigkeit durch das Gericht selbst zu prüfen sei und nicht vom Sachverständigen ; diese Bedenken meldet der Kindesvater indes verspätet an; diese hätte er sogleich nach Erlass des Beweisbeschlusses vorbringen können und müssen.
Zudem kann dieser Vorwurf auch keine Befangenheit des Gutachters begründen, weil dieser sich in diesem Punkt lediglich an die gerichtlichen Vorgaben gehalten hat.
b.
Ob die von dem Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar sind, bleibt außerhalb des Befangenheitsantrags der letztlich im Verfahren zu treffenden gerichtlichen Entscheidung vorbehalten.
Dies sieht offensichtlich auch der Kindesvater so, denn seine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Sachverständigen steht nicht unter der Überschrift "Befangenheit".