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Amtsgericht Nettetal·7 F 319/16·19.05.2021

Zugewinnausgleich gegen Erben: Haftungsbeschränkung nach § 780 ZPO, Teilbetrag zulässig

ZivilrechtFamilienrechtErbrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Stufenverfahren nach Auskunftsstufe Zahlung eines Teilbetrags von 170.000 € Zugewinnausgleich gegen den Erben ihres verstorbenen Ehemanns. Das Gericht sprach den Betrag nebst Zinsen zu, da die Antragstellerin keinen Zugewinn erzielt hatte und der Erblasser einen Zugewinn von jedenfalls rund 347.835 € erwirtschaftete. Weitere vom Erben behauptete stichtagsbezogene Verbindlichkeiten wurden mangels substantiierter Darlegung nicht berücksichtigt. Die Verurteilung erfolgte unter Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 ZPO, ausgenommen die Kosten.

Ausgang: Zahlungsantrag auf 170.000 € Zugewinnausgleich nebst Zinsen zugesprochen; Haftung als Erbe nach § 780 ZPO auf Nachlass vorbehalten (ohne Kosten).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Geltendmachung eines Teilbetrags aus einem einheitlichen Zugewinnausgleichsanspruch genügt dem Bestimmtheitsgebot, ohne dass die Teilforderung rechnerisch weiter aufgeschlüsselt werden muss.

2

Im Zugewinnausgleich sind Vermögenspositionen stichtagsgenau zu bewerten; außerhalb des Stichtags liegende Bilanzdaten ersetzen eine stichtagsbezogene Darlegung nicht.

3

Behauptet der ausgleichspflichtige Ehegatte bzw. dessen Erbe weitere stichtagsbezogene Verbindlichkeiten, hat er diese im Rahmen einer gesteigerten Substantiierungslast nach Art, Grund und Höhe so darzulegen, dass eine sachgerechte Prüfung und ein Gegenbeweis möglich sind.

4

Eine im Anfangsvermögen eingetragene Grundschuld mindert das Anfangsvermögen nicht, wenn die gesicherten Darlehensverbindlichkeiten nicht dem Ehegatten als persönlicher Schuld zuzuordnen sind.

5

Der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 ZPO kann in den Tenor aufgenommen werden, erfasst jedoch nicht die prozessuale Kostenentscheidung.

Relevante Normen
§ 1933 BGB§ 780 ZPO§ 253 ZPO§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG§ 1378 BGB§ 1371 Abs. 2 BGB

Tenor

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin zu zahlen 170.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 13. Oktober 2016.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Dem Antragsgegner wird als Erbe die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass des Herrn C, verstorben am 00.00.0000, vorbehalten.

Dieser Vorbehalt betrifft nicht die Kostenentscheidung.

Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 170.000,- €.

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner als Rechtsnachfolger des am 00.00.0000 geborenen und am 00.00.0000 verstorbenen Herrn C im Wege des Stufenverfahrens auf Zugewinnausgleich in Anspruch.

4

Zur Einführung in den Sach- und Streitstand wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Teilbeschlusses vom 12. Januar 2017 Bezug genommen, der den Beteiligten vorliegt und durch den der Antragsgegner rechtskräftig dazu verpflichtet worden ist, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über das Vermögen des Erblassers zu den für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtagen der Heirat am 00.00.0000 und der Zustellung des Scheidungsantrags am 15. Oktober 2008 und diese Auskünfte zu belegen.

5

Mit Übergang in die Bezifferungsstufe nimmt die Antragstellerin den Antragsgegner unter Verzicht darauf, ihre Forderung später eventuell noch zu erhöhen, auf 170.000,- € nebst Zinsen in Anspruch.

6

Sie selbst hat in der Zeitspanne, die für den Zugewinnausgleich maßgeblich ist, keinen Zugewinn erwirtschaftet.

7

Dies ist unstreitig geworden im Verlaufe des Verfahrens, in dem die Antragstellerin ihr Anfangsvermögen unter Bezeichnung der einzelnen Vermögenskomponenten

8

Depot Deutsche Postbank                                                         5.378,29 €,

9

Konto Volksbank                                                                       9.322,74 €,

10

Rückkaufswert Lebensversicherung LVM Münster

11

Nr. A.AAA.AAA.AAA/AA                                                                  11.821,27 €,

12

Lebensversicherung LVM Münster

13

Nr. B.BBB.BBB.BBB-BBBB                                                         6.224,36 €,

14

Girokonto Raiffeisenbank                                                         2.206,01 €,

15

PKW                                                                                 ca.10.000,00 €,

16

in die Ehe mitgebrachter Hausrat                                           ca. 13.000,00 € und

17

in die Ehe mitgebrachte Elektrogeräte                                   ca.   1.200,00 €

18

mit einem noch zu indexierenden Gesamtbetrag in Höhe von 59.152,67 € angegeben  und Endvermögen als nicht vorhanden dargelegt hat unter Hinweis darauf, bei Trennung vom Erblasser über kein eigenes Konto mehr verfügt und vormals vorhandene Vermögenswerte aufgelöst zu haben, und dabei zudem ohne jegliches sonstiges Eigentum gewesen zu sein.

19

Der Rechtsvorgänger des Antragsgegners hat in der für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Zeitspanne einen Zugewinn erwirtschaftet in streitiger Höhe.

20

Soweit sein Anfangs- und Endvermögen stets unstreitig waren oder im Verlaufe des Verfahrens, jedenfalls für die erste Instanz, unstreitig gestellt worden sind, ist von folgenden Vermögensgesamtheiten auszugehen:

21

Betreffend das Anfangsvermögen des Rechtsvorgängers des Antragsgegners bei Heirat am 00.00.0000:

22

Aktiva mit einem unstreitig gebliebenen Gesamtwert in Höhe von 82.719,28 €, bestehend aus folgenden Immobilien, sämtlich eingetragen beim Amtsgericht Viersen, Grundbuch von G2, Blatt 000 A:

23

Flur X Nr. 57

24

Flur X Nr. 52

25

Flur X Nr. 23

26

Flur X Nr. 59

27

Flur X Nr. 56

28

Flur X Nr. 58

29

Flur X Nr. 51

30

Flur X Nr. 208

31

Flur X Nr. 287

32

Flur X Nr. 60

33

Als Passiva Schulden bei der WestLB in Höhe von 150.000,-- DM entsprechend 76.693,78 €.

34

Ob, und wenn ja in welcher Höhe, der Rechtsvorgänger des Antragsgegners bei Heirat weitere Schulden hatte, wird von den Beteiligten unterschiedlich bewertet.

