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Amtsgericht Nettetal·7 F 327/04·06.09.2003

Einstweilige Entziehung der elterlichen Sorge wegen Kindeswohlgefährdung (§1666 BGB)

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Jugendamt beantragte die vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge der Kindesmutter zum Schutz des Kindes E. Die zentrale Frage war, ob wegen akuter Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl eine sofortige Übertragung der Pflegebefugnis an das Jugendamt erforderlich ist. Das Gericht gab dem Antrag statt und ordnete die sofortige Wirksamkeit an. Eine Anhörung der Eltern entfiel wegen Eilbedürftigkeit; die Kostenentscheidung blieb der Hauptsache vorbehalten.

Ausgang: Antrag des Jugendamtes auf einstweilige Entziehung der elterlichen Sorge der Mutter zugunsten des Jugendamtes als Pflegerin stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei akuter Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes kann nach § 1666 Abs. 1 BGB vorläufig die elterliche Sorge entzogen und einem geeigneten Dritten (z.B. dem Jugendamt) als Pfleger übertragen werden.

2

Ist Eilbedürftigkeit gegeben, kann eine einstweilige Anordnung zur Wegnahme des Kindes ohne vorherige Anhörung der Eltern ergehen, sofern die Anhörung die Abwehr der Gefahr beeinträchtigen würde.

3

Die Übertragung der Pflegebefugnis an das Jugendamt ist als vorläufige Gefahrenabwehrmaßnahme zulässig, wenn das Jugendamt glaubhaft darlegt, dass dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich und geeignet ist.

4

Die Entscheidung über die Kosten trägt der Ausgang des Hauptsacheverfahrens; vorläufige Maßnahmen können getroffen werden, ohne die Kostenfrage abschließend zu regeln.

Relevante Normen
§ 1666 Abs. 1 BGB§ 621 Nr. 1 ZPO§ 621 g ZPO

Tenor

Der Antragsgegnerin wird betreffend ihren Sohn E, geboren am 00.00.0000 vorläufig die elterliche Sorge entzogen und dieses Recht dem Jugendamt des Kreises Viersen als Pfleger übertragen.

Die sofortige Wirksamkeit dieser einstweiligen Anordnung wird beschlossen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Hauptsache vorbehalten.

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf § 1666 Abs. 1 BGB, §§ 621 Nr. 1, 621 g ZPO.

3

Das Jugendamt hat glaubhaft dargelegt, dass es zur Vermeidung einer Gefahr für das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes E notwendig ist, der Kindesmutter das Kind vorläufig wegzunehmen und der Obhut des Jugendamtes zu übergeben. Zu den Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Nettetal vom 1.9.2004 (AZ. 7 F 264/04) verwiesen. Wegen der Eilbedürftigkeit kann keine Anhörung der Eltern erfolgen.

4

Termin zur Anhörung wird von Amts wegen bestimmt werden.

5

Nettetal, den 7.9.2004

6

F

7

Direktorin des Amtsgerichts