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Amtsgericht Nettetal·4 C 1000/92·06.04.1993

Schmerzensgeld wegen HWS‑Schleudertrauma nach Ausweichmanöver – Klage teilw. stattgegeben

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrecht (Verkehrsunfall)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld wegen eines Halswirbelsäulen‑Schleudertraumas nach einem Verkehrsunfall am 23.8.1991; Beklagte sind der Fahrzeugführer und dessen Haftpflichtversicherer. Streitpunkt sind Kausalität und Höhe des Schmerzensgeldes. Das AG hielt die ärztlich unmittelbar nach dem Unfall dokumentierten Befunde für unfallursächlich und setzte ein Schmerzensgeld von DM 1000 zu; im Übrigen wies es die Klage ab.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von DM 1000 Schmerzensgeld nebst Zinsen, im Übrigen Abweisung der Klage.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Fahrzeughalter haftet für die Unfallfolgen des von ihm geführten Fahrzeugs; die Haftpflichtversicherung tritt in die Ersatzpflicht ein.

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Werden substantiiert Erklärungen zur Verantwortlichkeit nicht vorgetragen, gelten die vom Kläger behaupteten Tatsachen im Rahmen der Prozessstandschaft als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO i.V.m. Entscheidungsformel).

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Bei unmittelbar nach dem Unfall erstellten ärztlichen Befunden, die ein HWS‑Schleudertrauma dokumentieren, ist ein zusätzliches Sachverständigengutachten nicht erforderlich, wenn der Gegner keine substantiierten Gegenbeweise vorlegt.

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Die Festsetzung des Schmerzensgeldes erfolgt nach § 847 BGB unter Berücksichtigung von Art, Schwere und Dauer der Verletzung sowie der Arbeitsunfähigkeit; das Gericht kann gemäß § 287 ZPO schätzen und dabei auch grob verkehrswidriges Verhalten und Unfallflucht als mildernde oder erschwerende Umstände berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 153a Abs. 2 StPO§ 138 Abs. 3 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 847 BGB§ 847 Abs. 1 BGB§ 287 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger DM 1000,-- nebst 4% Zinsen seit dem 15.12.1992 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt Schmerzensgeld aufgrund des  Verkehrsunfalles vom 23.8.1991, der sich gegen 22.55 Uhr auf der B 221 im  Bereich Leuth ereignete.

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Der Kläger befand sich als Beifahrer des Herrn I in dessen PKW, amtliches Kennzeichen WT-xx xxx. Dieser befuhr die B 221 aus Richtung Herongen kommend in  Fahrtrichtung Leuth. Als ihm ein LKW entgegenkam, zog plötzlich der hinter diesem LKW befindliche Beklagte zu 1) mit seinem PKW, amtliches Kennzeichen PB-xx xx, nach links auf die Fahrbahn des Herrn I herüber. Dieser leitete eine Vollbremsung ein. Das Fahrzeug der Beklagten zu 1) ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Der Kläger nimmt beide auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch. Nach dem Unfall sucht er sofort ein Krankenhaus auf, wo ein Halswirbelsäulen-Syndrom nach Schleudertrauma festgestellt wurde und ihm für acht Tage eine Schanz‘sche Krawatte verordnet wurde. Ferner wude ihm attestiert, dass er vom 23.- 30.8.1991 zu 100% arbeitsunfähig war und vom 1.9.- 7.9.1991 zu 50%.

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Ein gegen den Beklagten zu 1) eingeleitetes Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde gem. § 153 a II StPO gegen eine Geldbuße in Höhe von Dm 2500,-- eingestellt.

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Der Kläger behauptet, aufgrund der durch den Beklagten zu 1) verursachten Vollbremsung des Herrn I, sei dieser auch gezwungen gewesen, nach rechts auf den dort befindlichen Randstreifen auszuweichen. Bei diesem Manöver habe er – der Kläger- das ihm attestierte HWS-Syndrom nach Schleudertrauma erlitten. Angesichts der oben beschriebenen Beeinträchtigungen und des rücksichtlosen Verhaltens des Beklagtenzu 1), der zudem noch Unfallflucht begangen habe, ist er der Ansicht, es sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2000,-- DM als angemessen anzusehen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch DM 2000,--- nebst 4% Zinsen seit dem 15.12.1992 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, wenn bei dem behaupteten Ereignis der Kläger ein HWS-Syndrom erlitten hätte, seien die Schmerzen nicht sofort nach dem Vorfall zu verspüren gewesen, sondern erst später. Im Übrigen seien bei der Vollbremsung nur so geringe Kräfte entstanden, dass das Entstehen eines Schleudertraumas unmöglich sei, ferner sei es mit der Stoßrichtung nicht in Einklang zu bringen. Für das Verursachen eines Schleudertraumas sei auch ein Anstoß der  Fahrzeuge nötig gewesen. Im Übrigen sind die Beklagten der Ansicht, das vom Kläger sich vorgestellte Schmerzensgeld sei überhöht.

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Wegen weiterer Einzelheiten des  Sach-und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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Die Beiakte der StA Krefeld AZ: 12 Js xxx/91 wurde zu Beweiszwecken beigezogen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur teilweise begründet, da dem Kläger gegen die Beklagten nur ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 1000,-- nebst Zinsen zusteht, im Übrigen war die Klage abzuweisen.

