Sorgerechtsentzug beider Eltern wegen Kindeswohlgefährdung; gestuftes Umgangsrecht
KI-Zusammenfassung
Die Mutter beantragte die Übertragung der Alleinsorge nach § 1671 BGB, der Vater begehrte eine weitreichende Umgangsregelung. Das Gericht wies den Alleinsorgeantrag zurück und entzog beiden Eltern nach §§ 1666, 1666a BGB die elterliche Sorge wegen drohender gravierender seelischer Kindeswohlgefährdung infolge hoch eskalierter Elternkonflikte und fehlender Kooperations- bzw. Bindungstoleranz. Zugleich wurde ein stufenweise auszuweitender Umgang des Vaters angeordnet und die Übergaben zum Schutz der Kinder durch einen Träger so organisiert, dass Elternkontakte vermieden werden. Feiertags- und Ferienumgang wurden mangels derzeitiger Umsetzbarkeit und wegen des Alters der Kinder nicht geregelt; die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Alleinsorgeantrag zurückgewiesen; beiden Eltern das Sorgerecht entzogen, Vormund bestellt und Umgang gestuft geregelt (weitergehende Umgangsanträge teilweise zurückgewiesen).
Abstrakte Rechtssätze
Die Übertragung der Alleinsorge nach § 1671 Abs. 2 BGB setzt entweder die Zustimmung des anderen Elternteils oder die Kindeswohldienlichkeit der Alleinsorge voraus.
Ergeben die Feststellungen im Sorgerechtsverfahren eine erhebliche Gefahr für das körperliche oder seelische Wohl des Kindes, kann das Familiengericht auch ohne entsprechenden Antrag Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB bis hin zum Entzug der elterlichen Sorge gegenüber beiden Eltern treffen.
Ein gemeinsames Sorgerecht setzt voraus, dass zwischen den Eltern eine tragfähige Erwartung besteht, in wesentlichen Angelegenheiten kindbezogene Entscheidungen einvernehmlich herbeiführen zu können; fehlt es hieran dauerhaft, ist eine am Kindeswohl orientierte Sorgerechtsausübung nicht gewährleistet.
Fehlende Bindungstoleranz und die anhaltende Instrumentalisierung des Kindes im Elternkonflikt können eine Kindeswohlgefährdung begründen und einer Übertragung der Alleinsorge auf den hauptsächlich betreuenden Elternteil entgegenstehen.
Das Familiengericht kann den Umgang nach § 1684 BGB im Einzelnen ausgestalten, insbesondere Übergabemodalitäten und Schutzvorkehrungen anordnen, wenn dies zur Vermeidung kindesbelastender Elternkonflikte erforderlich ist.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, ihr die alleinige elterliche
Sorge für die gemeinsamen Kinder der Parteien S
und Z zu übertragen, wird
zurückgewiesen.
Den Parteien wird die elterliche Sorge für die ihre
Kinder S , geboren am XX.X.XXXX, und
Z , geboren am XX.X.XXXX entzogen.
Zum Vormund beider Kinder wird das Kreisjugendamt
W bestellt.
II.
Unter Zurückweisung der weitergehenden Umgangsanträge
des Antragsgegners wird diesem das Recht eingeräumt, mit
den Kindern S und
Z Umgang zu pflegen wie folgt:
1.)
bis zum 13.8.2005 einschließlich an jedem Samstag
a)
mit Z von 10.00 bis 12.00 Uhr und
b)
mit S von 10.00 bis 19.00 Uhr,
2.)
vom 20.8.2005 bis zum 11.2.2006 einschließlich an jedem
Samstag mit Z und S von 10.00 bis
18.00 Uhr,
3.)
vom 18.2.2006 an, beginnend mit dem Wochenende
vom 18.2.2006 an jedem zweiten Wochenende mit Z
und S von samstags 10.00 Uhr bis
sonntags 16.00 Uhr,
4.)
vom 18.2.2006 an für den Fall, dass die Geburtstage der Kin-
der nicht auf ein Umgangswochende fallen, zusätzlich an dem
dem jeweiligen Geburtstag eines jeden Kindes folgenden Tag
mit Z und S von 10.00 bis 18.00 Uhr.
5.)
Kann ein Umgangskontakt aus Gründen, die in der Person
eines der beiden Kinder liegen, nicht durchgeführt werden,
soll der Umgang in der Zeit bis zum 11.2.2006 einschließlich
an dem jeweils folgenden Sonntag nachgeholt werden mit
den ursprünglich für den Samstag vorgesehenen Stunden,
wenn auch E nicht möglich ist, am jeweils folgenden Mitt-
woch von 15.00 bis 18.00 Uhr,
und
ab dem 18.2.2006 an dem nachfolgenden Wochenende in
dem für das ausgefallene Wochenende vorgesehenen Um-
fang.
Der Antragstellerin wird aufgegeben, die Kinder zu den jewei-
ligen Umgangskontakten pünktlich bei sich zu Hause abhol-
fertig bereitzuhalten.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Kinder nach den
jeweiligen Umgangskontakten pünktlich zur Wohnung der
Antragstellerin zurückzubringen.
III.
Die dem Antragsgegner eingeräumten Umgangskontakte mit
Z und S haben zu erfolgen unter Beachtung folgender
Punkte:
1.)
Die Übergaben der Kinder werden organisiert durch den
Evangelischen Verein für Jugend- und Familienhilfe, Y str. 29, L.
Diesem wird aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass die
Parteien sich nicht begegnen aus Anlaß der Kindesüberga-
ben. Ihm wird gestattet, von dieser Anweisung von dem Zeit-
punkt an abzuweichen, da er sich aufgrund der anläßlich der
Organisation der Umgangskontakte des Antragsgegners mit
S und Z mit beiden Parteien geführten Gesprächen
und seinen Beobachtungen aus dem Ablauf der Umgangs-
kontakte sich die Einschätzung zutraut, anders gestaltete
Kindesübergaben seien künftig mit dem Kindeswohl verein-
bar.
