Abweisung des Antrags auf abändernde einstweilige Anordnung zu Sorgebefugnissen
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter begehrte eine abändernde einstweilige Anordnung zu bereits vorläufig geregelten Sorgebefugnissen; ihr Gesuch vom 11.02.2014 wurde mit dem Beschluss vom 17.02.2014 abgelehnt und dieser Ablehnungsbeschluss bleibt aufrechterhalten. Das Gericht führt aus, dass weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund dargelegt oder glaubhaft gemacht sei. Mangels Darlegung beider Voraussetzungen rechtfertigt dies keine Änderung der vorläufigen Regelung vor Entscheidung in der Hauptsache.
Ausgang: Gesuch der Kindesmutter auf abändernde einstweilige Anordnung abgewiesen mangels Darlegung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund; vorheriger Beschluss bleibt aufrecht.
Abstrakte Rechtssätze
Eine abändernde einstweilige Anordnung zu bereits vorläufig geregelten Sorgebefugnissen setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund darlegt und glaubhaft macht.
Kann der Antragsteller weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund substantiiert vortragen, ist eine abändernde einstweilige Anordnung nicht zu erlassen und die bestehende vorläufige Regelung bleibt in Kraft.
Die Begründung eines Beschlusses kann sich auf frühere Ausführungen beziehen; das Gericht kann auf vorangegangene Beschlüsse und deren Erwägungen verweisen, wenn dort die maßgeblichen Feststellungen getroffen wurden.
Gegen Beschlüsse des Familiengerichts ist die Beschwerde statthaft; sie muss innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe eingelegt werden und soll begründet sowie unterschrieben sein.
Tenor
Der Beschluss vom 17.02.2014, mit dem das Gesuch der Kindesmutter vom 11.02.2014 abgelehnt wurde, bleibt aufrecht erhalten.
Gründe
Zur Begründung wird auf die Ausführungen vom 17.02.2014 Bezug genommen. Es ist weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund dargetan oder glaubhaft gemacht, der eine abändernde einstweilige Anordnung der bereits mit Beschluss vom 08.05.2013 in 6 F 89/13 vorläufig geregelten Sorgebefugnisse vor Erlass einer Hauptsacheentscheidung in 6 F 30/13 rechtfertigen könnte.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Monschau, Laufenstr. 38, 52156 Monschau schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Monschau eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.