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Für die Unfallfolgen haften dem Grunde nach die Beklagten, und zwar als Halter des vom Beklagten zu 1) gelenkten Fahrzeug dieser und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer dieses PKW.

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Substantiierte Einwendungen gegen den Grund haben die Beklagten nicht erhoben, so dass das klägerische Vorbringen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO insoweit als zugestanden gilt. Im Rahmen dieser Einstandspflicht sind die Beklagten auch verpflichtet, dem Kläger seinen immateriellen Schaden bei der von ihm erlittenen Körperverletzung gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB zu ersetzen. Der Beklagte zu 1) hat nämlich den Kläger an dessen Körper dadurch verletzt, dass durch das von ihm verursachte Ausweichmanöver des Herrn I der Kläger als dessen Beifahrer ein HWS-Syndrom nach  Schleudertraume erlitten hat. Dies steht fest aufgrund der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung des Dr. L vom 30.10.1992, wonach dieser ca. ½ Stunde nach dem Unfall den Kläger behandelt hat und festgestellt hat, dass die Nackenmuskulatur rechts und links der Halswirbelsäule verspannt und druckschmerzhaft war und dass die Bewegung in der Halswirbelsäule schmerzhaft eingeschränkt war. Bei der Untersuchung ergab sich ferner eine Steifstellung der Halswirbelsäule als Ausdruck eines erlittenen Schleudertraumas. Die  Diagnose lautete Zerrung der Halswirbelsäule nach Schleudertrauma. Dass diese von Dr. L festgestellten Beschwerden des Klägers nicht unfallursächlich sind, haben die Beklagten nicht substantiiert bestritten. Soweit sie vortragen, bei einer Vollbremsung seien die Kräfte so gering, dass ein Schleudertrauma unmöglich sei, ist zu berücksichtigen, dass wie sich auch aus der Beiakte ergibt, durch den Beklagten zu 1) Herr I nicht zu einer Vollbremsung gezwungen worden ist, sondern auch dazu, nach recht auf den dort befindlichen Grünstreifen auszuweichen. Dadurch sind höhere Kräfte entstanden, als diejenigen, die die Beklagten unterstellen. Auch der Einwand, das Schleudertrauma sei mit der Stoßrichtung nicht in Verbindung zu bringen, ist unerheblich, da die Beklagten nicht ausführen, was hierunter im Einzelnen zu verstehen ist. Soweit sie einwenden, bei einem HWS-Schleudertrauma träten die Schmerzen erst viel später auf, nicht jedoch unmittelbar nach dem Unfall, bedarf es der Einholung des  Sachverständigengutachtens nicht. Wie dem Gericht nämlich aus einer Vielzahl von ihm entschiedener Verkehrsunfällen bekannt ist, treten Beschwerden infolge eines Schleudertraumas teilweise sofort, teilweise jedoch erst  Stunden oder Tage später auf. Dass die von Dr. L diagnostizierten Verletzungen des Klägers hier durch den vom Beklagten z u1) verursachten Unfall entstanden sind, folgt auch daraus, dass der Kläger sich unmittelbar nach dem Vorfall in das Krankenhaus zu Dr. L begab und nicht ersichtlich ist, aufgrund welchen anderen Vorfalls der Kläger das HWS-Schleudertrauma erlitten haben soll.

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Somit schulden die Beklagten dem Kläger eine billige Entschädigung in Geld, gem. § 847 Abs. 1 BGB. Dem Gericht erscheint hier hinsichtlich der Einzelfallumstände ein Betrag von DM 1000,-- gem. § 287 ZPO als angemessen. Schätzungsgrundlagen sind nämlich Ausmaß und Schwere der Verletzung, Größe, Dauer und Heftigkeit der  Schmerzen sowie Dauer der Arbeitsunfähigkeit (vergl. BGHZ 18, 149). Angesichts dessen , dass hier der Kläger acht Tage lang eine Schanz‘sche Krawatte tragen musste und im Zeitraum vom 23.- 30.8.1991 zu 100% und vom 1.9.-7.9.1991 zu 50% in seiner Erwerbstätigkeit gemindert war, so wie der Schmerzhaftigkeit der Verletzung die gerichtsbekannt ist und des Tathergangs erscheint hierfür dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von DM  1000,--  als angemessen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die geschilderten Verletzungen und Verletzungsfolgen keinesfalls als derartige Bagatelle einzustufen, die keinerlei Schmerzensgeld rechtfertigen würden. So sind neben den nicht unerheblichen Verletzungen und Verletzungsfolgen auch die Tatumstände zu berücksichtigen, nämlich dass auf Seiten des Beklagten zu 1) durch dessen Ausscheren nach links auf die klägerische Fahrbahn, welches als grob verkehrswidrig anzusehen ist sowie das Verhalten nach dem Unfall, dass er davon fuhr, ohne sich darum zu kümmern, ob jemand bei dem Vorfall Verletzungen erlitten hat. Damit erscheint es dem  Gericht als billig, ein Schmerzensgeld von DM 1000,-- festzusetzen. Ein höheres Schmerzensgeld rechtfertigt sich nicht, da die oben beschriebenen Verletzungen und Verletzungsfolgen sich im Rahmen des üblichen halten.

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Nach alledem waren die Beklagten zur Zahlung von DM 1000,-- nebst Zinsen zu verurteilen, wobei sich der Zinsanspruch aus §§ 288, 291 ZPO rechtfertigt.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 100 I , 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: DM 2000,--