2.)
So lange sich das Umgangsrecht des Antragsgegners bezo-
gen auf Z auf zweistündige wöchentliche Umgangskon-
takte beschränkt, wird dem Antragsgegner aufgegeben, diese
zwei Stunden samstags mit Z und S im Bürgerbüro
des Gemeindezentrums der Diakonie, T-Str. in Z1 auszuüben, bei schönem Wetter auch in den zu
dieser Räumlichkeit gehörenden Außenanlage. Die Anwe-
senheit einer Betreuerin des Evangelischen Vereins während
dieser zwei Stunden ist nicht erforderlich.
3.)
S darf der Antragsgegner im Zuge der Ausübung seiner
Umgangsrechte mit nach C nehmen, Z auch von dem
Zeitpunkt an, da der Umgangskontakt des Antragsgegners mit
beiden Kindern auf mehr als drei Stunden festgelegt ist.
4.)
Beide Parteien haben beiden Kindern gegenüber jegliche Äu-
Berung zu unterlassen, die das jeweils andere Elternteil in der
Wertschätzung der Kinder herabsetzen könnte.
5.)
Beide Parteien werden für den Fall, dass sie sich in Gegen-
wart der Kinder begegnen, Streit vermeiden und sich zumin-
dest höflich, neutral gegenüber treten.
6.)
Jede Partei ist während der Stunden, in denen sie selbst mit
S und Z umgeht oder diese in die Obhut Dritter über-
gibt, ausschließlich selbst unter Beachtung des Wohles der
Kinder für die zu treffenden akuten alltäglichen Entscheidun-
gen verantwortlich und zuständig.
7.)
Der Antragstellerin wird aufgegeben, den Antragsgegner zu
Beginn eines jeden Umgangskontaktes schriftlich in sachli-
cher Wortwahl über Besonderheiten die Kinder betreffend zu
informieren, wenn es sich um Besonderheiten handelt, die der
Antragsgegner - aus ihrer Sicht - bei der Ausübung des jewei-
ligen Umgangskontaktes wissen muß.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Antragstellerin in
entsprechender Form nach jedem Umgangskontakt zu infor-
mieren, wenn sich während des Umgangskontaktes etwas
betreffend die Kinder ereignet haben sollte, das die Antrag-
stellerin seiner Einschätzung zufolge wissen sollte.
IV.
Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
1.
Zur Darlegung des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den ersten Teil der
Gründe der am 22.10.2004 verkündeten einstweiligen Anordnung, Blatt 292 bis 294
der Gerichtsakten verwiesen. Mit Rücksicht auf den seither eingetretenen Verfah-
rensfortgang sind folgende Ergänzungen vorzunehmen:
Als die Parteien im April 2002 heirateten, kannten sie sich rund 10 Jahre. Sie hatten
sich im Urlaub kennengelernt und seit etwa 1996 zusammen gelebt, zeitweilig in Form einer Wochenendbeziehung.
Grund für die zum 3.7.2003 durch den Auszug der Antragstellerin eingeleitete Tren-
nung war in erster Linie die Uneinigkeit der Parteien über die Erziehung der damals
einzig geborenen Tochter S.
Seit Mitte 2004 ist das von der Antragstellerin eingeleitete Verfahren zur Scheidung der Ehe der Parteien rechtshängig. Parallel hierzu streiten bzw. stritten die Parteien um Trennungsunterhalt, die Namensgebung betreffend Z und dessen Eintragung im Reisepass der Antragstellerin.
Das Verhältnis der Parteien zueinander hat sich im Laufe der von ihnen geführten
Rechtsstreite nicht verbessert.
Auch die Einschaltung des Evangelischen Vereins im November 2004 zur Begleitung
und Betreuung der Umgangskontakte des Antragsgegners mit den Kindern der Parteien hat eine Annäherung der Parteien nicht bewirken können.
Vielmehr hält dieser das Verhältnis der Parteien zueinander derzeit für so hoffnungslos zerstritten und gespannt, dass auf seine Empfehlung hin- zum Schutz der Kinder – die Umgangskontakte Z und S mit dem Antragsgegner seit dem 9.2.2005 in der Form praktiziert werden, dass ein Zusammentreffen der Kindeseltern vor den Augen der Kinder vermieden wird.
Dementsprechend gehen die Vorstellungen der Parteien über die jeweils dem Kindeswohl dienliche Form der Gestaltung der Umgangskontakte des Antragsgegners mit beiden Kindern nach wie vor weit auseinander und werden völlig unterschiedlich in ihrer Auswirkung auf das Wohl der Kinder beurteilt.
Zum Sorgerecht verfolgt die Antragstellerin weiterhin den Antrag,
ihr für die gemeinsamen minderjährigen Kinder S
, geboren am XX.X.XXXX und Z ,
geboren am XX.X.XXXX, die alleinige elterliche Sorge zu über-
tragen.
Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung dieses Antrages und stellt zum Umgangsrecht die Anträge,
1.)
ihm das Recht einzuräumen, die gemeinsamen Kinder S
und Z an jedem zweiten Wochenende von Freitag 17.00
Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich nehmen,
2.)
ihm das Recht einzuräumen, die gemeinsamen Kinder S
und Z an jedem weiteren Wochenende von Samstag
10.00 Uhr bis Samstag 18.00 Uhr zu sehen und mit ihnen
Umgang zu haben,
3.)
ihm das Recht einzuräumen, die gemeinsamen Kinder Z
und S während der Schulferien des Landes Nordrhein-
Westfalen jeweils die Hälfte der Ferien, nach entsprechender
Absprache zwischen den Eltern, ansonsten den ersten Teil
der jeweiligen Ferien, zu sich zu nehmen,
4.)
ihm das Recht einzuräumen, die gemeinsamen Kinder Z
und San allen zweiten ,hohen Feiertagen (Ostermontag,
Pfingstmontag, 1. Weihnachtstag) zu sich zu nehmen,
5.)
ihm das Recht einzuräumen, die gemeinsamen Kinder an ih-
rem Geburtstag zu besuchen, alternativ an einem zeitnah zum
Geburtstag liegenden Umgangstag - zusätzlich zu den sonsti-
gen Umgangskontakten.
