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Amtsgericht Nettetal·19 C 91/04·08.06.2004

Haftung des Anschlussinhabers für R‑Gespräche des minderjährigen Sohnes wegen Anscheinsvollmacht

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert Zahlung für kostenpflichtige R‑Gespräche, die vom minderjährigen Sohn der Beklagten über deren Anschluss entgegengenommen wurden. Streitgegenstand ist die Haftung der Anschlussinhaberin für die Nutzung durch Haushaltsangehörige. Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung aufgrund der Anscheinsvollmacht; Verzugszinsen und vorgerichtliche Mahnkosten werden zugesprochen. Eine fehlende direkte Belehrung des Sohnes änderte daran nichts.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Telefonkosten in Höhe von EUR 343,48 wird vollumfänglich stattgegeben; Beklagte haftet als Anschlussinhaberin wegen Anscheinsvollmacht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anschlussinhaber haftet für entgegengenommene kostenpflichtige Verbindungen seines Haushalts, wenn die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vorliegen und der Dritte auf das Dulden und Billigen des Anschlussinhabers vertrauen durfte.

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Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können; der Dritte darf daraus schließen, der Vertretene dulde und billige das Verhalten.

3

Bei der Anscheinsvollmacht ist lediglich die Geschäftsfähigkeit des Vertretenen erforderlich; die mangelnde Geschäftsfähigkeit des (minderjährigen) Vertreters steht der Zurechnung grundsätzlich nicht entgegen.

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Unstreitige sachverhaltliche Angaben der klagenden Partei, insbesondere objektive Preisansagen mit Annahmevorgang, kann die Anschlussinhaberin nicht durch bloße Bestreitung mit Nichtwissen entkräften; substantiierter Vortrag ist erforderlich; bei Zahlungsverzug bestehen Anspruch auf Verzugszinsen und vorgerichtliche Mahnkosten.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 173 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 343,48 nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus Euro 102,78 seit dem 01.04.2003, aus Euro 237,70 seit dem 29.04.2003 zuzüglich vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von Euro 10,00 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

2

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.

3

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg.

4

Die Beklagte schuldet der Klägerin die Zahlung der Rechnungen vom 07.03. und 04.04.2003 in Höhe von insgesamt Euro 340,48 wegen der Herstellung entsprechender Verbindungen von R-Gesprächen, wie sie die Klägerin vornimmt und wie sie in der hier berechneten Höhe unstreitig vom Anschluss der Beklagten getätigt wurden.

5

Zu Unrecht geht die Beklagte davon aus, dass sie, da sie nicht selbst diese R-Gespräche entgegengenommen hätte, sondern ihr minderjähriger Sohn, insoweit nicht Schuldnerin der Klägerin geworden ist.

6

Insoweit hat die Beklagte gemäß den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht für diese Telefonate ihres Sohnes einzustehen. Eine Anscheinsvollmacht ist dann gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (vergl. hierzu Palandt/Heinrichs, 62. Auflage, § 173 BGB, Randziffer 14 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da die Beklagte grundsätzlich ihrem Sohn erlaubt hatte, das Telefon zu nutzen, ihm jedoch kostenträchtige Gespräche verboten haben will. Damit durfte die Klägerin davon ausgehen, dass der Sohn der Beklagten auch zur Nutzung ihrer Dienstleistungen berechtigt war, da es Aufgabe der Beklagten gewesen wäre, zu überwachen, inwieweit der Sohn der Beklagten sich an das Verbot seiner Mutter hielt. Zu Unrecht wendet die Beklagte ein, das Verhalten ihres Sohnes könne ihr deshalb nicht zugerechnet werden, da er minderjährig sei. Bei der Anscheinsvollmacht handelt es sich nämlich nicht um einen rechtsgeschäftlichen Tatbestand, sondern um die Zurechnung eines schuldhaft verursachen Rechtsschadens, sie setzt nur die Geschäftsfähigkeit des Vertretenen voraus, nicht jedoch die ihres Vertreters (vergl. Palandt aaO). Damit wäre es allein Sache der Beklagten gewesen, das Verbot zu überwachen, wofür sie trotz Hinweis der Klägerin nichts vorgetragen hat.

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Auch soweit sie behauptet, dass der Sohn nicht erkennen konnte, dass die Entgegennahme der hier streitgegenständlichen R-Gespräche kostenpflichtig sei und eine vorherige entsprechende Belehrung nicht erfolgt sei, hat das Beklagtenvorbringen keinen Erfolg. Insoweit hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19.05.2004 diese Ansage in wörtlicher Rede wiedergegeben und auch ausgeführt, dass die Preisansage aus technischen Gründen zwingend erfolgen muss, insbesondere auf Anforderung danach die Taste 1 oder 2 gedrückt werden muss, um das Gespräch anzunehmen. Damit kann die Beklagte diesen klägerischen Vortrag nicht mit Nichtwissen bestreiten, sondern sie hätte sich mit ihrem Sohn als ihren Vertreter besprechen müssen, ob der klägerische Vortrag so zutreffend ist. Da die Höhe der hier geltend gemachten Forderung unstreitig ist, schuldet die Beklagte der Klägerin die Zahlung der Telefonkosten in Höhe von Euro 340,48 zuzüglich des vorgerichtlichen Verzugsschadens in Höhe von Euro 3,00. Der Anspruch auf Ersatz der Verzugszinsen und vorgerichtlicher Mahnkosten rechtfertigen sich aus Verzug.

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Nach alledem war wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden, wobei sich die Nebenfolgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO ergeben.

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Streitwert: bis Euro 400.