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Amtsgericht Nettetal·19 C 26/14·27.08.2014

Klage auf Schadensersatz wegen Vereitelung einer Ferienwohnung – 60% des Reisepreises zugesprochen

ZivilrechtSchuldrechtReisevertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger buchten eine Ferienwohnung; die Beklagte sagte die gebuchte Unterkunft fünf Tage vor Reisebeginn wegen angeblicher Sturmschäden ab und bot eine abweichende Ersatzwohnung an. Die Kläger traten zurück und forderten 60% des Reisepreises als Entschädigung. Das Gericht sprach den Schadensersatz nach § 651f BGB in Höhe von 1.221,60 € zu, da keine höhere Gewalt und keine gleichwertige Ersatzleistung vorlagen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Vereitelung der Reise vollumfänglich stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 1.221,60 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Vereitelung oder erheblicher Beeinträchtigung einer Pauschalreise steht dem Reisenden nach § 651f BGB ein unabdingbarer Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu.

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Ein in den AGB enthaltener Ausschluss des Schadensersatzanspruchs nach § 651f BGB ist unwirksam; der Anspruch besteht neben Minderung oder Kündigung.

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Das Kündigungsrecht des Reiseveranstalters nach § 651j BGB setzt das Vorliegen höherer Gewalt voraus; hierfür ist ein von außen kommendes, unvorhersehbares und nicht abwendbares Ereignis darzulegen.

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Bei Vereitelung der Reise durch den Veranstalter wird das Vertretenmüssen gemäß § 651f BGB vermutet; der Veranstalter trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtverschulden.

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Eine angebotene Ersatzunterkunft ist nur dann zumutbar, wenn sie in wesentlichen Beschaffenheitsmerkmalen gleichwertig ist; erhebliche Abweichungen (z.B. Bettenzuschnitt, Rauchstatus, anderer Ort) berechtigen zur Ablehnung und erhalten den Anspruch auf Entschädigung.

Relevante Normen
§ 128 Abs. 2 ZPO§ 651 f Abs. 1, 2 BGB§ 651 j BGB§ 651 f. BGB§ 651c Abs. 2 BGB§ 287 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger Euro 1221,60 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2013 zu zahlen, zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von Euro 222,23 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2013.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 1900,00 abzuwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in gleicher Höhe erbringen.

Die Sicherheit kann auch in Form einer Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder deutschen Großbank gestellt werden.

Tatbestand

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Die Klägerin zu 1.) buchte bei der Beklagten, die Ferienunterkünfte vermietet, für den Zeitraum vom 27.07. bis 10.08.2013 eine Ferienwohnung in St. Maxime, Frankreich. Die Beklagte bestätigte die Buchung für die Kläger, wobei es sich um die Eltern und zwei Kinder im Alter von 15 und 17 Jahren handelte, für einen Preis von 2.036,00. Vertragsgemäß wurde eine Anzahlung in Höhe von Euro 611,00 und im Juni 2013 der Restbetrag in Höhe von Euro 1425,00 gezahlt. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarungen und der gebuchten Unterkunft wird auf die in der Anlage befindliche Buchungsbestätigung nebst der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Blatt 13 bis 18 d.A.) verwiesen. Am 22.07.2013 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass die besagte Unterkunft wegen unvorhersehbarer Umstände nicht buchbar sei und bot als Ersatz eine in etwa gleichgroße Ferienwohnung in einem anderen Ort, Le Mas an. Unstreitig ist diese Unterkunft nur 1Kilometer vom Strand entfernt, hingegen die ursprünglich gebuchte Ferienwohnung 2 Kilometer. Ferner verfügte die ersatzweise angebotene Wohnung über zwei Zimmer mit je einem französchen Bett, hingegen waren in der ursprünglich gebuchten Wohnung zwei Schlafzimmer mit Einzelbetten für jede Person vorhanden. Es handelte sich um ein Haus, in dem rauchen gestattet war, was in der ursprünglichen Unterkunft, die als Nichtraucherunterkunft bezeichnet war, nicht erlaubt war.