Die Antragstellerin beantragt,
die Anträge des Antragsgegners zurückzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Zum Gegenstand der Beweisaufnahme wird auf den am 22.10.2004 verkündeten Beweisbeschluss Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl. Psychologen I vom 13.1.2005 und dessen mündliche Erläuterungen gemäß Sitzungsniederschrift vom 30.3.2005 verwiesen.
Zudem hat das Gericht die Parteien und die weiteren Verfahrensbeteiligten angehört,
sich durch Teilnahme an einem Umgangskontakt zwischen dem Antragsgegner und
beiden Kindern einen unmittelbaren Eindruck von der Vater-Kinder-Beziehung zu verschaffen versucht und die Umgangsbegleiterin Frau O telefonisch und unmittelbar zu ihren Beobachtungen anläßlich der Umgangsbegleitung befragt. Zu den hierbei gewonnenen Erkenntnissen wird auf die Aktenvermerke vom 11. und 12.4.2005, Blatt 575 bis 580 und 585 bis 588 der Gerichtsakten Bezug genommen, die den Parteien und den Verfahrensbeteiligten jeweils unmittelbar im Anschluss zugeleitet worden sind.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
In der Hauptsache zu entscheiden war nunmehr über die komplexe elterliche Sorge
und Umgangskontakte des Antragsgegners, jeweils im Hinblick auf die beiden Kinder
der Parteien S und Z.
1.) Elterliche Sorge
Der Antrag der Antragstellerin, ihr gemäß § 1671 BGB die alleinige elterliche Sorge für S und Z zu übertragen, ist unbegründet.
Weder stimmt der Antragsgegner diesem Antrag gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu,
noch entspricht die begehrte Regelung dem Wohl der beiden Kinder, $ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Vielmehr gebieten die im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse es, zum
Wohle beider Kinder von Amts wegen eine ganz andere Entscheidung zu treffen, und
zwar diejenige, beiden Parteien gemäß $S 1666, 1666a Abs. 2 BGB die elterliche Sorge für S und Z zu entziehen.
Dieser für Eltern einschneidenste Eingriff erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt als
die einzige Möglichkeit, von S und Z die Gefahr einer gravierenden Schädigung ihres insbesondere seelischen Wohls abzuwenden.
a.)
Diese Entscheidung beruht nicht auf der Empfehlung des Sachverständigen Dipl. I2.
Er ist in seinem ausführlichen, nach eingehender Exploration beider Parteien, beider
Kinder und Auswertung der ihm zur Kenntnis gegebenen Familiengeschichte und Entwicklung der Beziehung der Parteien zueinander seit ihrer Trennung zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kindeswohl am ehesten die Beibehaltung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechtes entspräche. Begründet hat er dieses Begutachtungsergebnis damit, beide Eltern vom Grundsatz her für erziehungsfähig zu halten, beiden Eltern die Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit gemeinsamer elterlicher Absprachen zubilligen zu können, beide für konfliktfähig zu halten und sie beide als so stark am Kindeswohl interessiert einzuschätzen, dass es ihm als nicht sachgerecht erschiene, mit Rücksicht auf die Jugend beider beteiligten Kinder eine der Parteien dauerhaft vom Sorgerecht auszuschließen zugunsten der anderen Partei.
Dieses Ergebnis hat der Sachverständige in der mündlichen Anhörung verteidigt.
Diese Meinung erscheint auch grundsätzlich als vertretbar, nach Auffassung des Ge-
richts allerdings nur dann, wenn sich begründen läßt, dass zu erwarten ist, dass je-
denfalls in absehbarer Zeit zwischen den beteiligten Eltern Entscheidungsfindungs-prozesse eingeleitet und - Entscheidungsfindungsmechanismen gefunden werden, die, was für die Ausübung eines gemeinsamen Sorgerechtes unerläßlich ist, die betroffenen Eltern dazu in die Lage versetzen, einvernehmliche Entscheidungen über sorgegerechtliche Fragestellungen herbeizuführen.
Eine solche Erwartung in die Parteien zu setzen, erscheint indes bei Betrachtung des
Verlaufes des inzwischen eineinhalbjährigen Sorge- und insbesondere Umgangs-
rechtsstreites der Parteien miteinander und den Erfahrungen, die das Gericht und die
bisher um Vermittlung zwischen den Parteien bemühten Hilfseinrichtungen machen
konnten, jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt unrealistisch.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass Hauptgrund für ihre Trennung voneinander die unterschiedlichen Auffassungen von Kindeserziehung waren und sind.
Daran hat sich bisher in einem beachtenswerten Umfange nichts geändert. Obwohl die Parteien seit nunmehr fast zwei Jahren nicht mehr zusammen und beide Kinder im Haushalt der Antragstellerin leben, und dort von dieser maßgeblich erzogen und versorgt werden, gelingt es beiden Parteien nicht spürbar, einvernehmliche, und damit gemeint sind bereitwillig einvernehmlich, nicht von dritter Seite empfohlene, sondern aus eigener Kraft nur am Kindeswohl orientierte Entscheidungen zu treffen, und sei es auch auf banalster Ebene.
Dem Gericht ist kein Erziehungspunkt bekannt geworden, bei dem sich die Parteien
einig waren
Vielmehr wurde diskutiert über Ernährung, Schlafgewohnheiten, Autositzplatzierung,
angemessenes Spielzeug, angemessene Verwandtenkontakte, Kleidung, Frisuren,
Spracherziehung, und das in einer Weise, die Lösungen und Kompromisse nicht er-
reichbar erscheinen läßt.