35

Zum Stichtag des Anfangsvermögens waren auf dem Grundstück des Verstorbenen G2, Flur X, Nr. 287 zugunsten der Sparkasse Krefeld seit Januar 1998 eingetragen eine Grundschuld über 500.000,-- DM und eine weitere Grundschuld über 900.000,-- DM jeweils nebst 15 % Jahreszinsen und einmaliger Nebenleistung in Höhe von 10 %, deren Einfluss auf die Vermögensbilanz des Verstorbenen bei Heirat streitig bewertet wird. Diese Grundschulden sicherten zwei Darlehen, die die Sparkasse Krefeld als Kreditgeberin Ende 1997 bzw. März 1998 den Herren X und W als Darlehensnehmern gewährt hatte.

36

Im Rahmen beider Grundschuldbestellungen hatten Herr X und Herr W „für die Zahlung des Geldbetrages, dessen Höhe der bewilligten Grundschuld (Kapital, Zinsen und dies sonstigen Nebenleistungen) entspricht, übernommen die persönliche Haftung – als Gesamtschuldner – und sich wegen dieser persönlichen Haftung der Gläubigerin gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterworfen“.

37

Hintergrund des Absicherungsvorgangs auf dem Grundstück des Erblassers war folgendes:

38

Die Herren X, Steuerberater, und W, Land- und Pferdewirt, beabsichtigten damals die gemeinsame Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes, u.a. zur Zucht und Haltung von Pferden. Zur Umsetzung dieses Vorhabens wollten sie den Grundbesitz des Erblassers G2, Flur X, Nr. 287 zu Eigentum erwerben. Am 3. November 1997 hatten sie deshalb mit dem Erblasser einen notariellen Kaufvertrag über diesen, schon damals dem Erblasser gehörenden Grundbesitz, abgeschlossen. In der Folgezeit hatte sich herausgestellt, dass der Kreis Viersen den Herren X und W als künftigen Eigentümern die zur Verwirklichung ihrer Pläne notwendigen Baugenehmigungen nicht erteilen würde, da es ihnen an der hierfür erforderlichen Qualifikation, Landwirt zu sein, fehlte.

39

Da die Parteien des notariellen Kaufvertrages vom 03.11.1997 diese Schwierigkeit vorhergesehen hatten, war in den Notarvertrag für diesen Fall eine Rücktrittsklausel aufgenommen worden. Von dieser hatten alle drei Vertragsparteien in der Folgezeit Gebrauch gemacht und am 10. Juni 1998 gemeinsam die vollständige Aufhebung des Kaufvertrages erklärt.

40

Da die Herren X und W an ihren Bau- und Zuchtplänen  festhielten und der Erblasser im Unterschied zu ihnen die für die benötigten Baugenehmigungen erforderliche persönliche Qualifikation aufwies, kam es am 27. November 2000 zu einem erneuten notariellen Kaufvertrag, durch den der Erblasser den in Rede stehenden Grundbesitz nunmehr veräußerte an die Herren X und W und sich selbst als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

41

Zur Gesellschaftsgründung hatten die Herren X, W und C zuvor am 27. Juni 2000 folgenden privatschriftlichen Vertrag miteinander geschlossen:

42

„Gesellschaftsvertrag zwischen Herrn C, Landwirt… und Herr W, Landwirt und Pferdewirtschaftsgeselle… und Herr X, Landwirt und Steuerberater… sind übereingekommen, im Rahmen einer gemeinsamen Berufsausübung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gründen.

43

§ 1

44

Die Partnerschaft tritt nach außen auf unter der Bezeichnung C, W und X GbR.

45

46

§ 2

47

Gegenstand der Gesellschaft ist die Zucht, Haltung, Verpachtung, Bewertung (Reitbetrieb) und Versorgung von Pferden.

48

Die Gesellschaft ist berechtigt, Geschäfte vorzunehmen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar zu fördern und zu dienen. …

49

§ 4

50

Die Partner sind übereingekommen, gemäß ihrer jeweiligen Ausbildung und ihren Fähigkeiten folgende Dienste der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen:

51

Herr C ist für die Zucht und Haltung verantwortlich und unterstützt darüber hinaus Herrn W bei seinen Aufgaben.

52

Herr W übernimmt die Verantwortung für das Bewegen, die Versorgung und Verpachtung der Pferde.

53

Herr X zeichnet für den kaufmännischen Betrieb verantwortlich, namentlich die Finanzierung, Buchhaltung und Abschlusstechnik.

54

§ 5

55

Die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Partnerschaft stehen den Partnern gemeinschaftlich zu. Für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Partner verantwortlich.

56

§ 6

57

Herr C ist Eigentümer des Grundbesitzes G2, Flur X, Flurstück X, Blatt 000 A. In der Verfügung über dieses Grundstück ist Herr C nicht beschränkt. Herr C bringt nun das Eigentum an diesem Grundstück nebst aufstehenden Gebäuden und Anlagen sowie die damit verbundene Nutzungsmöglichkeiten in die Gesellschaft ein. Die Parteien bilden eine Miteigentümergemeinschaft.“

58

Diesen Vertrag hatten die drei Gesellschafter unter dem 30.06.2000/30.03.2001 privatschriftlich wie folgt ergänzt:

59

„In Fortsetzung des Gesellschaftsvertrages vom 27.06.2000 nehmen die Gesellschafter folgende Ergänzung vor:

60

Beteiligung: Herr C 2 %

61

                 Herr W 49 %

62

                 Herr X 49 %.

63

Die Beteiligung von Herrn C bezieht sich nur auf das eingebrachte Grundstück, an den aufstehenden Gebäuden und am laufenden Geschäftsbetrieb ist er ebenfalls nicht beteiligt.

64

Die Führung des Geschäftsbetriebes und die Geschäfte können die Herren W und X auch alleine verantwortlich zeichnen.

