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Amtsgericht Monschau·6 F 59/12·29.05.2012

Übertragung der Entscheidung über Religionsunterricht und Schulgottesdienste an den Kindesvater

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Eltern der schulpflichtigen Kinder konnten sich nicht über die Teilnahme am Religionsunterricht und an Schulgottesdiensten einigen. Das Familiengericht übertrug dem Kindesvater die Entscheidung für die Grundschulzeit, da dies dem Kindeswohl entspricht. Zur Begründung verwies das Gericht auf Integrationsinteressen, das örtlich-religiöse Umfeld und die geringe Prägungswirkung solcher Veranstaltungen. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Antrag des Kindesvaters auf Übertragung der Entscheidung über Teilnahme an Religionsunterricht und Schulgottesdiensten während der Grundschulzeit stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge entscheidet das Familiengericht nach § 1628 BGB über eine Regelung von erheblicher Bedeutung für das Kind, wenn die Eltern sich nicht einigen können, und kann die Entscheidung einem Elternteil übertragen.

2

Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis kann sich auf die Teilnahme am Religionsunterricht und an Schulgottesdiensten beschränkt werden und ersetzt nicht die Entscheidung über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft.

3

Bei der Kindeswohlabwägung sind Integrationsbelange in die Klassengemeinschaft und die Prägung durch das gesellschaftliche Umfeld zu berücksichtigen; die Gefahr der Ausgrenzung durch Nichtteilnahme kann eine Gefährdung des Kindeswohls begründen.

4

Die gelegentliche Teilnahme an religiös geprägten Schulveranstaltungen und der geringe Stundenumfang des Religionsunterrichts führen nicht zu einer dauerhaften religiösen Prägung, sodass die elterliche Prägung weiterhin maßgeblich bleibt.

Zitiert von (3)

3 neutral

Relevante Normen
§ 1628 BGB§ 2 KErzG§ 1 KErzG§ 81 FamFG

Tenor

1. Dem Kindesvater wird während der Grundschulzeit die Entscheidung über den Besuch des Religionsunterrichtes und die Entscheidung über den Besuch der Schulgottesdienste für die Kinder M. und W. übertragen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

2

Die Beteiligten sind die Eltern der Kinder M. und W.; sie üben die elterliche Sorge gemeinschaftlich aus. Die Eltern und die beiden Kinder sind konfessionslos. Die Kinder haben ihren Aufenthalt bei der Mutter in xxxxx; der Vater wohnt in xxxxx und nimmt regelmäßig den Umgang mit den Kindern wahr. ….

3

Nach den Sommerferien 2012 sollen mit Willen beider Eltern die beiden Kinder eingeschult werden an der Gemeinschaftgrundschule in xxxxx. Der Kindesvater ist der Auffassung, dass eine Teilnahme am Religionsunterricht und den Gottesdiensten für das Wohl der Kinder am besten wäre, …….. Die Kindesmutter möchte die Kinder nicht zum katholischen Religionsunterricht gehen lassen, sie sollten auch nicht an den schulischen Gottesdiensten teilnehmen; …………..

4

Das Gericht hat einen Verfahrensbeistand bestellt; das Gericht hat darüber hinaus das Jugendamt und die Kinder angehört. Die Sachlage wurde im Termin mit allen Beteiligten erörtert.

5

Die Frage der Teilnahme am Religionsunterricht und der Teilnahme an Schulgottesdiensten stellt eine Regelung von erheblicher Bedeutung für die Kinder gemäß den §§ 1628 BGB, 2 und 1 KErzG dar, über deren Regelung sich beide Eltern nicht einigen können, so dass das Gericht auf den Verfahrensantrag des Kindesvaters eine Entscheidung zu treffen hatte.

6

Zunächst ist festzuhalten, dass die getroffene Entscheidung nur die Frage des Besuches des Religionsunterrichtes und der Schulgottesdienste während der Grundschulzeit betrifft; eine Übertragung der Entscheidung über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist damit nicht verbunden. Unter Abwägung aller Umstände erscheint es für das Kindeswohl förderlich und auch notwendig, den Besuch des Unterrichts und der Schulgottesdienste zu ermöglichen; das Erziehungskonzept des Vaters entspricht insoweit dem Kindeswohl. Die Nichtteilnahme an den genannten schulischen Veranstaltungen stellt eine Gefährdung des Kindeswohles dar. Die Kinder leben bei der Kindesmutter und werden sowohl von dieser als auch vom Kindesvater nicht religiös erzogen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Kinder außerhalb der mütterlichen Wohnung sich in einem ländlich-katholisch geprägten Umfeld bewegen und christliche Symbole und Rituale für die Kindes nichts Fremdes darstellen, diese vielmehr als Teil des Alltages anzusehen sind. Die Teilnahme an den genannten Veranstaltungen bildet insoweit lediglich eine Fortsetzung des Kontaktes mit Religion, den die Kinder bislang außerhalb der Haushalte der Eltern erlebt haben. Die Befürchtungen dahingehend, dass die Begegnung mit den christlichen Symbol- und Gedankenwelt sich negativ bei den Kinder auswirken könnte, bestehen mithin ernsthaft nicht; umgekehrt stellte eine Nichtteilnahme bei den genannten Veranstaltungen eine "Ausgrenzung" der Kinder dar, die eine Integration in den Klassen und Schulverband und mithin auch einen "erfolgreichen" Start in die Grundschule erschweren würde. Eine einseitige Prägung der Kinder durch den Besuch einzelner Schulgottesdienste und durch die Teilnahme am Grundschulreligionsunterricht, die dem Wohl und der Entwicklung der Kinder entgegenstehen könnte, ist fernliegend. Schon auf Grund der geringen Anzahl solcher Ereignisse und auch der unerheblichen Stundenzahl des Religionsunterrichtes wird die Prägung der Kinder im religiösen Bereich nach wie vor durch das Elternhaus stattfinden. ………….. Danach erscheint es für die Integration der Kinder in der neuen Grundschule unerlässlich, den Kinder nach dem Konzept des Kindesvaters auch die Teilnahme an solchen Gemeinschaftsveranstaltungen zu ermöglichen; dass diese Veranstaltungen christlich- religiös geprägt sind, steht dem oben Gesagten nicht entgegen.

7

Nach alledem war dem Antrag des Kindesvaters im Wesentlichen zu entsprechen, da dieser dem Wohl der Kinder entspricht und im umgekehrten Fall von einer Gefährdung des Kindeswohles auszugehen ist.

8

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 81 FamFG.

9

Rechtsbehelfsbelehrung:

10

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Monschau, Laufenstr. 38, 52156 Monschau schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

11

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Monschau eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

12

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

13

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.

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Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.