Dem Antragsgegner gelingt es nicht, der Antragstellerin die Wertschätzung entgegen
zu bringen, die sie als die die Kinder betreuende Hauptbezugsperson deshalb verdient, weil S und Z sich, wie der Sachverständige festgestellt hat, und wovon sich das Gericht anläßlich des von ihm am 9.4.2005 beobachteten Besuchstermins aufgrund eigener Beobachtung vom Entwicklungsstand beider Kinder überzeugen konnte, deshalb verdient, weil sie durch ihre Art der Betreuung dafür sorgt, dass beide Kinder aufgeschlossen, von ihrer Grundstruktur her fröhlich und gut gefördert sind. Dieser Mangel an Wertschätzung ist insbesondere den Mitarbeitern des verfahrensbeteiligten evangelischen Vereins aufgefallen, die die Parteien in Elterngesprächen und in der wechselseitigen Konfrontation beobachten konnten.
Dieser Mangel war auch für das Gericht spürbar, wenn der Antragsgegner sich anläßlich der mehrfachen Erörterungstermine kaum dazu bereit zeigte, auf Erziehungsvorstellungen der Antragstellerin einzugehen, diesen sachlich zu begegnen oder sie zumindest in seine Überlegungen miteinzubeziehen.
Ein typisches Beispiel stellt die sachgerechte Positionierung des Kindersitzes dar.
Während die Antragstellerin darum bat, S im Auto stets in dem auf der Rückbank
befestigten Kindersitz zu transportieren, verteidigte der Antragsgegner seine Auffas-
sung, den Kindersitz genau so gut auf dem Beifahrersitz seines Wagens befestigen zu können. Es mag sein, dass aus technischer Sicht beide Varianten für das Kind gleich sicher sind. Gleichwohl ist es für einen außenstehenden schwer nachzuvollziehen, dass es dem Antragsgegner, und sei es auch nur im Interesse einer Befriedung der Gesamtsituation nicht möglich war, dem durchaus begründbaren Wunsch der Kindesmutter zu entsprechen, für den in jedem Fall das Argument der gleichmäßigen, regelmäßigen Handhabung sprach.
In mindestens gleich ausgeprägtem Umfang fehlt aber auch der Antragstellerin die Fahigkeit, auf den Antragsgegner und seine Vorstellungen von Kindeserziehung und Kindesumgang einzugehen.
Sie spricht dem Antragsgegner vom Grundsatz her jedwede sachgerechte erziehungsbezogene Entscheidungskompetenz ab.
Diese Haltung mag in dem ein oder anderen Punkt zutreffen und auf den entsprechenden Erfahrungen mit dem Antragsgegner beruhen.
Diese Haltung wird von ihr aber in einer solchen Stringenz kultiviert, dass sie nicht
mehr als sachlich gerechtfertigt und vernünftig angesehen werden kann.
Beispielhaft herausgegriffen werden soll an dieser Stelle der Streit der Parteien um die richtige Ernährung ihrer Kinder. Obwohl die Antragstellerin, vermittelt durch die Mitarbeiterinnen des evang. Vereins, die seit November 2004 die wöchentlichen Umgangskontakte des Antragsgegners mit S und Z über zwei Stunden beobachten, Kenntnis davon hat, dass der Antragsteller zu den Umgangskontakten mit seinen Kindern Verpflegung mitbringt, die auch nach westeuropäischen Maßstäben als unbedenklich für Kleinkinder angesehen werden kann (Hipp - Kekse, Hipp-Fertignahrung für Säuglinge und Kleinkinder, Obst, Apfelsaft) läßt sie es sich nicht nehmen, zu jedem Umgangskontakt für beide Kinder Nahrungsmittel mitzugeben, von denen sie wünscht, dass der Antragsgegner sie während des Umgangskontaktes den Kindern der Parteien zu essen gibt, nämlich Reiswaffeln und Butterbrote. Sicher ist nachvollziehbar, dass Ernährung von Kleinkindern wichtig für ihre künftige Entwicklung ist. Bekannt ist auch, dass unterschiedliche Prioritäten gemacht werden können und man sich auf viele Einzelpunkte trefflich streiten kann.
Deutlich wird aber zu diesem Punkt folgendes:
Ohne dass sich eine Notwendigkeit hierfür erkennen läßt, versucht die Antragstellerin
selbst bei Belanglosigkeiten ihre persönliche Vorstellung von der richtigen, angemes-
senen Betreuung und Versorgung der gemeinsamen Kinder durchzusetzen, ohne jegliches Verständnis dafür, dass es dem Antragsgegner wichtig ist, für seine Kinder in den wenigen Stunden, die er mit ihnen verbringen kann, selbst zu sorgen und sich selbst zu kümmern.
Zudem macht dieses Beispiel deutlich, dass auch die Antragstellerin schon vom
Grundsatz her zu Einigungen mit dem Antragsgegner im Interesse des Wohls der ge-
meinsamen Kinder nicht bereit ist, sondern einen „Ehekrieg“ führt.
Seinem Hipp-Keks stellt sie ihre Reiswaffel entgegen.
Ihr geht es nicht mehr nur um unterschiedliche Erziehungsstandpunkte; hier wird der
Versuch unternommen, sich dem anderen Elternteil gegenüber durchzusetzen.
Diese Reihe der unterschiedlichen Standpunkte kann beliebig fortgesetzt werden.
Vor diesem Hintergrund fällt es nicht schwer, sich vorzustellen, dass mit zunehmen-
dem Alter der Kinder die Uneinigkeit der Parteien immer brisanter werden wird ange-
sichts dessen, dass künftig zu wesentlicheren Lebensumständen Einzelentscheidun-
gen von ihnen als Eltern zu treffen sein werden.
Den Parteien weiterhin gemeinsam das elterliche Sorgerecht zu belassen, scheidet
damit jedenfalls derzeit aus, zumal da die Erfahrungen des ev. Vereins aus Anlaß
mehrerer Elterngespräche ein kurzfristiges Einlenken der Parteien zugunsten eines
Bemühens um die Aufarbeitung der zwischen ihnen stehenden Problempunkte nicht erwarten lassen.
b.)