65

Der Anteil von Herrn C kann nicht übertragen oder vererbt werden. Beim Tode von Herrn C fällt der Anteil an die Gesellschaft. Ein Ausgleich oder eine Abfindung ist nicht mehr zu leisten.“

66

Auch „in Ergänzung zum Notarvertrag vom 27. November 2000“ hatten sie unter dem 08.12.2000  privatschriftlich eine Ergänzung festgehalten, die inhaltlich die privatschriftliche Vereinbarung vom 30.06.2000/30.03.2001 – nunmehr in Bezug auf den Notarvertrag vom 27.11.2000 – wiederholt mit dem Zusatz:

67

„Im Falle einer Veräußerung des bebauten Grundstückes im Ganzen oder in Teilen, werden die Herrn C, W und X zustimmen und das Grundbuch entsprechend berichtigen lassen.“

68

Betreffend das Endvermögen des Rechtsvorgängers des Antragsgegners bei Zustellung des Scheidungsantrags am 00.00.0000:

69

Grundbesitz: wie bei Heirat, allerdings nunmehr mit jeweils streitigen Verkehrswerten und ohne das zwischenzeitlich an die X, W und C GbR übertragene Grundstück Flur X, Flurstück X,

70

sonstige Vermögenspositionen:

71

Finanzanlagen                                                                      5.404,59 €

72

Kassenbestand                                                                      3.744,24 €

73

Girokontenguthaben                                                                          193,88 €

74

                                                                                        350,26 €

75

Forderungen Dritten gegenüber                                                        11.712,59 €

76

Tiervermögen im Laufe des Verfahrens für die erste Instanz

77

unstreitig gestellt mit                                                                         38.400,00 €

78

eine Beteiligung an der X, W, C GbR

79

mit in ihrem Umfang und Wert streitiger Größe

80

Jeep mindestens                                                                        2.500,00 €

81

Pferdeanhänger mindestens                                                          1.500,00 €

82

Stalltraktor mindestens                                                          2.750,00 €.

83

An Verbindlichkeiten des Erblassers zum Stichtag Endvermögen gab es unstreitig Schulden bei Bankinstituten in Höhe von 69.356,61 €.

84

Die Antragstellerin geht davon aus, dem Rechtsvorgänger des Antragsgegners gegenüber einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von jedenfalls 170.000,- € erworben zu haben, den sie dem Antragsgegner gegenüber als Rechtsnachfolger ihres zwischenzeitlich verstorbenen Ehemannes gemäß § 1933 BGB geltend machen könne. Sie errechnet nämlich einen von ihr angenommenen Zugewinn des Erblassers aus der Ehezeit  in Höhe von mindestens 404.487,87 €.

85

Zu diesem Ergebnis gelangt sie mit der Rechnungslegung gemäß Schriftsatz vom 15.03.2021, Bl. 956 bis 959 der Gerichtsakten, zu der sie neben dem unstreitig gewordenen Sachverhalt wie folgt vorträgt:

86

Sie akzeptiere  es für die erste Instanz, den Umfang der Beteiligung des Erblassers an der C, X, W GbR auf 2 % zu beschränken, und behauptet, diese GbR-Beteiligung des Erblassers habe zum Stichtag jedenfalls 28.000,00 € ausgemacht, da das Vermögen der GbR zum Stichtag bestehend aus dem inzwischen bebauten Grundstück Flur X Flurstück X einen Verkehrswert in Höhe von 1, 4 Millionen Euro gehabt habe.

87

Den Wert der im Endvermögen des Antragsgegners liegenden Immobilien habe der Sachverständige zutreffend bestimmt, so dass der Wert des im Alleineigentum  des Erblassers zum Stichtag Endvermögen stehenden Grundbesitzes bereits 269.958,61 € ausmache.

88

Die zum Stichtag aufgrund Notarvertrages mit einem Dritten als Käufer bereits festgeschriebenen Kaufpreise für den Grundbesitz Flur X, Flurstück X und Flur X, Flurstück X erhöhten das Endvermögen des Erblassers um weitere 56.872,10 €, weil dieser Kaufvertrag erst nach dem Stichtag abgewickelt wurde.

89

Hinzu komme als weiterer Vermögenswert des Erblassers am 00.00.0000 der Rückkaufswert der Lebensversicherung R + V mit einem Betrag von 55.701,93 €. Dem Erblasser habe zu der Versicherungs-Nr. #####/#### am 15.10.2008 ein Anspruch gegen die R + V Lebensversicherung mit diesem Betrag als Rückkaufswert der von ihm abgeschlossenen Lebensversicherung zugestanden. Daran ändere sich nichts dadurch, dass das Finanzamt Mönchengladbach am 12.01.2015 wegen angenommener Steuerschulden diesen Anspruch des Erblassers gegen die Lebensversicherung gepfändet habe. Zum Einen stamme die Pfändung aus der Zeit weit nach dem Stichtag, zum Anderen sei der gepfändete und von der Lebensversicherung an das Finanzamt Mönchengladbach auch ausgekehrte Betrag später an den Antragsgegner ausgezahlt worden, da tatsächlich Steuerschulden nicht bestanden hätten.

90

Zudem gehöre zum Endvermögen des Erblassers des weiteren der Verkehrswert des Grundbesitzes Flur X, Flurstück X, auch wenn der Erblasser bei Zustellung des Scheidungsantrages als Eigentümer dieses Grundstückes nicht eingetragen war. Zum Stichtag habe der Erblasser jedenfalls einen Anspruch auf unentgeltliche Übertragung dieses Grundstückes gehabt, wie er ihm in der Folgezeit nach dem erfolgreichen Führen eines Rechtsstreites auch zugesprochen worden ist.

91

Jeep, Pferdeanhänger und Stalltraktor seien zum Stichtag des Endvermögens mehr wert gewesen als vom Antragsgegner zugestanden worden sei.

92

Der Erblasser habe zudem zum Stichtag weitere werthaltige bewegliche Güter gehabt, einen Traktor der Marke G im Werte von 25.000,00 €, zwei Anhänger und einen Miststreuer im Gesamtwert von 5.000,00 € und diverse Reitsportartikel im Werte von 8.000,00 €.

93

Die Antragstellerin beantragt,

94

dem Antragsgegner aufzugeben, an sie 170.000,- € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit.

95

Der Antragsgegner beantragt,

96

den Leistungsantrag der Antragstellerin als unbegründet zurückzuweisen, hilfsweise, für den Fall der ganzen oder teilweisen Stattgabe des Leistungsantrages die Aufnahme eines Haftungsbeschränkungsvorbehaltes nach § 780 ZPO in den Tenor des Beschlusses des Inhaltes, dass ihm die Beschränkung seiner Haftung für Hauptanspruch, Nebenforderung und Kosten auf den Nachlass des Erblassers, des am 00.00.0000 geborenen und am 00.00.0000 verstorbenen J., auch genannt J. W. C, zuletzt wohnhaft in 41372 Niederkrüchten, S-Straße, vorbehalten werde.

