Erstattung Differenz Geschäftsgebühr nach Nr.2400 VV RVG (1,5 statt 1,3)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Erstattung der Differenz zwischen einer Geschäftsgebühr von 1,5 und 1,3 nach Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 43,40 EUR. Das AG Moers gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung nebst Zinsen. Entscheidungsgrund ist, dass die anwaltliche Tätigkeit durch die Einholung und eingehende Auseinandersetzung mit einem komplexen Sachverständigengutachten sowie dessen Kontrolle als umfangreich anzusehen war. Die Kosten trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Erstattung der Differenz der Geschäftsgebühr (1,5 statt 1,3) in Höhe von 43,40 EUR nebst Zinsen vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Höhe der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG unterliegt dem Ermessen des Rechtsanwalts gemäß § 14 RVG, ist aber durch eine Kappungsgrenze von 1,3 beschränkt; eine Überschreitung (z. B. 1,5) ist nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit gerechtfertigt.
Die Beauftragung eines Sachverständigen und die eingehende Auseinandersetzung mit einem komplexen Gutachten sowie dessen inhaltliche Kontrolle durch Dritte können die anwaltliche Tätigkeit als "umfangreich" im Sinne von Nr. 2400 VV RVG qualifizieren.
Zur Erstattung einer erhöhten Geschäftsgebühr muss die Mehrarbeit tatsächlich angefallen und für die Rechtsverfolgung erforderlich gewesen sein; insoweit besteht der erstattungsfähige Anspruch des Gegners einschließlich gesetzlicher Verzugszinsen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt § 91 ZPO; die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO möglich.
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 09.01.2006 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger die vollständige Freistellung von der Kostenrechnung der Rechtsanwälte Hewera pp., begehrt, was einer Zahlung von 43,40 EUR entspricht. Der Kläger macht hier die Differenz der anwaltlichen Geschäftsgebühr von 1,5 zu 1,3 aus Nr. 2400 VVRVG geltend. Weitere Zahlungen werden von ihm nicht begehrt.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 43,40 EUR entsprechend der Geschäftsgebühr von 1,5 aus Nr. 2400 VV RVG.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hat eine umfangreiche Tätigkeit geleistet.
Grundsätzlich steht die Höhe der Geltendmachung der Geschäftsgebühr im Ermessen des Rechtsanwaltes, § 14 RVG. Diese Ermessen wird jedoch gesetzgeberisch beschränkt (vgl. Baumgärtl, RVG, VV RVG Nr. 2400 Rdnr. 13). Nr. 2400 VV RVG sieht eine Kappungsgrenze von 1,3 Geschäftsgebühr vor, wenn die anwaltliche Tätigkeit nicht umfangreich und nicht schwierig ist. Erst wenn die Tätigkeit, also entweder umfangreich oder schwierig ist, steht eine Aussetzung des Gebührenrahmens unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 RVG im billigen Ermessen des Rechtsanwalts (BT-Drs 15/1971 Seite 207). Für die Konkretisierung des Merkmals "umfangreich" kann auf die Judicatur zu § 14 RVG zurückgegriffen werden. Danach ist eine anwaltliche Tätigkeit dann als umfangreich anzusehen, wenn Fachgutachten studiert worden sind (vgl. Landgericht Kiel, Juristisches Büro 1992, Seite 606). Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hat sein Sachverständigengutachten über die Schadenshöhe in Auftrag gegeben. Hierbei handelt es sich um komplizierte technische Ausführungen des Gutachters. Verstärkt musste sich Rechtsanwalt Stephan damit auseinandersetzen, als die Beklagte die Firma Control Expert zur Kontrolle des Sachverständigengutachtens beauftragte. Denn gerade die erheblichen Kürzungen, die damit verbunden waren, erzwangen eine detaillierte Auseinandersetzung mit den technischen Vorgängen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 43,40 EUR.