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Daraufhin erklärten die Kläger unter dem 24.07.2013 (Blatt 28 d.A.) den Rücktritt von der Reise und begehrten als Schadensersatz 60% des Reisepreises – den die Beklagte zurückerstattet hat – in Höhe von Euro 1221,60. Sie verbrachten ihren gebuchten Urlaub teilweise zu Hause und fuhren vom 02. bis 11.08.2013 an die Nordsee.

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Die Beklagte lehnte hier die Zahlung eines Schadensersatzes ab, da die Kläger von ihrem Wahlrecht gemäß § 5.4. der AGB’s Gebrauch gemacht hätten, kostenfrei zurückzutreten und die angebotene Alternative nicht in Anspruch genommen hätten.

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Die Kläger sind der Ansicht, hier stünde ihnen nach dem Gesetz der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu, der sich wegen der Absage der Reise durch die nur Beklagte nur fünf Tage vor Reisebeginn auf 60% belaufe. Zur Absage sei die Beklagte auch nicht berechtigt gewesen, da hier kein Fall höherer Gewalt vorliege.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte wie aus dem Tenor ersichtlich zu verurteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist darauf, dass aufgrund eines Unwetters das Dach der ursprünglich gemieteten Unterkunft beschädigt worden war und zum besagten Zeitraum aufgrund der Tatsache, dass die Reparatur eine Versicherung bezahlt habe, die Reparatur hätte durchgeführt werden müssen, so dass aus diesen Gründen der Beklagten die Erfüllung des ursprünglich geschlossenen Vertrages unmöglich gewesen sei. Sie ist der Ansicht, die ersatzweise angebotene Ferienwohnung sei gleichwertig, zumal die Orte nebeneinander lägen und die neue Unterkunft sogar 1 km näher zum Strand gewesen wäre. Ferner sei ein Schadensersatzanspruch gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ausgeschlossen, da die Kläger von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht hätten und darüber hinaus bestreiten sie die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die  hier im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Absatz 2 ZPO zu entscheidende Klage hat in vollem Umfange Erfolg.

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Den Klägern steht hier ein Schadensersatzanspruch gemäß § 651 f Absatz 1, 2 BGB zu.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Schadensersatzanspruch nicht durch § 5.4 ihrer AGB’s ausgeschlossen. Ein solcher Schadenersatzanspruch tritt bei Pauschalreisen nämlich grundsätzlich neben das Recht auf Minderung, Kündigung oder sonstige Rechte und ist unabdingbar (vergleiche hierzu Palandt-Sprau,73. Auflage, § 651 f BGB Randziffer 1 m.w.N.). Demnach kann bei Vereitelung oder erheblicher Beeinträchtigung einer Reise der Reisende auch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wie es die Kläger hier beanspruchen.

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Vorliegend wurde seitens der Beklagten der Antritt der Reise dadurch vereitelt, dass die Beklagte unter dem 22.07.2013 den Klägern mitteilte, dass die gebuchte Unterkunft im Ort St. Maxime nicht zur Verfügung stehe. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt hier auch kein Kündigungsrecht des Reiseveranstalters gemäß § 651 j BGB vor, da kein Fall höherer Gewalt vorliegt, aufgrund derer die Reise unmöglich wurde. Hierbei muss es sich nämlich um ein von außen kommendes nicht vorhersehbares und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis handeln (vergleiche Palandt-aaO. § 651 j Rdz. 3 m.w.N.). Zwar trägt die Beklagte vor, dass das Dach der gebuchten Unterkunft aufgrund eines Unwetters beschädigt war und die Reparatur im besagten Zeitpunkt erforderlich war, da eine Versicherung dies hätte zahlen müssen. Selbst bei Unterstellen dieser Umstände kann kein unvorhersehbares unabwendbares Ereignis, welches zur Absage dieser Buchung geführt hatte, angenommen werden. Die Beklagte legt nämlich schon nicht da, dass es sich bei dem Unwetter um einen Fall höherer Gewalt handelte und ob nicht bei Anwendung der zu erwartenden Sorgfalt das Dach hätte zu einem früheren Zeitpunkt vor Antritt der Reise durch die Kläger hier hätte repariert werden können, da sie insoweit lediglich unsubstantiierte Angaben macht und nicht ausführt, wann genau das Dach durch welche wetterbedingten  Widrigkeiten wie beschädigt wurde und weshalb genau zum Zeitpunkt der Buchung hier diese Reparatur durchgeführt werden musste.

