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Amtsgericht Nettetal·27 C 37/17·11.07.2017

Klage auf restliche Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall – Zahlung von 128,85 EUR

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt restliche Sachverständigenkosten nach Abtretung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall. Streitgegenstand ist die Erstattungsfähigkeit und Höhe der in Rechnung gestellten Sachverständigen- und Nebenkosten. Das AG verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 128,85 EUR nebst Zinsen, da die Honorarforderung innerhalb üblicher Marktspannen liegt und keine Verletzung der Schadensminderungspflicht vorliegt.

Ausgang: Klage auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 128,85 EUR nebst Zinsen vollstattgegeben; Beklagte zur Kostentragung verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Geschädigte kann einen Sachverständigen zur Schätzung der Schadenshöhe beauftragen und hat gegen den Schädiger Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten als Herstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 BGB).

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Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, vor Beauftragung eine umfassende Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen durchzuführen; es genügt, den in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen.

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Die vom Sachverständigen gestellte Rechnung ist ein wesentliches Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten; eine Schadensminderungspflicht greift nur, wenn die Vereinbarung deutlich erkennbar über den üblichen Preisen liegt.

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Geringfügige Überschreitungen üblicher Nebenkosten oder individuell vereinbarte Pauschalen begründen nur dann eine Kürzung durch den Schädiger, wenn die Höhe nicht betriebswirtschaftlich darstellbar ist oder die Abrechnung deutlich außerhalb marktüblicher Bandbreiten liegt.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 7 StVG§ 17 StVG§ 18 StVG§ 823, 249 ff., 398 BGB§ 115 VVG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 128,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in selber Höhe leistet.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten als Schadensersatz gemäß §§ 7, 17, 18 StVG; §§ 823, 249 ff., 398 BGB; § 115 VVG i.H.v. 128,85 EUR.

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Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus der wirksamen Abtretung der Ansprüche durch den Geschädigten an den Kläger vom 12.01.2016.

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Der Klageanspruch ist auch in der Höhe gerechtfertigt.

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Unstreitig haftet die Beklagte zu 100 % für die durch den Verkehrsunfall entstandenen Schäden.

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Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen und von dem Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Soweit der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, ist er nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren X der Schadensbehebung zu wählen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Geschädigte zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten hat, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Er darf sich insbesondere auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen damit begnügen, den in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH VersR 2014, 474-476).

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Bei der Frage, welcher Betrag der Sachverständigenkosten aus Sicht des Geschädigten erforderlich ist, bildet zunächst die Rechnung des Sachverständigen ein wesentliches Indiz. Somit genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe grundsätzlich durch Vorlage der Sachverständigenrechnung (BGH aaO). Der Geschädigte würde nur dann seine Schadensminderungspflicht verletzen, wenn die mit dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung deutlich erkennbar über den üblichen Preisen liegt. Als Anhaltspunkt hierfür ist die Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars 2015 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BSVK- heranzuziehen. Denn in dieser spiegeln sich durch bundesweite Befragung von 933 Sachverständigen die „üblichen Preise“ wieder.

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Soweit sich also der Sachverständige mit einer Rechnung im Rahmen des so genannten HB V Korridors hält, der die mittlere Spanne der Ergebnisse der Befragung darstellt, besteht für den Geschädigten bereits objektiv keinen Anlass, an der Erforderlichkeit und Angemessenheit des Sachverständigenhonorars zu zweifeln. Damit bleibt kein Raum für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht.

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Vorliegend liegt der Kläger hinsichtlich des Grundhonorars mit 357,59 EUR innerhalb des HB V Korridors, der bei einer Schadenshöhe von netto 1.828,49 EUR inkl. Wertminderung zwischen 362,00 und 397,00 EUR liegt.

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Insoweit greift der Einwand der Beklagten nicht, die Fremdleistung Datenbank (AUDATEX) i.H.v. 28,00 EUR sei im Grundhonorar enthalten und können nicht separat abgerechnet werden. Denn selbst wenn dieser Betrag dem Grundhonorar hinzugerechnet wird, liegt er immer noch innerhalb des Korridors.

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Der weitere Einwand der Beklagten, für die Nebenkosten gebe es keine Grundlage, überzeugt ebenfalls nicht. Mit dem Auftrag vom 12.01.2016 sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen inklusive der Honorartabelle Vertragsbestandteil geworden. In der Tabelle sind die damit vereinbarten Nebenkosten detailliert aufgeführt.

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Im Übrigen führt die Honorarbefragung 2015 hinsichtlich der Nebenkosten wie folgt aus:

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„Bei der Honorarbefragung 2015 wurden erstmalig die Nebenkosten vorgegeben. Dabei wurde mitgeteilt, dass bei den Fahrtkosten von 0,70 € je Kilometer auszugehen ist, Fotokosten mit 2,00 € je Lichtbild und 0,50 € je Lichtbild des 2. Fotosatzes, Porto/Telefon mit 15,00 € pauschal und Schreibkosten mit 1,80 € pro Seite und 0,50 € pro Kopie anzusetzen sind."

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Tatsächlich hat der Kläger in seiner Rechnung vom 14.01.2016 demgegenüber erhöhte Beträge angesetzt, indem er für die Postpauschale 18,00 EUR statt 15,00 EUR, für Fotos 3,00 EUR statt 2,00 EUR, bei Schreibkosten für Originalseiten 3,50 EUR statt 1,80 EUR und für Kopien 1,00 EUR statt 0,50 EUR abgerechnet hat. Jedoch ist eine geringfügige Überschreitung der Grenzen nicht geeignet, einen Verstoß gegen Schadensminderungspflicht zu begründen. Diesbezüglich sagt die Honorarbefragung zu Recht:

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"Diese Nebenkosten sind betriebswirtschaftlich ohne Weiteres darstellbar. Dem Sachverständigen ist unbenommen, bei entsprechender betriebswirtschaftlicher Begründung auch hiervon abweichende Nebenkosten zu berechnen."

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Insgesamt hätte der Kläger damit 48,50 EUR „zu viel“ abgerechnet, was im Hinblick auf den Rechnungsbetrag 8,8 % ausmacht. Diese geringfügige Überschreitung musste für den Geschädigten nicht erkennbar sein und kann damit keine Schadensminderungspflicht auslösen.

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Die Pauschale für die Fahrtkosten ist ebenfalls in abgerechneter Höhe erstattungsfähig. Der Kläger ist zu dem verunfallten Fahrzeug hingefahren, damit sind Fahrtkosten entstanden. Es nicht zu beanstanden, dass dieser mit dem Geschädigten hierfür eine Pauschale vereinbart.

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Die Beklagte hat von den zutreffend in Rechnung gestellten 649,85 EUR bislang nur 521,00 EUR gezahlt, so dass von ihr noch ein Restbetrag in Höhe der Klageforderung zu begleichen ist.

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Die Zinsentscheidung folgt aus Verzugsgesichtspunkten.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Es bestand kein Anlass, die Berufung zuzulassen.

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Der Streitwert wird auf 128,85 EUR festgesetzt.