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Amtsgericht Nettetal·17 C 99/16·01.05.2017

Klage auf Rückzahlung nach Widerruf des Gold-Sparbuchs abgewiesen – Widerrufsbelehrung wirksam

ZivilrechtVertragsrechtVerbrauchervertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Erstattung gezahlter Beiträge nach Widerruf eines 2011 geschlossenen Gold‑Sparbuch‑Vertrags. Das Amtsgericht hält die verwendete Widerrufsbelehrung für wirksam und qualifiziert den Vertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht als Ratenlieferungsvertrag. Das Widerrufsrecht war damit bereits 2011 erloschen; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung nach erklärtetem Widerruf abgewiesen; Widerrufsbelehrung wirksam und Widerruf verspätet

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Widerrufsbelehrung erfüllt die Voraussetzungen des § 360 Abs. 1 BGB a.F., wenn sie gemäß § 360 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. in allen wesentlichen Punkten dem Muster der Anlage 1 zum EGBGB (alte Fassung) entspricht.

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Ein Hinweis, dass die Widerrufsfrist erst mit Erhalt der Vertragsurkunde oder des schriftlichen Antrags beginnt, ist nur erforderlich, wenn für den Vertrag die gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist (§ 355 Abs. 3 S. 2 BGB a.F.).

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Bei der Vertragsqualifizierung ist auf den Gesamtcharakter abzustellen; zielt ein Vertrag auf Erwerb und Verwahrung/Verwaltung von Werten und nicht auf sukzessive tatsächliche Lieferung von Sacheinheiten, liegt kein Ratenlieferungsvertrag im Sinne des § 510 BGB a.F. vor, sondern typischerweise ein Geschäftsbesorgungsvertrag ohne Formvorschrift.

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Ist die Widerrufsbelehrung wirksam erteilt worden, endet das Widerrufsrecht mit Ablauf der vorgesehenen Frist; ein erst nach Ablauf erklärter Widerruf begründet keinen Rückabwicklungsanspruch.

Relevante Normen
§ 355 BGB§ 346 f. BGB§ 312 BGB a.F.§ 360 Abs. 1 BGB a.F.§ 360 Abs. 3 S. 1 BGB a.F.§ 355 Abs. 3 S. 2 BGB a.F.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 1 S 40/17 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beklagte ist im Bereich der Vermögensanlage tätig und bietet unter anderem ein Produkt mit der Bezeichnung „Gold-Sparbuch“ an. Hierbei verpflichtet sich der Kunde, einen monatlichen Sparbeitrag zu zahlen, die Beklagte verpflichtet sich, hierfür im Namen des Kunden Feingold in physischer Form anzukaufen, zu lagern und zu verwalten. Neben dem monatlichen Gebührensatz haben die Kunden eine Einrichtungsgebühr zu zahlen.

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Am 11.07.2011 schloss die Klägerin mit dem Vermittler der Beklagten einen Vertrag über ein solches Gold-Sparbuch mit einem monatlichen Sparbeitrag von 50,00 EUR und einer Einrichtungsgebühr von 1600,00 EUR ab. Vertragsgegenstand wurden die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten Stand 02/11, auf die zum weiteren Inhalt verwiesen wird.

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Bestandteil dieser Vertragsbedingungen war zudem folgende Widerrufsbelehrung, die den allgemeinen Vorschriften in gleicher Schriftgröße vorangestellt und durch einen auffälligen schwarzen Rahmen umgrenzt war:

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Widerrufsbelehrung

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Widerrufsrecht

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Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform, z.B. Brief, Fax oder E-Mail, widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die N GmbH Frankfurt, M-Straße, 60487 Frankfurt am Main,####@##.##, Fax: 069/7171296-66

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(im Folgenden N)

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Widerrufsfolgen

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im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechterten Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

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Ende der Widerrufsbelehrung.“

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Auf diese Widerrufsbelehrung wurde auch auf der Vorderseite des Antragsformulars ausdrücklich und in größerer Schrift hingewiesen.

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In der Folgezeit zahlte die Klägerin bis Ende 2013 Gesamtbeiträge i.H.v. 1300,00 EUR.

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Mit Anwaltsschreiben vom 25.11.2016 erklärte sie gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer dem oben genannten Vertrag zu Grunde liegenden Erklärung. Mit vorliegender Klage macht sie die Rückerstattung der gezahlten Beiträge geltend.

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Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Widerruf sei aufgrund mangelhafter Widerrufsbelehrung und damit einhergehendem, unbegrenztem Widerrufsrecht wirksam.