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Somit ist weiterhin von einer Vereitelung der Reise durch die Beklagte auszugehen und das Vertretenmüssen wird § 651 f. Satz 1 2. Halbsatz BGB vermutet.

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Ob die Kläger eine gleichwertige von der Beklagten angebotene Abhilfe gemäß §§ 651 c. Absatz 2 BGB ablehnen durften, kann dahinstehen. In keinem Fall ist nämlich die angebotene Ersatzferienwohnung hier als gleichwertig anzusehen. Zwar ist es zutreffend, dass in der Regel  eine volle Übereinstimmung der ersatzweise angebotenen Unterkunft nicht zu erreichen ist. Hier ist jedoch die angebotene Ersatzunterkunft gegenüber der ursprünglich angebotenen in wesentlichen Beschaffenheitsangaben nicht gleichwertig: Die ursprüngliche Ferienwohnung wies 2 Schlafzimmer mit jeweils 2 einzelnen Betten der Größe von 90 x 200 cm auf, hingegen die Ersatzunterkunft in den beiden Zimmern nur jeweils nur ein französisches Bett der Größe von 1,4 x 1,9 m, so dass eine solche Unterbringung zweier Jugendlicher unterschiedlichen Geschlechts im Alter von 15 und 17 Jahren den Klägern nicht zu zumutbar erschien. Eine Gleichwertigkeit der Unterkunft ist ferner auch deshalb zu verneinen, weil die ersatzweise angebotene Wohnung in einem anderen Ort lag. Damit kann dahinstehen, ob diese Wohnung näher am Meer lag oder nicht, so dass aus diesen Gründen schon keine gleichwertige Abhilfealternative durch die Beklagte den Klägern angeboten war, so dass diese nicht verpflichtet waren, diese anzunehmen. Da mithin die Reise seitens der Beklagten vereitelt wurde, liegen die Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch gemäß § 651 f. Absatz 2 BGB vor. Somit ist den Klägern eine angemessene Entschädigung in Geld für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu ersetzen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Reisende diesen Urlaub überhaupt nimmt oder wie er ihn verbringt (vergleiche hierzu Palandt aaO. § 651 f. a Rdz. 6 m.w.N.), wie hier teilweise durch die Kläger zu Hause und teilweise an der Nordsee.

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Hinsichtlich der Höhe sind Bemessungsgrundlage die Umstände des Einzelfalles und die Höhe des Reisepreises sowie die Kurzfristigkeit der Absage. Angesichts der Tatsache, dass hier die Reise durch die Beklagte schuldhaft durch ihre erst 5 Tage vor Reisebeginn erfolgte Absage vereitelt wurde und der Tatsache, dass die Beklagte noch fast vier Wochen vor Reisebeginn unter dem 01.07.2013 bestätigte, dass sie ihre Leistung erfüllen würde durch Übersendung der Reiseunterlagen betreffend die ursprüngliche Unterkunft, erscheint dem Gericht gemäß § 287 ZPO der von den Klägern geforderte Schadensersatzanspruch von 60% des Reisepreises als angemessen, aber auch ausreichend. Mithin war den Klägern, die hier insgesamt als Gesamtgläubiger den Ersatzanspruch geltend machen können (vergleiche hierzu OLG Hamm NJW-RR 2010, 129) ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1221,60 Euro zuzusprechen. Der Anspruch auf Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten rechtfertigen sich aus Verzug.

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Nach alledem war die Beklagte wie aus dem Tenor ersichtlich zu verurteilen, wobei sich die Nebenfolgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO ergeben.

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Streitwert: Euro 1300,00.