Diese Entscheidung für eine Sorgerechtsentziehung beiden Parteien gegenüber beruht dementsprechend auf der Einschätzung des Gerichtes vom künftigen Verhalten der Parteien, insbesondere der Antragstellerin, beurteilt auf der Grundlage des bisher in diesem Verfahren von den Parteien gezeigten Verhalten.
Dieses ist so gestaltet, dass ohne Entziehung der elterlichen Sorge beiden Parteien
gegenüber mit einer gravierenden Kindeswohlgefährdung zu rechnen ist.
Keine der Parteien bietet nämlich die Gewähr dafür, allein am Kindeswohl orientiert
das elterliche Sorgerecht für die Kinder der Parteien ausüben zu können.
Überließe man einer Partei das alleinige Sorgerecht, stünde zu befürchten, dass S und Z in die Ehekonflikte der Parteien mit hineingezogen würden und hierdurch eine Kindheit durchleben müßten, die zu seelischen Störungen führen kann.
aa.)
Der Antragsgegner scheidet als allein Sorgeberechtigter ungeachtet seiner grundsätzlichen Fähigkeit, für S und Z sorgen und sie erziehen zu können, -jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - aus, weil beide Kinder noch sehr klein sind und seit ihrer Geburt mit der Antragstellerin als ihrer Mutter leben und damit in ihr ihre Hauptbezugsperson haben. Zugunsten des sogenannten Kontinuitätsprinzips sollte an dieser Grundkonstellation - jedenfalls derzeit - nichts verändert werden, zu mal da sich beide Kinder - soweit ersichtlich - unter der Alltagsobhut der Antragstellerin zunächst körperlich gesund entwickeln und in der Antragstellerin eine besorgte und bemühte Mutter haben.
bb.)
Aber auch die Antragstellerin kommt, so wie sie sich zur Zeit präsentiert, als Garantin
einer das Kindeswohl als allein sorgeberechtigte fördernde nicht in Betracht.
Der Antragstellerin gelingt es nicht zu akzeptieren, was bisher alle hinzugezogenen
Hilfsstellen, Sachverständigen und sonstige außenstehende vom Grundsatz her übereinstimmend bejaht haben, dass nämlich der regelmäßige Umgang des Antragsgegners mit den Kindern S und Z diesen beiden Kindern gut tut und zu fördern und zu unterstützen ist.
Damit fehlt ihr der gewichtige Aspekt der verantwortlichen Ausübung der elterlichen
Sorge, der sich bezieht auf die Förderung der Umgangskontakte der Kinder mit dem
abwesenden Elternteil, und des von dem hauptsächlich betreuenden Elternteil gelei-
stet werden muß.
Dabei mag ihr zugestanden werden, dass aus der Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens Gründe dafür vorliegen, dass sie dem Antragsgegner skeptisch und voller Vorbehalte gegenüber tritt.
Sie verkennt aber, dass ihre Kinder zwei Eltern haben, mit unterschiedlicher Tradition
und Herkunft, und dass es nunmehr auch ihre Aufgabe ist, diesen Kindern beide Her-
kunftslinien zu erhalten und erfahrbar werden zu lassen.
Sie verschließt sich dafür, wahrzunehmen und zu erkennen, dass ihre Kinder den Antragsgegner gern haben und mit ihm fröhlich sein können.
Dass E aber so ist, davon konnte sich das Gericht anläßlich des von ihm miterlebten Umgangskontaktes am 9.4.2005 selbst einen Eindruck verschaffen.
Keines der Kinder hatte Schwierigkeiten damit, sich an den Vater zu gewöhnen, sich
ihm zu nähern, seine Berührungen zu ertragen.
Vielmehr zeigten beide Kinder von Beginn des Kontaktes an, dass ihnen der Vater
vertraut ist, dass sie sich mit ihm wohl fühlen und sie in seiner Gegenwart fröhlich sein und lachen können.
Der Antragstellerin fallen nur Hinweise auf, die geeignet sind, im Verhalten des An-
tragsgegners beiden Kindern gegenüber Umgangsbedenken, Erziehungsdefizite und
schädliche Neigung interpretierbar zu machen.
Ein Beispiel hierfür ist die Einordnung des zum Ende des Umgangskontaktes am
9.4.2005 zunächst von der Antragstellerin und dann von Frau O als der Umgangsbetreuerin beschriebenen Vorfalles bei der Rückkehr S aus C am 9.4.2005, als sie nämlich, bei der Ankunft vom Antragsgegner aus dem Fahrzeug herausgehoben in die Hose machte.
Während Frau O diesen Vorfall schlicht und einfach auf eine volle Blase zurück-
führte - S ist erst seit wenigen Wochen „trocken" - , war E für die Antragstellerin
ein eindeutiger Hinweis darauf, dass der Umgang mit dem Antragsgegner für S an
diesem Tag in C unangenehm und nicht tragbar war.
Dementsprechend ist zu beobachten, dass die Antragstellerin auch unter dem Schutz
der Einrichtung der Umgangsbetreuung durch das Gericht per einstweiliger Anordnung vom 22.10.2004 nicht dazu in der Lage ist, sich den Beobachtungen und Empfehlungen der fachkundigen Mitarbeiter des evangelischen Vereins, des Jugendamtes und des Sachverständigen anzuschließen und die eingeleiteten Umgangskontakte des Antragsgegners mit beiden Kindern gut zu heißen.
Richtig ist zwar, dass auch ein seinen Kindern übel wollender Vater unter der Aufsicht Dritter Wohlverhalten an den Tag legen würde.
Dementsprechend kann im Streitfall natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass das bisher von Dritten beobachtete positive Verhalten des Antragsgegners mit seinen Kindern Strategie sein könnte.
