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Amtsgericht Nettetal·20 II 8/17·12.06.2017

Aufgebotsantrag nach §1170 BGB mangels Glaubhaftmachung zurückgewiesen

ZivilrechtSachenrechtGrundpfandrechtezurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte ein Aufgebot des dinglich Berechtigten nach §1170 BGB zur Löschung einer Grundschuld. Das Gericht hielt die Voraussetzungen des §1170 BGB für nicht glaubhaft gemacht und wies den Antrag zurück. Die abgegebene Versicherung an Eides statt genügte nicht, weil sie keine Tatsachen aus eigenem Wissen für die Zeit vor der Gesamtrechtsnachfolge darstellte.

Ausgang: Antrag auf Aufgebot des dinglich Berechtigten mangels Glaubhaftmachung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung des Aufgebots nach §1170 BGB ist glaubhaft zu machen, dass seit mehr als zehn Jahren keine das Aufgebot ausschließende Anerkennung des Rechts des Gläubigers erfolgt ist und die Grundschuld sowie die zugrunde liegende Forderung weder abgetreten noch ver- oder gepfändet wurden.

2

Eine Versicherung an Eides statt nach §450 Abs. 2 FamFG ist nur zulässig, soweit sie Tatsachen betrifft und der Versichernde diese Tatsachen aus eigenem Wissen darlegen kann (§27 Abs. 2 FamFG); bloße Spekulationen genügen nicht.

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Die Behauptung, wirtschaftliche Angelegenheiten seien stets "nach gemeinsamer Absprache" geregelt worden, begründet kein eigenes Wissen über frühere, vom Ehegatten getroffene Handlungen und ersetzt nicht die erforderliche glaubhafte Darlegung.

4

Ein Rechtsnachfolger kann eidesstattlich nur für Zeiträume versichern, über die er eigenes Wissen besitzt; die Übermittlung von Unterlagen an den früheren Eigentümer begründet dieses Wissen nicht ohne weitere Nachweise.

Relevante Normen
§ 1170 BGB§ 450 Abs. 2 FamFG§ 27 Abs. 2 FamFG

Tenor

wird der Antrag auf Aufgebot des dinglich Berechtigten vom 28.04.2017 zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Voraussetzungen nach § 1170  BGB sind nicht erfüllt.

3

Es ist glaubhaft zu machen, dass seit mehr als 10 Jahren eine das Aufgebot ausschließende Anerkennung des Rechts des Gläubigers nicht erfolgt ist und dass die jeweilige Grundschuld bzw. die ihr zugrunde liegende Forderung weder abgetreten noch ver- oder gepfändet wurde.

4

Die zur Glaubhaftmachung gemäß § 450 Abs. 2 FamFG ausreichende Versicherung an Eides statt liegt hier nicht vor.

5

Nach § 27 Abs. 2 FamFG ist die Versicherung an Eides statt nur bezüglich Tatsachen zulässig.

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Zwar genügt die "überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Wahrheitsgehalt", aber die Antragstellerin kann hier kein "eigenes Wissen" glaubhaft machen.

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Die zur Löschung erforderlichen Unterlagen wurden nach Mitteilung der im Grundbuch eingetragenen Gläubigerin bereits vor längerer Zeit an den damaligen Alleineigentümer I übersandt.

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Erst am 07.10.2015 ist die Gesamtrechtsnachfolge eingetreten.

9

Für die Zeit vor dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge kann die Antragstellerin die Versicherung an Eides statt nicht aus eigenem Wissen abgeben.

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Zwar wird vorgetragen, dass die Antragstellerin und ihr verstorbener Ehemann "alle Angelegenheiten von wirtschaftlicher Bedeutung, insbesondere Grundstücksangelegenheiten, immer nach gemeinsamer Absprache" erledigt haben und dass die Antragstellerin daher genauso gut Bescheid wisse wie der Verstorbene. Dies  jedoch stellt das kein "eigenes Wissen" dar.

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Es ist nicht ausgeschlossen, dass der verstorbene Ehemann unabsichtlich oder absichtlich ohne die Absprache mit der Antragstellerin gehandelt hat.

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Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass eine anderslautende Absprache der am 09.11.1937 geborenen Antragstellerin nicht mehr erinnerlich ist.

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Die Erklärung vom 12.04.2017 stellt daher eine Spekulation dar und kein eigenes Wissen. Die Wahrscheinlichkeit für den Wahrheitsgehalt liegt nicht überwiegend vor.

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Der Antrag vom 28.04.2017 war daher zurückzuweisen.

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Nettetal, 13.06.2017AmtsgerichtKRechtspflegerin