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Amtsgericht Monschau·6 F 35/14·16.02.2014

Eilantrag auf Zuweisung der elterlichen Sorge an Mutter abgelehnt

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter beantragte im Eilverfahren die alleinige Zuweisung der elterlichen Sorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Sorge für Schule/Gesundheit. Das Gericht lehnte ab, da eine einstweilige Anordnung die Sorge bereits dem Jugendamt als Vormund übertragen hatte und keine günstigen Änderungen eingetreten seien. Maßgeblich war ein schriftliches Gutachten, das die Erziehungsfähigkeit der Mutter als signifikant eingeschränkt bewertete, sowie ihr prozessuales Verhalten. Die Mutter erhielt die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Ausgang: Eilantrag der Kindesmutter auf alleinige Zuweisung der elterlichen Sorge abgewiesen; Kosten der Antragstellerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine bestehende einstweilige Anordnung zur Übertragung der elterlichen Sorge bleibt grundsätzlich bestehen, solange keine veränderten Umstände vorliegen, die ihre Abänderung rechtfertigen.

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Zur Abänderung einer bestehenden einstweiligen Sorgeregelung sind substanziierte und entscheidungserhebliche Darlegungen zur Erziehungsfähigkeit des Elternteils erforderlich; pauschale Bestreitungen genügen nicht.

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Erhebliche Zweifel an der Erziehungsfähigkeit, gestützt auf ein schriftliches familienpsychologisches Gutachten und das prozessuale Verhalten des Elternteils, können die vorläufige Zuweisung der Sorge an Dritte (Vormund) rechtfertigen.

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Eine erneute persönliche Anhörung ist nach § 156 Abs. 3 FamFG entbehrlich, wenn die angestrebte abweichende (einstweilige) Regelung bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde.

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Die Kostenentscheidung im Eilverfahren richtet sich nach § 81 FamFG; bei Zurückweisung des Antrags können die Verfahrenskosten der Antragstellerin auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 156 Abs. 3 FamFG§ 81 FamFG

Tenor

Der Eilantrag der Kindesmutter, ihr die elterliche Sorge, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Sorge in schulischen und gesundheitlichen Angelegenheiten zur alleinigen Ausübung zuzuweisen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Verfahrenswert: 1.500,00 Euro

Gründe

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Die elterliche Sorge steht in der Hauptsache 6 F 30/13 in Streit. Mit Beschluss vom 08.05.2013 (6 F 89/13) hat das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung beiden Kindeseltern die elterliche Sorge vorläufig entzogen und auf das Jugendamt als Vormund übertragen. In 6 F 30/13 wurde ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten u.a. zur Erziehungsfähigkeit beider Eltern eingeholt. Der dort beauftragte Sachverständige hat im Rahmen des schriftlichen Gutachtens vom 25.11.2013 die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter als signifikant eingeschränkt bewertet und sich im Ergebnis für eine Fortdauer der Vormundschaft ausgesprochen. Die Kindesmutter hat den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit am 17.01.2014 abgelehnt. Der Ablehnungsantrag wurde mit Beschluss vom 20.01.2014 in 6 F 30/13 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 06.02.2014 eingelegte sofortige Beschwerde der Kindesmutter. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2014 wurde der Verfahrensstand in 6 F 30/13 sowie der Erlass einer abweichenden Sorgeregelung erörtert. Dabei brachte die Kindesmutter deutlich zum Ausdruck, dass sie in ihrer Erziehungsfähigkeit keinerlei Defizite sehe, weswegen ihr die elterliche Sorge der Kinder unverzüglich übertragen werden müsse. Das Gericht wies darauf hin, dass eine abschließende Entscheidung in der Sorgesache mit Rücksicht auf das laufende Ablehnungsverfahren derzeit nicht beabsichtigt ist. Des Weiteren hielt es im Rahmen der mündlichen Erörterungen aufgrund der gegen die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter derzeit fortbestehenden Bedenken eine vorläufige Zuweisung von elterlichen Sorgebefugnissen auf die Kindesmutter für nicht angezeigt.

3

Die Kindesmutter hat im Nachgang zu den Erörterungen am 10.02.2014 nunmehr am 11.02.2014 beantragt, ihr die elterliche Sorge für die in ihrem Haushalt lebenden Kinder zuzuweisen.

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II.

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Das Begehren ist unbegründet. Die elterlichen Sorgebefugnisse wurden für die Dauer des laufenden Hauptsacheverfahrens 6 F 30/13 bereits durch die einstweilige Anordnung vom 08.05.2013 in 6 F 89/13 geregelt. Eine Abänderung der ergangenen einstweiligen Anordnung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt. Die ausführlich am 08.05.2013 dargelegten familiären Verhältnisse haben sich seit dem Erlass der einstweiligen Anordnung insbesondere nicht zu Gunsten der Kindesmutter verändert. Die bereits zuvor bestehenden Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter wurden durch das angefochtene Sachverständigengutachten und durch das kompromisslose Verhalten der Kindesmutter in Bezug auf die Teilnahme der Kinder am Religionsunterricht vielmehr noch verstärkt. Die Kindesmutter "löste" den rechtlichen Streit um die Teilnahme der Kinder am Religionsunterricht faktisch dadurch, dass sie für die Kinder in ihrem Haushalt eine unerträgliche Belastungssituation entstehen ließ, so dass der Vormund sich gezwungen sah, die Kinder vom Religionsunterricht zu befreien. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten erneut auf die Ausführungen im Beschluss vom 08.05.2013 sowie die Feststellungen des schriftlichen Gutachtens vom 27.11.2013 Bezug genommen.

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Eine erneute persönliche Anhörung der Beteiligten ist entbehrlich, da die von der Kindesmutter erstrebte abändernde (einstweilige) Regelung bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2014 in 6 F 30/13 gem. § 156 Abs.3 FamFG erörtert wurde.

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Eine abschließende Entscheidung bleibt weiterhin der Hauptsache vorbehalten. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es bereits am 10.02.2014  nicht gehindert gewesen wäre, eine abschließende Entscheidung in der Sorgesache unter Verwertung des angefochtenen Gutachtens vorzunehmen. Wenn das Gericht von einer abschließenden Entscheidung zur elterlichen Sorge am 10.02.2014 abgesehen hat, erfolgte dies - entgegen der Wahrnehmung der Kindesmutter - gerade zu dem Zweck, ihr in dieser Instanz hinreichendes rechtliches Gehör zu den gegen das Sachverständigengutachten vorgebrachten Einwendungen zu gewähren.

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III.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

10

Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.