Dass es aber Strategie ist, dafür sprechen keine plausiblen, konkreten Anhaltspunkte. Der Antragsgegner nimmt es seit vielen Wochen auf sich, samstags seine Kinder in X zu besuchen und, was S angeht, mit dieser den Samstagnachmittag zu verbringen und sie zu sich nach C zu holen. E ist ein zeitlicher und gefühlsmäßiger Aufwand, der die Schlussfolgerung nahe legt, dass es dem Antragsgegner ernsthaft und ehrlich um den Umgang mit seinen Kindern geht. Er nimmt in Kauf, bei dem zunächst zweistündigen Umgang mit beiden Kindern ständiger Beobachtung ausgesetzt zu sein, ein Zugeständnis, das ein Taktiker kaum durchhalten dürfte.
Der Antragstellerin genügt diese Kontrolle nicht.
Zur Durchsetzung einer umfassender Kontrolle des Umganges eines Vaters mit seinen Kindern besteht aber dann kein Anlaß, wenn sich im Verhalten der Kinder nach dem Umgang mit dem Vater keine Hinweise darauf finden, dass solche Kontrollen erforderlich sind.
Hier fehlen solche Hinweise
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass S seit Beginn der Aufnahme der Umgangskontakte mit dem Antragsgegner Verhaltensmuster an den Tag zu legen begonnen hat, die recht deutliche Hinweise darauf sind, dass sie durch die derzeitige Umgangssituation stark belastet wird und sie Gefahr läuft, Schaden zu nehmen, wenn nicht dauerhaft eine Veränderung erfolgt.
Gemeint ist das vom ev. Verein beschriebene , Switchen“ S von einer Stimmungslage in die andere auf ihren Wegen vom jeweils einen Elternteil zum anderen und die von der Antragstellerin glaubhaft dargestellten Aggressionsausbrüche S bei ihrer Rückkehr aus Bonn.
Diese Auffälligkeiten im Verhalten der dreijährigen können indes nicht als aussagekräftiger Anhaltspunkt dafür gewertet werden, dass S- und Z- der Kontakt zum Vater schadet. Diese Auffälligkeiten lassen sich eher erklären damit, dass S spürt, dass die Antragstellerin dem Umgang der Kinder mit ihrem Vater durch und durch ablehnend und skeptische gegenüber steht, dass S dieser emotionalen Spannungslage nicht ausweichen kann, sondern hierdurch selbst persönliches Unglück erlebt und entsprechend unglücklich reagiert.
Schon der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass die bei S auch von ihm
vorgefundenen Hinweise auf innere Spannungen nicht auf einen falschen, dem Kin-
deswohl abträglichen Umgang des Antragsgegners mit dem Kind schließen lassen,
sondern nur das Spiegelbild der für ein Kleinkind nicht zuträglichen Familien- und Eheentwicklung und Spannungssituation der Eltern zueinander sind.
Da die Antragstellerin nicht bereit dazu ist zu erkennen, dass maßgeblich ihre eigene
negative Haltung zu den Umgangskontakten der Kinder mit dem Antragsgegner dazu
beiträgt, dass von den Umgangskontakten der Kinder mit ihm Gefahr für die Seele der Kinder ausgeht, ist zu befürchten, dass es ihr als allein sorgeberechtigter nicht gelingen würde, die Umgangsrechte ihrer Kinder mit dem Antragsgegner zu achten und angemessen zu wahren.
Damit zeigt sich die Antragstellerin nicht hinreichend bindungstolerant und bedroht
hierdurch die gesunde weitere Entwicklung ihrer beiden Kinder.
Bestätigt wird E Einschätzung dadurch, dass die Antragstellerin nicht dazu fähig
war, die auch ihr angebotenen Hilfsmittel zur Bereinigung und Vereinfachung der Kindessituation im Spannungsfeld der Parteien zueinander zu verbessern.
In die Umgangswünsche des Antragsgegners sind seit Beginn des Rechtsstreites der
Parteien miteinander im Juli 2003 drei Institutionen einbezogen worden:
Das Jugendamt, das zunächst vier begleitete Umgangskontakte ermöglichte, die Kath. Beratungsstelle in W, die in der Folgezeit insgesamt sieben Umgangkontakte des Antragsgegners mit S begleitete und schließlich der evangelische Verein, der seit November 2004 inzwischen fast 30 Umgangskontakte mit erlebt hat.
Alle beteiligten Beobachter, Herr P vom Kreisjugendamt W, Herr N
von der kath. Beratungsstelle in W, Frau O und Frau M
vom evangelischen Verein haben bestätigt, dass aufgrund ihrer fachkundigen Beob-
achtung keine Gründe dafür gegeben sind, im Umgang des Antragsgegners mit S
und später auch Z negative Folgen für die Kinder zu sehen.
Alle Hinzugezogenen waren parallel zu der Begleitung der Umgangskontakte zu Ge-
sprächen mit beiden Parteien nicht nur bereit, sondern haben sie geführt und einge-
fordert, um beiden Parteien dabei zu helfen, im Interesse der Kinder auf Elternebene
wieder zueinander zu finden und langsam Gemeinsamkeiten für eine am Kindeswohl
orientierte langjährige Elternschaft zu ermöglichen.
Auch die Antragstellerin war nicht dazu in der Lage, diese Hilfsmöglichkeiten anzu-
nehmen. Sie war ebenso wie der Antragsgegner, E haben beschrieben in glaubhafter anschaulicher Weise Herr P vom Kreisjugendamt, Frau M und Frau O vom Evangelischen Verein M, nicht dazu fähig, sich von der Paarproblematik zwischen den Parteien zu lösen, sich auf die Elternrolle zu konzentrieren und auf diesem Gebiet sachbezogen, objektiv, nüchtern und liebevoll auf die Kinder schauend Gespräche mit dem Antragsgegner zuzulassen.
