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Amtsgericht Nettetal·4 C 140/06·09.09.2007

Klage auf Coop-Gebühren: Fehlende Zustimmung zur Vertragsübernahme und Kündigung

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines VertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlungen aus einem Kooperationsvertrag und beruft sich auf eine behauptete Übernahme der insolventen Vertragspartnerin. Das Amtsgericht hält das klageabweisende Versäumnisurteil aufrecht und weist die Klage als unbegründet zurück. Es fehlt an einer Zustimmung des Beklagten zur Übernahme; die Klausel deckt Insolvenzszenarien nicht und wäre nach §307 BGB unwirksam. Zudem steht dem Beklagten ein Kündigungsrecht nach §627 BGB zu.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus Kooperationsvertrag als unbegründet abgewiesen; klageabweisendes Versäumnisurteil bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine wirksame Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem laufenden Vertragsverhältnis setzt die Zustimmung aller beteiligten Vertragsparteien voraus; ohne diese Zustimmung ist die Übernahme gegenüber dem Dritten unwirksam.

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Unklare Klauseln zur Zustimmung zu Vertragsübernahmen sind im Zweifel zu Lasten des Verwenders auszulegen und können eine ausdrückliche Einwilligung nicht ersetzen.

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Bestimmungen, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, sind nach §307 BGB unwirksam; dies schließt Klauseln aus, die den Fortbestand eines Vertrags trotz Insolvenz des ursprünglichen Vertragspartners erzwingen.

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Das Kündigungsrecht aus §627 BGB bleibt wirksam; die reine Vereinbarung einer festen Vertragsdauer begründet nicht automatisch einen Ausschluss des Kündigungsrechts, ein solcher Ausschluss muss eindeutig erfolgen.

Relevante Normen
§ 328 BGB§ 307 BGB§ 627 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 1 S 75/06 [NACHINSTANZ]

Tenor

Das klageabweisende Versäumnisurteil vom 22.06.2006 wird aufrechterhalten.

Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern

nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

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Die Klägerin macht gegen den Beklagten Zahlungsansprüche aus einem

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"Premium-Kooperationsvertrag" , den der Beklagte am 09.01.2003 mit der – seit Januar 2004 insolventen – Firma XXX aus YYYY abgeschlossen hat. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung ( Blatt 9,10 d. A.) Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Firma XXX ihre Rechte und Verpflichtungen aus dem vorgenannten Vertrag wirksam auf die Klägerin übertragen hat.

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Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die vertraglich vereinbarten " Koop- Gebühren"

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von monatlich 115,42 Euro brutto für den Zeitraum von Januar 2004 bis einschließlich April 2006. Im Verhandlungstermin vom 22.06.2006 ist gegen die Klägerin ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen. Gegen dieses Versäumnisurteil, das der Klägerin am 26.06.2006 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.06.2006, am gleichen Tag per Fax bei Gericht eingegangen ( Bl. 57 d. a.) , Einspruch eingelegt.

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Die Klägerin macht geltend, sie habe mit schriftlichem Vertrag vom 11.12.2003 ( Blatt 12, 13 d. A.) sämtliche Rechte und Verpflichtungen der Firma XXX aus dem mit dem Beklagten bestehenden Kooperationsvertrag übernommen; diese Vertragsübernahme sei im Hinblick auf § 4 Ziffer 7 des Kooperationsvertrages wirksam.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Versäumnisurteils

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zu verurteilen, an sie 3.236,76 Euro nebst Zinsen in Höhe

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von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

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30.10.2005 und 204,45 Euro vorgerichtliche nicht anzurechnende

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Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

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Er bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und macht geltend, eine etwaige

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Vereinbarung der Klägerin mit der Firma XXX betreffend die Vertragsübernahme sei unwirksam, weil er dieser Vereinbarung nicht zugestimmt habe; außerdem habe er den Kooperationsvertrag gegenüber der Firma XXX mit Schreiben vom 27.03.2003 und 28.05.2003 wirksam gekündigt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin stehen gegen den Beklagten jedenfalls aus zwei Gründen keine Zahlungsansprüche aus dem hier in Rede stehenden Kooperationsvertrag vom 09.01.2003 zu. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt eine Vertragsübernahme mit der Firma XXX vereinbart hat, denn eine solche Vereinbarung ist in jedem Fall gegenüber dem Beklagten unwirksam, weil keine Zustimmung des Beklagten zu dieser Vertragsübernahme vorliegt.