97

Er tritt der Zugewinnausgleichsberechnung der Antragstellerin entgegen, insbesondere mit der Behauptung, zum Stichtag des Endvermögens habe der Erblasser weitere Verbindlichkeiten gehabt, und zwar:

98

weitere Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in Höhe von              99.282,03 €

99

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von                                          47.424,06 €

100

sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von                                                                      58.404,49 €

101

und berechtigte Rückstellungen in Höhe von                                                          1.600,00 €.

102

Er trägt vor, die Existenz dieser Verbindlichkeiten ergebe sich daraus, dass entsprechende Verbindlichkeiten festgehalten seien im Jahresabschluss zum 30.06.2008 und dem Einkommensteuerbescheid des Erblassers für das Steuerjahr 2007. Er meint, bei diesen Dokumenten handele es sich „sozusagen“ um amtliche Dokumente mit entsprechendem Beweiswert, da von der Steuerberaterin des Erblassers bzw. dem Finanzamt anhand damals vorliegender Unterlagen erstellt.

103

Der Antragstellerin sei es verwehrt, die Existenz dieser Verbindlichkeiten pauschal zu bestreiten. Der Charakter der vom Antragsgegner vorgelegten Belege führe zu einer Beweislastumkehr, zwinge die Antragstellerin jedenfalls zu substantiiertem Bestreiten, nicht zuletzt deshalb, weil sie als Ehefrau des Erblassers zu dessen Vermögen eine größere Nähe gehabt habe als der Antragsgegner als dessen Erbe. Dies gelte umso mehr, da sie während der Ehe in die Geschäfte des Erblassers  einbezogen gewesen.

104

Das Gericht hat Beweis erhoben zum Wert der im Endvermögen des Erblassers befindlichen Immobilien durch Einholung eines Gutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. L3 vom 30. Dezember 2019 und 4. März 2020 und die mündlichen Ausführungen des Gutachters entsprechend dem Sitzungsprotokoll vom 28.10.2020 Bezug genommen.

105

Zudem hat es eine Auskunft der Sparkasse Krefeld eingeholt zu den dem ergänzenden Beweisbeschlusses vom 01.02.2021 entnehmbaren Fragen. Wegen des Ergebnisses dieses Auskunftsersuchens wird auf die schriftliche Auskunft der Sparkasse Krefeld vom 11.03.2021, Bl. 960 G.A. verwiesen.

106

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

107

Die Vorverfahrensakten 00 F 00/00 AG Viersen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Erörterung.

108

II.

109

Der Zahlungsantrag der Antragstellerin ist einschließlich Zinsforderung zulässig gestellt und der Höhe nach begründet; allerdings erfolgt die Verpflichtung des Antragsgegners aufgrund seiner insofern zulässig erhobenen Einrede aus § 780 ZPO unter dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung, der sich allerdings nicht beziehen kann auf die Verpflichtung zur Zahlung von Verfahrenskosten ( vgl. hierzu Zöller, ZPO-Kommentar, 32. Aufl., Geimer, § 780 Rdn. 12).

110

1.

111

Die Zulässigkeit des Zahlungsbegehrens der Antragstellerin, mit dem sie dem Antragsgegner gegenüber von einem von ihr als oberhalb von 170.000,- € liegend angenommenen Anspruch auf Zugewinnausgleich nur den Teilbetrag von 170.000,- € geltend macht, scheitert nicht an § 253 ZPO, anwendbar über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.

112

Die Antragstellerin begehrt mit den 170.000,- € nicht einen Teilbetrag aus einer Summe von Ansprüchen, den sie näher präzisieren müsste, sondern beschränkt ihre Forderung auf einen Teilbetrag des von ihr angenommenen einheitlichen und einzigen Gesamtanspruches aus § 1378 BGB. Um diesen zulässig beantragen zu können, ist eine nähere Erläuterung, wie sich die geforderte Summe zusammensetzt, nicht erforderlich, um dem in § 253 ZPO enthaltenen Bestimmtheitsgebot Genüge zu tun.

113

2.

114

Dass der Antragsgegner dem Grunde nach dazu verpflichtet ist, der Antragstellerin als Erbe ihres am 19.11.2015 verstorbenen Ehemannes C gemäß § 1371 Abs. 2 BGB Zugewinnausgleich zu leisten, ist in den Gründen des am 12.01.2017 bekanntgegebenen, später rechtskräftig gewordenen Teilbeschlusses ausgeführt worden, die nach wie vor gelten und auf die daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

115

3.

116

In der Höhe verlangt die Antragstellerin zurecht 170.000,- €.

117

Dies folgt als Rechenergebnis aus der Ermittlung des vom Erblasser C in der für den Zugewinnausgleich nach § 1378 BGB maßgeblichen Zeitspanne erworbenen Zugewinns, der zu ½ der Antragstellerin gegenüber auszugleichen ist, da diese in dem fraglichen Zeitraum einen Zugewinn nicht erwirtschaftet hat.

118

a)

119

Letzteres ist zwischen den Beteiligten im Laufe des Verfahrens jedenfalls unstreitig geworden. Die Antragstellerin hat angegeben, ein noch zu indexierendes Anfangsvermögen in Höhe von 59.152,67 €, bestehend aus

120

5.378,29 €              Depot Deutsche Postbank

121

9.322,74 €              Konto Volksbank

122

11.821,27 €              Rückkaufswert Lebensversicherung LVM

123

6.224,36 €              Lebensversicherung LVM

124

2.206,01 €              Girokonto Raiffeisenbank

125

10.000,00 €              Wohnzimmereinrichtung

126

3.000,00 €              Schlafzimmer

127

10.000,00 €              Pkw Escort

128

1.200,00 €              Haushaltsgeräte,

129

gehabt zu haben, dem keinerlei Endvermögen gegenüber zu stellen sei, weil sie bei ihrem endgültigen Auszug aus der Ehewohnung ihre gesamte Habe beim Erblasser zurückgelassen habe und vormals bestehende Lebensversicherungsguthaben in der Ehezeit ausgezahlt worden seien.

