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Amtsgericht Nettetal·7 F 354/14·26.10.2014

Vorläufiger Entzug der elterlichen Sorge und Anordnung berufsmäßiger Vormundschaft

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrecht / SorgerechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Jugendhilfe beantragt den vorläufigen Entzug der elterlichen Sorge für zwei Kinder. Das Amtsgericht setzt nach summarischer Prüfung gemäß §§ 1666, 1666a BGB die elterliche Sorge vorläufig außer Kraft und bestellt die Stadt (Fachbereich Kinder, Jugend und Familie) als berufsmäßigen Vormund. Maßgeblich sind Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls durch unzureichende Fürsorge. Die persönliche Anhörung wird unverzüglich nachgeholt; die Entscheidung ist nicht endgültig.

Ausgang: Antrag auf vorläufigen Entzug der elterlichen Sorge für zwei Kinder stattgegeben; berufsmäßige Vormundschaft der Stadt angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Bei dringender Gefährdung des Kindeswohls kann das Familiengericht nach § 1666 BGB vorläufig die elterliche Sorge entziehen und eine Vormundschaft anordnen; bei Eilbedarf genügt eine summarische Prüfung.

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Die vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge setzt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte voraus, dass die Eltern die Sorge nicht zum Wohl der Kinder ausüben und diesen dadurch schaden.

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Die Bestellung einer berufsmäßig geführten Vormundschaft ist zulässig, wenn die Wahrung der Kindesinteressen eine fachkundige, dauerhafte rechtliche Vertretung erfordert.

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Eilrechtliche Schutzmaßnahmen dürfen auch ohne vorherige persönliche Anhörung getroffen werden; die Anhörung ist jedoch unverzüglich nachzuholen und die Eilentscheidung ist nicht endgültig.

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Gerichtskosten können in dringenden Familiensachen unter den Voraussetzungen des FamFG erlassen werden, während außergerichtliche Kosten regelmäßig nicht erstattet werden (vgl. §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG).

Relevante Normen
§ 1666 BGB§ 1666a BGB§ 51 Abs. 4 FamFG§ 81 FamFG

Tenor

Den Eltern wird  die elterliche Sorge für T3 undT4 vorläufig entzogen und Vormundschaft angeordnet.

Zum Vormund wird bestellt: Stadt O Fachbereich Kinder, Jugend und Familie.

Die Vormundschaft wird berufsmässig geführt.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666 a BGB.

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Die Anordnung beruht auf einer summarischen Prüfung und ist nicht vorgreiflich für eine endgültige Endentscheidung. Eine solche kann erst nach weiteren Ermittlungen und der Anhörung der Beteiligten ergehen. Diese werden unverzüglich nachgeholt.

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Der Anordnung liegt die Darstellung der derzeitigen Lebenssituation im Haushalt der

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Antragsgegnerin und Kindesmutter zugrunde, erfolgt in der Antragsschrift vom 27.10.2014 durch die antragstellende Behörde.

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Danach sind hinreichende Gründe dafür gegeben anzunehmen, dass die Antragsgegner beide derzeit ihr Sorgrerecht nicht zum Wohle ihrer beiden Söhne ausüben, sondern ihren Kindern schaden, die Antragsgegnerin und Kindesmutter dadurch, dass sie nicht dafür zu sorgen scheint, dass ihren Kindern in ihrem Haushalt  die grundlegendsten Bedürfnisse erfüllt werden, der Antragsgegner und Kindesvater dadurch, dass er die wohl gegebene Betreuungsnot seiner Kinder nicht zu erkennen vermag.

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Die wegen des Eilbedarfs zunächst unterbliebene persönliche Anhörung aller Beteiligten wird kurzfristig nachgeholt.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4,  81 FamFG.