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Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass eine derartige Vertragsübernahme der Zustimmung aller Beteiligten bedarf ( vergleiche dazu nur Palandt- Heinrichs, Rdnr. 38 a zu

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§ 328 BGB n.w.N.), mithin auch der Zustimmung des Beklagten. Da der Beklagte unstreitig

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eine ausdrückliche Zustimmung nicht erklärt hat, kommt es entscheidend darauf an, ob der

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in § 4 Ziffer 7 des Kooperationsvertrages vorgesehene Regelung eine wirksame Zustimmung des Beklagten zu einer Vertragsübernahme enthält. Dies ist indessen zu verneinen.

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Die Firma XXX hat sich nämlich in der vorgenannten Regelung lediglich vorbehalten,

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ihre vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, nicht aber

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für den – hier vorliegenden - Fall ihrer Insolvenz das gesamte Vertragsverhältnis.

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Die vorgenannte Klausel erfasst somit bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut die hier

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vorliegende Fallkonstellation ( Insolvenz und Übertragung des gesamten Vertragsverhältnisses auf eine dritte Person) nicht. Eine der Klägerin günstigere Auslegung kommt im Hinblick auf den Grundsatz, dass Unklarheiten zu Lasten des Verwenders ( hier : der Firma XXX) gehen,

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nicht in Betracht. Im übrigen wäre die Klausel , würde man sie tatsächlich dahin auslegen,

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dass darin eine Zustimmung des Beklagten zu einer Vertragsübernahme enthalten wäre,

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gemäß § 307 BGB unwirksam, weil sie den Beklagten unangemessen benachteiligt.

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Eine derartige unangemessene

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Benachteiligung ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beklagte dann weiter an einen Vertrag gebunden wäre, obwohl sein Vertragspartner wegen Insolvenz nicht mehr zur Verfügung steht. Dieses wäre höchst unbillig, denn aus dem Sachvortrag beider Parteien ergibt sich, dass der Beklagte den Vertrag mit der Firma XXX lediglich aus dem Grund abgeschlossen hat, weil er auf die von der Firma XXX hervorgehobene marktbeherrschende Stellung und die angeblich exzellenten Verdienstmöglichkeiten vertraut hat und der Vertrag somit höchstpersönlicher Natur war. Aus diesem Vertrag war der Beklagte auch berechtigt, den Vertrag gemäß § 627 Absatz 1 BGB zu kündigen. Eine wirksame Kündigungserklärung des Beklagen liegt vor, wobei dahinstehen kann, ob die Klägerin das Kündigungsschreiben des Beklagten vom 27.03.2003 erhalten hat, denn die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, das weitere Kündigungsschreiben des Beklagten vom 28.05.2003 erhalten zu haben. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus § 6 des Kooperationsvertrages kein Ausschluss des Kündigungsrechts des Beklagten aus § 627 BGB. § 6 des Kooperationsvertrages sieht lediglich vor, dass der Vertrag vom Abschlussdatum an drei Jahre lang gilt; von einem Ausschluss des Kündigungsrechts aus § 627 BGB ist dort nicht die Rede . Zwar ist grundsätzlich richtig, dass das Kündigungsrecht aus § 627 auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam abgedungen werden kann.

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Eine derartige Erklärung muss aber eindeutig erfolgen, die Vereinbarung einer bestimmten

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Vertragsdauer allein reicht insoweit nicht aus ( vergleiche dazu nur Palandt- Weidenkaff,

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Rdnr. 5 zu § 627 BGB n.w.N.).

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Die Klage war somit mit den prozessualen Nebenentscheidungen aus den §§ 91 Absatz 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO abzuweisen.

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Streitwert: 3.236,76 Euro.