130

Diese Vermögensgesamtheiten hat der Antragsgegner zunächst in Abrede gestellt, insbesondere zum Stichtag betreffend das Endvermögen, weil „nun wirklich nicht mehr nachvollziehbar ist die Behauptung der Antragstellerin, sie habe im Endvermögen nichts besessen, habe vielmehr ihre sämtliche Habe bei Auszug aus der Ehewohnung bei dem verstorbenen Herrn C hinterlassen“. Nachdem die Antragstellerin aber die von ihr angegebene Vermögenslosigkeit bei Zustellung des Scheidungsantrags näher erläutert hat, u.a. durch die Hinweise darauf, sie habe in der Ehe ihre eigenen Konten aufgelöst und fortan ihre Kontogeschäfte nur noch über das Konto des Erblassers, ausgestattet mit einer Kontovollmacht für dieses, erledigt, ist der Antragsgegner auf das Anfangs- und Endvermögen der Antragstellerin in der Folgezeit konkret nicht mehr eingegangen. Vielmehr hat er in keinem der von ihm später unternommenen, an den zwischenzeitlich erreichten Verfahrensstand angepassten Versuche, die Höhe des der Antragstellerin eventuell zustehenden Zugewinnausgleichsanspruches zu bestimmen, dem von ihm ermittelten Zugewinn des Erblassers einen Zugewinn der Antragstellerin gegenüber gestellt.

131

Damit hat er sein anfängliches Bestreiten gegenüber den Angaben der Antragstellerin zu ihrem eigenen Anfangs- und Endvermögen im Verlaufe des Verfahrens ersichtlich aufgegeben. Dass die Antragstellerin in der Ehe einen Zugewinn nicht erwirtschaftet hat, ist damit unstreitig geworden.

132

b)

133

Der Erblasser hat zwischen Heirat und Zustellung des Scheidungsantrages demgegenüber einen Zugewinn in Höhe von jedenfalls 340.000,- € erworben.

134

Dies ergibt sich bei einem Vergleich seines Endvermögens am 15.10.2008 mit seinem Anfangsvermögen am 00.00.0000.

135

aa)

136

Das Endvermögen des Antragsgegners am 15.10.2008 setzt sich zusammen aus einer Fülle von Einzelpositionen.

137

(1)

138

Unstreitig waren stets folgende Habenpositionen:

139

5.404,59 €              Finanzanlagen

140

11.712,59 €              Forderungen an Dritte

141

3.744,24 €              Kassenbestand

142

(2)

143

Unstreitig im Laufe des Verfahrens sind die folgenden weiteren Habenpositionen geworden:

144

   193,88 €              Girokonto Sparkasse

145

    350,26 €              Sparkonto Sparkasse

146

38.400,00 €              Tiervermögen

147

- letztere Position von der Antragstellerin für die 1. Instanz unstreitig gestellt -.

148

(3)

149

Zum Endvermögen des Erblassers gehörte unstreitig auch ein umfangreicher Grundbesitz.

150

(a)

151

Dieser ist nach abschließender Durchführung der Beweisaufnahme zur Höhe seines Verkehrswertes am 15.10.2008 zunächst betreffend die zur G2 gehörenden, im Grundbuch des Amtsgerichts Viersen von G2 zu

152

Flur X Flurstück X,

153

Flur X Flurstück X,

154

Flur X Flurstück X,

155

Flur X Flurstück X einschließlich Bebauung

156

Flur X Flurstück X

157

Flur X Flurstück X

158

Flur X Flurstück X

159

eingetragenen sieben Grundstücke mit einem Gesamtbetrag in Höhe von gerundet 289.000,- € in die Endvermögensbilanz einzustellen.

160

Der mit der Ermittlung der Verkehrswerte dieser Immobilien beauftragte Sachverständige Dr. L2 hat diesen Gesamtbetrag angesetzt, nachdem er jede der sieben Einzelimmobilien in seinem von Sachkunde getragenen, schriftlichen Gutachten vom 30.12.2019 einzeln bewertet hat auf der Grundlage von ihm übersichtlich dargestellter Gesichtspunkte und Rechenschritte.

161

Diesen Wertfestlegungen des Gutachters ist zu folgen.

162

Die vom Antragsgegner erhobenen Einwände gegen die Bewertungsergebnisse des Gutachtens bleiben unbeachtlich, denn die mündliche Anhörung des Sachverständigen hat ergeben, dass der Gutachter seinen Bewertungen keine falschen Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt hatte.

163

Der Grundbesitz Flur X Flurstück X und X war zum Stichtag Ackerland.

164

Da die Milchquotenregelung vor dem Stichtag abgeschafft worden ist (zum 01.04.2015), wurde der Verkehrswert von Flur X Flurstück X zum Stichtag nur durch den Verkehrswert von Grund und Boden bestimmt.

165

Die Bebauung auf Flur X Flurstück X bewertet der Sachverständige nachvollziehbar mit 165.285,36 €.

166

Sein Begutachtungsauftrag war erschwert durch den seit Stichtag eingetretenen beträchtlichen Zeitablauf mit der sich hieraus ergebenden Unklarheit vom Bebauungszustand am 15.10.2008. Der Sachverständige hat seine Bewertungsparameter erläutert unter Hinweis darauf, sich wegen dieser Unsicherheiten in der Tatsachenfeststellung am Normalzustand der zu bewertenden Fertighäuser orientiert zu haben in der Annahme durchschnittlicher Art und Güte, normal gepflegten Zustandes und eines Alters von nicht mehr als 20 Jahren unter Berücksichtigung durchschnittlich hoher Baukosten. Konkrete Einwendungen nach diesen ergänzenden mündlichen Ausführungen des Sachverständigen sind auch vom Antragsgegner in der Folgezeit nicht mehr vorgebracht worden.

167

Auch der Verkehrswert des Grundbesitzes Flur X Flurstück X gehört zum Immobilienvermögen des Erblassers zum Stichtag 15.10.2008.

168

Dies folgt allerdings nicht aus einer zum Stichtag gegebenen Eintragung des Erblassers als Eigentümer im Grundbuch, denn als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war zu diesem Zeitpunkt noch Frau C3.

169

Dass dieser Grundbesitz mit seinem vom Sachverständigen auf 9.150,- € bestimmten Verkehrswert in die Vermögensbilanz zum Stichtag Endvermögen gleichwohl einzustellen ist, beruht darauf, dass der Erblasser zum Stichtag einen Rechtsanspruch hatte auf unentgeltliche Übertragung des Eigentums an diesem Grundbesitz. Der Erblasser hatte durch notariellen Vertrag vom 24. Oktober 1989 im Rahmen einer Betriebsübernahme einen kompletten landwirtschaftlichen Betrieb übernommen von seiner Tante, Frau C3. Inhalt des Betriebsübernahmevertrages waren u.a. die landwirtschaftlichen Flurstücke Niederkrüchten, Flur X Flurstücke X, X, X und X. Das unmittelbar neben Flurstück X gelegene Flurstück X wurde im notariellen Vertrag vom 24.10.1989 von allen Beteiligten übersehen und nicht ausdrücklich als Inhalt des Betriebsübernahmevertrages beurkundet. Weiterer Inhalt des Betriebsübernahmevertrages war das gesamte tote und lebende Inventar von Frau C3 einschließlich aller Milchquoten. Nur unter der Bedingung der kompletten Betriebsübernahme war zum damaligen Zeitpunkt eine Übernahme der auf dem Weideland - zu dem auch Flur X Flurstück X gehörte - liegenden Milchquoten möglich.

