Einstellung wegen Verfolgungsverjährung nach unwirksamer Zustellung des Bußgeldbescheids
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Moers stellte das Verfahren gemäß §46 Abs.1 OWiG i.V.m. §206a Abs.1 StPO ein, da am 26.10.2004 Verfolgungsverjährung eingetreten war. Die Versendung des Anhörungsbogens am 26.07.2004 unterbrach die Verjährung und setzte eine neue dreimonatige Frist in Gang. Der danach erlassene Bußgeldbescheid wurde jedoch nicht wirksam zugestellt, weil er nicht an die bevollmächtigten Rechtsanwälte adressiert war. Ein tatsächlicher Zugang bei nicht bevollmächtigten Empfängern heilte den Zustellungsmangel nicht.
Ausgang: Verfahren eingestellt wegen eingetretener Verfolgungsverjährung; Bußgeldbescheid mangels wirksamer Zustellung nicht heilbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Versendung eines Anhörungsbogens unterbricht die Verfolgungsverjährung und lässt die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnen.
Ein Bußgeldbescheid ist nur wirksam zugestellt, wenn er nach den Vorschriften des OWiG bzw. der StPO an den Betroffenen oder an einen ausdrücklich bevollmächtigten Vertreter adressiert und zugestellt wird.
Die Heilung eines Zustellungsmangels durch tatsächlichen Zugang bei einem nicht bevollmächtigten Dritten kommt nicht in Betracht, wenn die Zustellung an die bevollmächtigten Rechtsanwälte vorgeschrieben war.
Ist Verfolgungsverjährung eingetreten, ist das Verfahren gemäß §46 Abs.1 OWiG i.V.m. §206a Abs.1 StPO einzustellen.
Tenor
wird das Verfahren gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206 a Abs. 1 StPO
entsprechend eingestellt.
Gründe
Am 26.10.2004 ist Verfolgungsverjährung eingetreten.
Aus der in der Akte befindlichen Verteidigungsanzeige vom 26.07.2004 kann der Rückschluss gezogen werden, dass der Betroffene den - lediglich im Bußgeldbescheid genannten - Anhörungsbogen vom 26.07.2004 erhalten hat. Mit der Anordnung der Versendung des Anhörungsbogens am 26.07.2004 ist Verjährungsunterbrechung eingetreten. Der Lauf der 3monatigen Verjährungsfrist begann erneut.
Innerhalb dieser Verjährungszeit ist zwar der Bußgeldbescheid erlassen worden, er ist aber ausweislich der in der Akte befindlichen Zustellungsurkunde nicht wirksam zustellt worden (§ 33 Abs. 1 Ziffer 9 OWiG). Der Bußgeldbescheid ist nicht an einen der beiden, von dem Betroffenen beauftragten Rechtsanwälte (vgl. Bl. 4 und 11 d.A.) adressiert worden. Aber nur sie waren ermächtigt, die Zustellung in Empfang zu nehmen (§ 51 Abs. 3 OWiG; § 145 a Abs. 1 StPO). Da mit der Zustellung die Frist zur Einlegung eines Einspruchs beginnt, kommt eine Heilung des Zustellungsmangels durch den tatsächlichen Zugang bei einem der bevollmächtigten Anwälte nicht in Betracht.