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Die Klägerin beantragt,

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1.       die Beklagte zu verurteilen, an sie 1300,00 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2016 zu zahlen;

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2.       die Beklagte zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 201,71 EUR freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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                            Die Klage abzuweisen.

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Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsunterlagen sowie die eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückabwicklung des „Gold-Sparbuchs“ aus §§ 355, 346 f. BGB.

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Dabei kann zunächst dahinstehen, ob es sich bei dem Vertragsabschluss um ein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 BGB a.F. handelt. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin ist die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung vollständig und richtig.

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Die Widerrufsbelehrung erfüllt die Voraussetzungen des § 360 Abs. 1 BGB a.F. dies gilt bereits deshalb, weil sie gemäß § 360 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. in allen wesentlichen Punkten dem Muster der Anl. 1 zum EGBGB alte Fassung entspricht.

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Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil hinsichtlich der Belehrung über Dauer und Beginn der Widerrufsfrist ein Hinweis darauf erforderlich gewesen wäre, dass die Widerrufsfrist erst mit Erhalt der Vertragsurkunde, des schriftlichen Antrags oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags beginnt. Denn dies trifft gemäß § 355 Abs. 3 S. 2 BGB a.F. nur auf schriftlich abzuschließende Verträge zu. Gemeint ist hier die gesetzliche, nicht die gewillkürte Schriftform.

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Der „Gold-Sparbuch“-Vertrag zwischen den Parteien unterliegt keiner gesetzlichen Formvorschrift. Insbesondere handelt es sich hierbei nicht um einen Ratenlieferungsvertrag im Sinne des § 510 Abs. 1 BGB a.F., für den gemäß § 510 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Schriftform vorgesehen ist. Zwar sprechen die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten (AV) in Nr. 3 von einem „Ratenkaufvertrag“. An diesem Wortlaut zu haften wäre jedoch als reiner Formalismus verfehlt. Vielmehr ist der Gesamtcharakter des Vertrages zu berücksichtigen. Dieser zielt darauf ab, zwar für den Kunden physisches Gold zu erwerben, dieses aber nicht – wie es bei einem Ratenlieferungsvertrag notwendig wäre – in den den monatlichen Raten entsprechenden Mengen zu liefern, sondern dieses zu lagern und zu verwalten (Nr. 1 AV). Hierfür wird dem Kunden auch erkennbar eine Depotgebühr in Rechnung gestellt (Nr. 5 AV). Ein solches Depot wäre bei der Übersendung des Goldes nicht notwendig. Schon nach dem objektiven Empfängerhorizont wird kein Kunde davon ausgehen, monatlich minimale Goldmengen im Wert von 50,00 EUR von der Beklagten geliefert zu bekommen. Vielmehr darf der Kunde davon ausgehen, dass die Beklagte im Rahmen einer Finanzdienstleistung durch Handel und Spekulation mit den Goldanteilen das Vermögen des Kunden mehrt und die faktische Eigentümerstellung des Kunden sich grundsätzlich auf eine Art Sicherungseigentum an dem Gold beschränkt. Hierauf lässt sich schließlich auch aus der Bezeichnung des Vertrages schließen. Es geht nicht um einen Goldkaufvertrag, sondern um ein Goldsparbuch, ein Sparbuch, das von der Beklagten für den Kunden zur Vermögensmehrung geführt wird. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob es – wie das klassische Sparbuch – durch das Geld des Kunden gefüllt wird oder durch Gold, das vom Geld des Kunden erworben wird.

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Da von vornherein der Vertrag nicht darauf abzielt, eine tatsächliche sukzessive Goldlieferung an den Kunden zu bewirken, ist der Vertrag nach seinem Gesamtcharakter nicht als Ratenlieferungsvertrag, sondern als Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren. Für diesen gilt keine Formvorschrift, so dass im Rahmen der Widerrufsbelehrung hierauf nicht hingewiesen werden musste.

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Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht auf die Möglichkeit der Ausübung des Widerrufsrechts durch Rücksendung der Sache hinweist, da die Leistung der Beklagten – siehe oben – nicht in der Überlassung von Sachen, sondern in einer Finanzdienstleistung besteht.

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Aufgrund der wirksamen Widerrufsbelehrung endete das Widerrufsrecht der Klägerin noch im Juli 2011, so dass der erst im Jahr 2016 erklärte Widerruf weit verspätet war.

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Die Klägerin hat die von ihr gezahlten Beiträge daher zu Recht in Erfüllung des von ihr wirksam geschlossenen Vertrages geleistet und kann diese daher nicht zurückverlangen.

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Mangels Vorliegen eines Hauptanspruchs war auch der Zinsantrag sowie der Antrag auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 1.300,00 EUR festgesetzt.