170

Vom Tage der Übernahme im Jahre 1989 an bewirtschaftete Herr C den gesamten von ihm übernommenen Hof einschließlich der hier streitgegenständlichen Fläche, Flur X, Flurstück X in der Annahme, auch Flurstück X sei von ihm im Betriebsübergabevertrag übernommen worden. Auch Frau C3 hatte dies akzeptiert. Erst im Jahre 2007  fiel es ihrem Sohn  auf, dass dieses Stück Weideland, Flur X, Flurstück X nicht im Notarvertrag vom 24.10.1989 aufgeführt war, gleichwohl aber von Herrn C bewirtschaftet wurde. Er bot Herrn C daher an, dieses Flurstück nachzukaufen. Diesem Angebot trat der Erblasser entgegen mit der Rechtsauffassung, im Rahmen des Hofübergabevertrages dieses Flurstück bereits übernommen zu haben. Es folgte ein Rechtsstreit, der letztlich damit endete, dass der Erblasser sich mit seiner Rechtsauffassung durchsetzen konnte. Dementsprechend kam es dann in der Folgezeit dazu, dass eine Eigentumsumschreibung – wegen zwischenzeitlichen Todes des Erblassers – auf den Antragsgegner erfolgte, und zwar unentgeltlich.

171

(b)

172

56.872,10 € kommen hinzu, weil zwei weitere Grundstücke am 15.10.2008 noch im Eigentum des Erblassers standen und sich aus dieser Eigentumsposition ergibt, dass sich das Endvermögen des Erblassers um weitere 56.872,10 € erhöht. Es handelt sich um den Grundbesitz Flur X, Flurstück X, und Flur X, Flurstück X, den der Erblasser mit Notarvertrag vom 17.01.2006 (Bl. 245 ff der Gerichtsakten) verkauft hatte an Herrn K als Käufer zu einem Kaufpreis von 56.872,10 €, in Bezug auf den die grundbuchrechtliche Eigentumsumschreibung und auch die Kaufpreiszahlung erst nach dem 15.10.2008 vollzogen wurden. Der Notarvertrag vom 17.01.2006 verpflichtete den Erblasser zum Stichtag des Endvermögens zur Eigentumsübertragung gegen Zahlung eines Kaufpreises von 56.872,10 €. Welchen Verkehrswert diese Grundflächen am 15.10.2008 tatsächlich hatten, ist damit für dieses Verfahren unbeachtlich. Einem höheren oder niedrigeren Grundstücksverkehrswert stand zum Stichtag Endvermögen somit die gleich hoch zu bewertende Verpflichtung des Erblassers zur Eigentumsübertragung entgegen, so dass ausschließlich die Höhe des vereinbarten, noch nicht erfüllten Kaufpreisanspruches in die Vermögensbilanz zum 15.10.2008 als Aktivposition einzustellen ist.

173

(4)

174

Das Endvermögen des Erblassers erhöht sich um weitere 18.450,- €, weil in seinem Eigentum zum Stichtag noch Fahrzeuge standen, die mit diesem Gesamtbetrag in die Vermögensbilanz vom 15. Oktober 2008 einzustellen sind.

175

(a)

176

Ein Jeep Cherokee, gebraucht angeschafft im März 2008 für 14.200,- €, dessen Verkehrswert am Stichtag 6 Monate später ebenfalls noch mit 14.200,- € anzusetzen ist.

177

Auch wenn der Kaufvertrag von März 2008 als Käuferin des Jeeps die Antragstellerin ausweist, ist dieses Fahrzeug zum 15. Oktober 2008 dem Alleineigentum des Erblassers zuzuordnen. Dies folgt aus dem Vergleich, der in dem vor dem Amtsgericht Viersen zu dem Aktenzeichen 00 F 00/00 zwischen der Antragstellerin und dem Erblasser geführten Verfahren am 24.11.2011 als geschlossen festgestellt worden ist (Bl. 513 ff), und an den der Antragsgegner als Rechtsnachfolger des Erblassers gebunden ist.

178

Dass dieses Fahrzeug 6 Monate nach Ankauf noch mit 14.200,- € anzusetzen ist, folgt daraus, dass auch dem Vortrag des Antragsgegners nicht entnommen werden kann, der Pkw sei bei seinem Ankauf im März 2008 überzahlt worden.

179

Es kommt hinzu der Erfahrungssatz, dass gebrauchte Fahrzeuge innerhalb von 6 Monaten regelmäßig einen Wertverlust nicht erfahren, jedenfalls dann nicht, wenn zwischen Ankauf des Gebrauchtfahrzeuges und Stichtag kein, was auch der Antragsgegner nicht behauptet, besonderes Schadensereignis vorgefallen ist.

180

(b)

181

Ein Pferdeanhänger, gebraucht gekauft, mit einem vom Antragsgegner zugestandenen Verkehrswert zum Stichtag in Höhe von 1.500,- €.

182

Dass die Antragstellerin daran erinnern will, beim Ankauf dieses Anhängers durch den Erblasser zugegen gewesen zu sein und daher, ausgehend von dem von ihr insofern erinnerten Kaufpreis, davon ausgehen zu können, der Verkehrswert dieses Anhängers zum Stichtag habe noch 6.000,- € betragen, ist unbeachtlich. Darlegungs- und beweisbelastet für die Höhe des Endvermögens des Erblassers ist die Antragstellerin. Ihr Vortrag zum Verkehrswert des Anhängers zum Stichtag enthält keinerlei substantiell konkrete, einer Beweisaufnahme zugängliche Details zur Wertbestimmung. Der Hänger ist damit nur mit dem vom Antragsgegner akzeptierten Verkehrswert in die Vermögensbilanz des Erblassers einzustellen.

