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Amtsgericht Moers·564 C 9/19·07.04.2022

Anordnung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung zur Verwalterbestellung

ZivilrechtSachenrechtWohnungseigentumsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt im Wege der einstweiligen Verfügung die Ermächtigung, für die verwaltungs- und beiratslose WEG eine Eigentümerversammlung zur Bestellung eines Verwalters einzuberufen. Zentrale Frage ist, ob das Gericht einen Eigentümer hierzu autorisieren kann, wenn eine einstimmige Beschlussfassung an ungeklärter Erbfolge eines verstorbenen Miteigentümers scheitert. Das Gericht gab dem Antrag statt, da die Voraussetzungen einer eiligen Verfügung durch glaubhaft gemachte Tatsachen (u.a. eidesstattliche Versicherung) vorlagen und die WEG handlungsunfähig war.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung, den Antragsteller zur Einberufung einer Eigentümerversammlung zur Verwalterbestellung zu ermächtigen, stattgegeben; Kosten den Beklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft verwaltungs- und beiratslos, können die Eigentümer einstimmig eine Versammlung zur Verwalterbestellung einberufen oder einen Eigentümer einstimmig zur Einberufung ermächtigen.

2

Scheitert eine einstimmige Beschlussfassung wegen ungeklärter Erbfolge eines verstorbenen Miteigentümers, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Verfügung einen Eigentümer zur Einberufung einer Eigentümerversammlung zum Zweck der Verwalterbestellung ermächtigen.

3

Die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung setzen die glaubhafte Darstellung der anspruchsbegründenden Tatsachen und des dringenden Verfügungsgrundes voraus; hierfür kann eine eidesstattliche Versicherung ausreichen (vgl. §§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).

4

In Verfügungsverfahren sind die Kosten nach § 91 ZPO zu tragen; die Höhe des Streitwerts richtet sich u.a. nach den Vorschriften des GKG und der ZPO.

Relevante Normen
§ ZPO § 935 ZPO, WEG § 24 WEG a.F.§ 935 ZPO§ 937 Abs. 2 ZPO§ 940 ZPO§ 91 ZPO§ 53 Abs. 1 GKG

Leitsatz

Ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft verwaltungs-und beiratslos, so können die Eigentümer einstimmig eine Eigentümerversammlung zum Zwecke der Verwalterbestellung einberufen oder einen der Wohnungseigentümer einstimmig zur Einberufung einer Eigentümerversammlung ermächtigen.

Wenn eine solche einstimmige Beschlussfassung der Wohnungseigentümer an einer ungeklärten Erbfolge eines verstorbenen Miteigentümers scheitert, kann einer der Wohnungseigentümer auf Antrag im Wege der einstweiligen Verfügung durch das Gericht ermächtigt werden, eine Eigentümerversammlung zum Zwecke einer Verwalterbestellung einzuberufen.

Tenor

Der Antragsteller wird ermächtigt, eine Eigentümerversammlung für die WEG A, zum Zwecke einer Verwalterbestellung einzuberufen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

3

Durch eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 02.04.2019 sind sowohl die den Anspruch (§ 935 ZPO) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).

4

In der Eigentümerversammlung vom 01.04.2019 wurde die bisherige Verwalterin abberufen. Der Verwaltungsbeirat ist komplett zurückgetreten. Die WEG ist damit verwaltungs -und beiratslos. Der Antragsteller soll gemäß der Beschlusslage der Eigentümerversammlung ermächtigt werden, einer Versammlung zum Zwecke einer neuen Verwalterbestellung einzuberufen. Dies kann die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ohne gerichtlichen Beschluss einstimmig beschließen, da die Erbfolge der verstorbenen Miteigentümer B ungeklärt ist.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

6

Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

7

Rechtsbehelfsbelehrung:

8

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Amtsgericht Moers, Haagstraße 7, 47441 Moers, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes einzulegen und zu begründen.