Damit ist auch sie maßgeblich dafür mitverantwortlich, dass sich das Verhältnis der
Parteien zueinander, - was unter der Betreuung sachkundiger Berater eigentlich er-
wartet werden konnte - nicht verbessert, sondern ganz im Gegenteil immer weiter verschlechtert hat, so dass inzwischen die Kindesübergaben unter Ausschluß jeweils eines Elternteils durchgeführt werden.
Damit hat auch die Antragstellerin sich als Garantin für eine am Kindeswohl orientierte Erziehung disqualifiziert.
Ihr alleine kann die Verantwortung für die Zukunft der Kinder jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht anvertraut werden.
Auch sie bedarf der Kontrolle und Unterstützung Dritter. Dies ist zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nur möglich durch die Entziehung der elterlichen Sorge.
Damit wird die Antragstellerin dazu gezwungen, sich hinsichtlich der Belange der Kin-
der der Parteien der Betreuung neutraler fachkundiger Personen zu stellen.
Hierdurch, und zwar nur hierdurch, dürfte verhindert werden, dass durch einseitiges,
verkürztes Handeln und Beurteilen der Antragstellerin die von der Trennung der Eltern ausgelöste Spannungssituation der Kinder vergrößert wird, und sichergestellt werden, dass S und Z beide Elternteile auf Dauer zu erhalten bleiben.
Dies aber haben, soweit anhand der bisher gewonnen Erkenntnisse beurteilbar, beide Elternteile verdient, denn sie bemühen sich beide seit vielen Monaten um ihre Kinder.
2.) Umgangsregelung
Die nunmehr getroffene Regelung des Umganges des Antragsgegners mit den Kindern S und Z für die kommenden ein / zwei Jahre hat folgenden Hintergrund, wobei erklärtes Ziel die bestmögliche Wahrung der Belange der Kinder und ihres seelischen künftigen Wohls war:
Die bisherige Entwicklung der Umgangskontakte des Antragsgegners mit S und
Z war maßgeblich geprägt von der einstweiligen Anordnung, verkündet am
22.10.2204.
Damals ist eine Umgangsregelung den Parteien vorgegeben worden, die wöchentliche Kontakte beider Kinder für zwei Stunden am Wohnort der Antragstellerin vorsah und sodann einen weiteren sechsstündigen Umgang des Antragsgegners mit S, auch in der Weise von Fahrten zu ihm nach Hause nach C.
a.)
Ausgehend von den sachkundigen Ausführungen des Gutachters I, dass kleine Kinder wie S und Z, gerade in der von Verunsicherung und Irritation geprägten Scheidungssituation Kontinuität, Sicherheit, Regelmäßigkeit brauchen, erscheint es angezeigt, von dieser seit nunmehr vielen Wochen praktizierten Umgangsregelung nicht ohne Not abzuweichen.
In Bezug auf Z entspricht dies der Meinung aller um Stellungnahme gebetenen,
nimmt man den Antragsgegner einmal aus. Bei Z kommt hinzu, dass er gerade erst ein Jahr alt ist und allein aus diesem Grunde seinen Vater in nicht all zu großen Abständen sehen sollte, um die bereits aufgebaute Beziehung zu ihm halten und ausbauen zu können.
S wäre es sicherlich aufgrund ihres Alters auch möglich, die Beziehung zu dem
Vater zu halten und zu intensivieren über einen zweiwöchigen regelmäßigen Um-
gangskontakt
Beiden Kindern aber, was die Häufigkeit des Umganges angeht, eine unterschiedliche Regelungen zuzumuten, ist untunlich.
Der Sachverständige I hat darauf hingewiesen, dass auf S eine solche Pra-
xis schadigend wirken würde, da sie unzweifelhaft eine solche Praxis mitbekommen
und mit verständnisloser Eifersucht reagieren würde.
Damit steht fest, dass betreffend beide Kinder weiterhin wöchentliche Kontakte statt-
finden müssen.
Diese wöchentlichen Kontakte nunmehr im Zweiwochenrhythmus variieren zu lassen,
damit nicht jeder Samstag für S ausschließlich mit dem Umgang mit dem Antrags-
gegner ausgefüllt wird, ist nach Auffassung des Gerichtes nur theoretisch denkbar und nicht praktikabel.
Eine solche wechselnde Regelung würde dem Bedürfnis S nach einer regelmäßigen, vertrauten, klaren Umgangsregelung widersprechen.
Sie ist noch sehr jung. Daher dürfte es ihr schwer fallen, bei jedem Besuch präsent zu haben, ob ein zweistündiger oder ganztägiger Kontakt mit dem Vater ansteht. Dann aber wäre für das Kind zu Beginn eines jeden Umgangstages nicht klar, wie lange er dauert und wie er ablaufen würde.
Weitere Verunsicherungen des Kindes wären die Folge.
Dies muß indes verhindert werden, denn bereits jetzt zeigen sich im Verhalten des
Kindes Anzeichen dafür, dass S schon beträchtlich verunsichert und verängstigt ist. Das Gericht hält es daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt für geboten, die Umgangskontakte des Antragsgegners mit S und Z zunächst in der Weise fortzusetzen, wie die Kinder derzeit an sie gewöhnt sind.
Es ist die Aufgabe ihrer Eltern, dafür zu sorgen, dass ihnen die Wahrnehmung dieser
Umgangskontakte möglich ist in fröhlicher, unangespannter, gelassener Athmosphäre.
Durch den Einsatz des ev. Vereins werden den Eltern alle denkbaren Hilfestellungen
geboten. Es ist an ihnen, von diesen Hilfsmöglichkeiten Gebrauch zu machen.
Sich für diese Aufgabe motivieren zu lassen, dürfte nicht unmöglich sein.
Dazu bedarf es nur eines kurzen Blickes auf die zwei betroffenen Kinder. Sie sind an
dem Scheitern der Ehe der Parteien unschuldig, aber sie brauchen beide Elternteile.
Um mehr Ruhe in diese praktizierte Umgangsregelung für S zu bringen, erschien es vernünftig, die Dauer der Umgangskontakte S um eine Stunde bis 19.00 Uhr
abends zu verlängern.