183

(c)

184

Ähnlich verhält es sich mit der Höhe des Verkehrswertes des zum Endvermögen des Erblassers gehörenden Stalltraktors, den der Antragsgegner mit 2.750,- € zugesteht. Auch hier könnte der Kaufpreis, den der Erblasser für dieses gebrauchte Nutzfahrzeug gezahlt hat, ein verlässlicher Hinweis auf den Verkehrswert zum Stichtag sein, denn – unstreitig – erfolgte dieser Erwerb im Juni 2008, also ebenfalls ganz kurz vor dem Stichtag. Auch hier ist allerdings der Kaufpreis streitig und ein schriftlicher Kaufvertrag betreffend dieses Fahrzeug liegt nicht vor.

185

Der von der Antragstellerin vorgelegte Kontoauszug, der eine Barabhebung vom Konto des Erblassers am 16.06.2008 – dem Tag des Traktorerwerbs - in Höhe von 13.000,- € ausweist, hat nicht den mit einem Kaufvertrag vergleichbaren indiziellen Beweiswert. Denn, wie das Geld verwendet wurde, kann dem Kontoauszug nicht entnommen werden. Daran ändert auch der auf dem Kontoauszug vorgenommene handschriftliche Vermerk „Stalltraktor“ nichts. Von wem dieser Vermerk stammt, wann und warum er vorgenommen wurde, ist von der Antragstellerin nicht unter Beweis gestellt.

186

(d)

187

Für die weiteren, von der Antragstellerin in die Endvermögensbilanz des Erblassers eingestellten beweglichen Güter – Traktor G, zwei Anhänger, ein Miststreuer und diverse Reitsportartikel – kann ein Verkehrswert zum Stichtag der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Der Antragsgegner bestreitet unter Hinweis auf die Anschaffungsjahre zwischen 1992 und 1995 betreffend die Fahrzeuge und unter Verweis auf die Unsubstantiiertheit der Position „diverse Reitsportartikel“ insofern jegliche Verkehrswerte zum Stichtag.

188

Die Antragstellerin versucht, diesem Bestreiten entgegenzutreten, im Ergebnis indes ohne Erfolg.

189

Auch wenn mit der Antragstellerin davon auszugehen ist, dass der Erblasser im Rahmen des von ihm ausgeübten Gewerbes über Zubehör wie Sättel und ähnliches verfügt haben muss, ergibt sich hieraus nichts Konkretes, einer Beweisaufnahme Zugängliches, um die Gegenstandsgesamtheit „diverse Reitsportartikel“ wertmäßig einschätzen zu können.

190

Zum Traktor, zu den beiden Anhängern und dem Miststreuer fehlen jegliche der üblichen wertbildenden Faktoren betreffend Fahrzeuge wie Laufleistung, Pflegezustand etc., ohne die auch ein Gutachter zu einer verlässlichen Wertbestimmung nicht kommen kann, gerade dann nicht, wenn es um Fahrzeuge geht, die zum Bewertungsstichtag bereits älter als 10 Jahre waren.

191

(5)

192

Ungeachtet dessen, ob und mit welchen Beträgen das aktive Endvermögen des Erblassers zum Stichtag 00.00.0000 noch höher gewesen sein könnte, weil auch eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von rund 55.000,- € und eine GbR-Beteiligung zur Vermögensbilanz gehört haben könnten, errechnet sich ein positives Endvermögen des Erblassers in Höhe von 354.771,05 € ( 424.127,66  – 69.356,61 € ).

193

(a)

194

Die zum Stichtag bestehenden Verbindlichkeiten des Erblassers sind begrenzt auf 69.356,61 €.

195

Dieser Betrag setzt sich zusammen aus zwei Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, und zwar in Höhe von 21.100,63 € gegenüber der Volksbank zu Konto-Nr. 000 000 0000, und in Höhe von 48.255,98 € gegenüber der Volksbank zu Konto-Nr. 00 000 000 00.

196

Beide Belastungen sind belegt durch auf den Stichtag 00.00.0000 bezogenen Kontoauszüge, vgl. Bl. 271 ff G.A.

197

(b)

198

Weitere Verbindlichkeiten des Erblassers zum 15. Oktober 2008 sind der Entscheidung nicht zugrunde zu legen.

199

Zwar behauptet der Antragsgegner, der Erblasser sei zum Stichtag weiteren Forderungen ausgesetzt gewesen in Höhe weiterer 206.713,58 € und bezieht sich zur näheren Konkretisierung dieser Verbindlichkeiten darauf, im Jahresabschluss zum 30.06.2008 seien diese Verbindlichkeiten ausgewiesen, dies sei plausibel, weil ebenso im Jahresabschluss zum 30.06.2009 Verbindlichkeiten des Erblassers nicht nur gegenüber Bankinstituten, sondern auch entstanden aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesen sind.

200

Auch hält der Antragsgegner diesen seinen Vortrag zur Existenz weiterer Verbindlichkeiten für hinreichend substantiiert, weil es die mit der Bilanzerstellung beauftragte Steuerberaterin gewesen sei, die diese Verbindlichkeiten anhand ihr vorliegender Unterlagen so festgestellt habe.

201

Grundsätzlich obliegt es auch dem Antragsteller eines Zugewinnausgleichsverfahrens, im Rahmen seiner Beweislast für die Endvermögen beider Beteiligter behauptete Negativtatsachen zu widerlegen.

202

Da letzteres aber nur geht, wenn der in Anspruch Genommene zuvor seine Behauptung zum Bestehen weiterer Verbindlichkeiten im Rahmen einer gesteigerten Substantiierungslast dezidiert dargelegt hat, sind vorliegend keine weiteren Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, auch wenn die Antragstellerin sich darauf beschränkt, die Existenz weiterer, als die durch Bankunterlagen bewiesenen, stichtagsbezogenen Schulden zu bestreiten.

203

Der Vortrag des Antragsgegners zu diesen weiteren Verbindlichkeiten ist nämlich unsubstantiiert, auch unter Berücksichtigung seines ergänzenden Vorbringens vom 13.04.2021.

204

In der Erwiderung vom 18. Juni 2018 auf die von der Antragstellerin unter dem 05.02.2018 vorgenommene Bezifferung ihrer Leistungsansprüche verwies der Antragsgegner zum Endvermögen des Erblassers zunächst im Fließtext auf Verbindlichkeiten in Höhe von 48.255,98 € und 21.100,63 €, zu denen er stichtagsgenaue Kontounterlagen vorlegt. Nur in der rechnerischen Zusammenfassung am Ende seiner Erwiderungsschrift finden sich neben diesen beiden Bankverbindlichkeiten als Sollpositionen auch noch „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 99.282,03 €, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 47.427,06 € und sonstige Verbindlichkeiten 58.404,49 €“.