So wird ihr im Zuge der vom Antragsgegner angestrebten und vom evangelischen Verein auch befürworteten regelmäßigen Fahrten nach C im Wohnumfeld des Antragsgegners mehr Zeit bleiben, um sich dort aufzuhalten, sich dort einzugewöhnen, sich dort zurecht zu finden und mit dem Vater zu leben.
Eine weitere Ausdehnung abends kommt wegen des Alters des Kindes zur Zeit nicht in Betracht.
Eine Erweiterung am Morgen erscheint auch nicht als angebracht.
So bleibt es auch der Antragstellerin möglich, die jeweiligen Umgangskontakte in Ruhe ohne Zeitdruck vorzubereiten.
b.)
Entsprechend der Empfehlung des Sachverständigen können diese Umgangskontakte dann mit zunehmendem Alter des kleineren Kindes Z wie dem Tenor entnehmbar ausgedehnt werden.
Sobald beide Kinder Wochenendbesuche von samstags bis sonntags beim Antrags-
gegner machen können, ist der Vierzehntagesrhythmus als üblicher Rhythmus sachgerecht und angemessen.
Die weitergehenden Anträge des Antragsgegners sind unrealistisch und sachwidrig
und laufen dem verständlichen Bedürfnis der Antragstellerin entgegen, mit den Kindern nicht nur Alltag, sondern auch Freizeit verbringen zu wollen.
Es kommt hinzu die derzeitige Zerstrittenheit der Parteien. Der vom Antragsgegner
gewünschte ausgedehnte Umgang mit beiden Kindern ist dem Kindeswohl nur zuträglich bei einer harmonischen Elternbeziehungen, von der die Parteien noch denkbar weit entfernt sind.
c.)
Das Gericht hat auch davon abgesehen, die vom Antragsgegner begehrte Feiertagsregelung und Ferienregelung zu treffen.
Die Feiertagsregelung scheitert daran, dass der evangelische Verein an den in Rede
stehenden hohen christlichen Feiertagen nicht arbeitet und daher an diesen Tagen zur Begleitung von Umgangskontakten nicht zur Verfügung steht.
Ohne dieses Hilfsmittel kann allerdings derzeit eine Umgangsregelung zugunsten des Antragsgegners S und Z nicht zugemutet werden. Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass sich die Parteien zwischenzeitlich so weit voneinander entfernt haben, dass im Interesse ihrer Kinder sichergestellt werden muss, dass sie in Gegenwart ihrer Kinder nicht aufeinander treffen, da dann allein schon aus ihren nicht verbalen Haltungen zueinander für die Kinder erkennbar würde, wie feindlich und ablehnend sich die Parteien gegenüber stehen. Damit würden die Kinder in ihrem Recht auf zwanglosen, harmonischen Umgang mit beiden Elternteilen beeinträchtigt und irritiert.
Unter diesen Bedingungen würden Umgangskontakte ihnen schaden.
Es erscheint dem Gericht dem Antragsgegner zumutbar, diese geringe Einbußen in
seinem Umgangsrecht hinzunehmen.
Zum einen steht nicht fest, dass dem Antragsgegner aus religiösen Gründen die be-
troffenen Feiertage besonders wichtig sind.
Zum anderen können bestimmte Einschränkungen aufgrund der Lebenssituation der
Parteien, für die beide verantwortlich sind, nicht verhindert werden.
Er mag zu diesen Festtagen sich damit begnügen, die entsprechenden Feierlichkeiten nachzuholen.
d.)
Ähnliches gilt für die vom Antragsgegner beantragte Ferienregelung. Angesichts des
Alters beider Kinder erscheint es zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfrüht, über mehrwöchige Aufenthalte beim Antragsgegner nachzudenken.
Dies wird zu einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft werden müssen.
e.)
Die Ausgestaltung der Kindesübergaben war nach wie vor in die Organisation des
evangelischen Vereins zu legen. Das verständliche Kosteninteresse des verfahrens-
beteiligten Jugendamtes muss aus Gründen des Kindeswohles zurücktreten. S und Z kann es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zugemutet werden, ohne den Schutz der Mitarbeiterin des evangelischen Vereins zwischen der Betreuung der Parteien zu wechseln.
Da die Parteien es - noch - nicht verstehen, den Interessen ihrer Kinder am sorglosen, unbekümmerten Umgang mit beiden Eltern gerecht zu werden, und beide Kinder noch zu klein sind, entscheidend selbst einzugreifen, bedürfen sie der Unterstützung Dritter.
Sollte das Kreisjugendamt W preiswertere Übergabebegleitungen vorschlagen
können, steht grundsätzlich der Übernahme solcher Vorschläge nichts entgegen, so
lange sichergestellt ist, dass S und Z Zeit gelassen wird, sich an veränderte
Übergabesituationen zu gewöhnen und so lange sichergestellt ist, dass diese genau so schonend sind, wie die derzeit vom evangelischen Verein praktizierten Übergaben.
f.)
Die sonstigen Anordnungen zur Ausgestaltung der Umgangskontakte finden ihre Be-
rechtigung in § 1684 II, III, IV BGB, wonach es dem Familiengericht möglich ist, den
Umgang mit den Kindern im einzelnen zu regeln.
Es ist nunmehr Aufgabe der Eltern, ihrer Elternverantwortung gerecht zu werden und
zu lernen, trotz aller Bedenken und Vorbehalte gegeneinander einen Weg zur gemeinsamen Entscheidung zu finden. Möglicherweise wird ihnen hierbei die Institution des Amtsvormundes eher helfen als die bisher bei ihnen liegende alleinige Verantwortung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.
Der Verfahrenswert wird wie folgt festgesetzt:
Der Verfahrenswert für das Hauptsacheverfahren wird auf 12.000,00 € festgesetzt,
6000,00 € elterliche Sorge, 6.000,00 € Umgangsrecht.