205

Diese Vortragsweise veranlasste die Antragstellerin dazu, in der Folgezeit nur noch von Verbindlichkeiten des Erblassers zum Stichtag in Höhe der nachgewiesenen Bankschulden auszugehen.

206

Dieser Berechnungsweise widersprach der Antragsgegner in der Folgezeit konkret nicht, und zwar auch da noch nicht, als in Verbindung mit dem von ihm erbetenen rechtlichen Hinweis des erkennenden Gerichtes erkennbar werden musste, dass diese Berechnungsweise auch durch das Gericht übernommen worden war. Erst die Erörterung im Schlusstermin der mündlichen Verhandlung veranlasste den Antragsgegner dazu, seinen Ausgangsvortrag von Juni 2018 konkret wieder aufzugreifen und erneut zu behaupten, die in der Bilanz vom 30.06.2008 ausgewiesenen Gesamtverbindlichkeiten hätten auch am 15.10.2008 noch bestanden.

207

Dieser Vortrag zur Darstellung bestehender Verbindlichkeiten des Erblassers zum Stichtag indes ist unsubstantiiert.

208

Dabei ist schon unklar, ob der Antragsgegner selbst noch davon ausgeht, neben den durch Kontounterlagen inzwischen zum Stichtag belegten ( und damit auch zu berücksichtigenden ) Bankschulden seien weitere „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in Höhe von 99.282,03 €“ in die Vermögensbilanz zum 15.10.2008 aufzunehmen.

209

Da diese Position in den ergänzenden Ausführungen des Antragsgegners vom 13.04.2021 nicht  mehr angesprochen wird, ist anzunehmen, dass auch er sich auf diese weitere Verbindlichkeit nicht mehr beruft.

210

In jedem Fall trägt er dem im Zugewinnausgleichsverfahren herrschenden Stichtagsprinzip nicht Rechnung, das vorgibt, dass die in Bezug zu nehmenden Vermögenspositionen sämtlich stichtagsgenau, also hier zum 15.10.2008, beziffert werden müssen.

211

Statt dessen nimmt er Bezug auf eine Bilanz, die sich auf ein Datum bezieht, das 3 ½ Monate vor dem Stichtag des Zugewinnausgleichsverfahre lag.

212

Abgesehen davon, dass der Vortrag des Antragsgegners insofern dem Stichtagsprinzip nicht entspricht,  ist auch seine Behauptung, zum 30.06.2008 seien die genannten hohen Verbindlichkeiten  existent gewesen, nicht hinreichend substantiiert, denn er legt nicht dar, aus welchen Einzelpositionen die von der Steuerberaterin in die Bilanz aufgenommenen Gesamtverbindlichkeiten bestanden.

213

Damit ist es der Antragstellerin verwehrt, den gebotenen, durch Sachvortrag vorzubereitenden Gegenbeweis anzutreten. Daran ändert sich im Streitfall auch nichts dadurch, dass es sich bei der Antragstellerin um die in den Geschäftsbetrieb des Erblassers vormals einbezogene Ehefrau des Erblassers handelt.

214

(bb)

215

Dem Endvermögen des Antragsgegners in Höhe von 354.771,05 € steht gegenüber ein Anfangsvermögen in Höhe von indexiert 6.935,72 €.

216

Es setzt sich zusammen aus unstreitig gebliebenem Immobilienvermögen in Höhe von 82.719,28 €, von dem in Abzug zu bringen sind persönliche Verbindlichkeiten des Erblassers in Höhe von 76.693,78 €.

217

Weitere Verbindlichkeiten reduzieren das Anfangsvermögen des Erblassers nicht.

218

Zwar war Grundbesitz des Erblassers zum Stichtag belastet mit Grundschulden zugunsten der Sparkasse Krefeld über 1.400.000,- DM.

219

Diesen Grundschulden lagen aber zugrunde Darlehensverträge, die die Herren X und W bei der Sparkasse Krefeld abgeschlossen hatten und die diese auch bedienen konnten.

220

Einen Hinweis darauf, dass zu irgendeinem Zeitpunkt die Gefahr bestanden haben könnte, die von den Herren X und W eingegangenen Darlehnsvertragsverpflichtungen könnten notleidend werden mit der sich hieraus ergebenden Gefahr, die Kreditgeberin könnte aus der dinglichen Sicherheit zum Nachteil des Erblassers vorgehen, gibt es nicht.

221

Den Darlehnsverträgen beigetreten ist der Erblasser in der Folgezeit als Kreditnehmer auch nicht, wie die im Verfahren eingeholte Auskunft der Sparkasse Krefeld ergeben.

222

Eine Mithaftung des Erblassers im Innenverhältnis gegenüber den Herren X und W bestand zum Stichtag ebenfalls nicht, auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Bestehens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes bestehend aus diesen drei Herren.

223

Zur wirksamen Gesellschaftsgründung ist es nämlich erst nach dem Stichtag gekommen. Der zwischen den Herrn X, W und C vor dem Stichtag am 27.06.2000 geschlossene privatschriftliche Vertrag, durch den eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zwischen ihnen gegründet werden sollte, war formunwirksam.

224

Da sich der Erblasser in diesem Vertrag dazu verpflichtet hatte, in die Gesellschaft ein Grundstück einzubringen, hätte der Gesellschaftsgründungsvertrag insgesamt der notariellen Beurkundung bedurft.

225

Dieser Formmangel ist durch Abschluss des notariellen Vertrages vom 27.11.2000 zwar geheilt worden, aber nur ex nunc und nicht rückwirkend.

226

Damit reduziert die Belastung des Grundbesitzes des Erblassers mit Grundschulden zugunsten der Sparkasse in Höhe von nominal 1.400.000,00 DM zum Stichtag des Anfangsvermögens des Erblassers nicht.

227

(cc)

228

Somit beträgt der vom Erblasser in der Ehezeit erwirtschaftete Zugewinn jedenfalls 347.835,33 €.

229

Diesen hat der Antragsgegner im Verhältnis zu der Antragstellerin zur Hälfte als Rechtsnachfolger des Erblassers auszugleichen, also mithin in Höhe des Zahlungsantrages der Antragstellerin in Höhe von 170.000,- €, zuzüglich Zinsen gemäß §§ 288, 291 BGB.

230

4.

231

Allerdings greift zugunsten des Antragsgegners, weil von ihm geltend gemacht, der Vorbehalt des § 780 ZPO, der indes nicht gilt in Bezug auf die vorzunehmende, auf §§ 113 FamFG, 91 ZPO beruhende Kostenentscheidung.