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Amtsgericht Moers·563 C 338/14·06.11.2014

Abschleppkosten nach Verkehrsunfall: Schätzung nach Preis- und Strukturumfrage

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrecht (Verkehrsunfall)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung restlicher Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall; die Beklagte haftet grundsätzlich. Zentrale Frage war die Höhe der ersatzfähigen Abschleppkosten und deren Schätzung. Das Gericht schätzt anhand der Preis- und Strukturumfrage des Verbands der Bergungs- und Abschleppunternehmer und spricht 216,88 EUR zu; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 216,88 EUR für Abschleppkosten zugesprochen, übriger Anspruch abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Abschleppkosten, die einem Geschädigten durch ein Verkehrsunfallfahrzeug entstehen, gehören zum ersatzfähigen Schaden gemäß § 249 BGB.

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In einem Standardfall bestimmt das Gericht die Höhe der Abschleppkosten nach § 287 ZPO durch Schätzung; als sachgerechte Grundlage kann eine einschlägige Preis- und Strukturumfrage herangezogen werden.

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Erstattungsfähig ist der erforderliche Aufwand bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt; das tatsächliche eingesetzte Abschleppfahrzeug und dessen konkrete Entfernung sind für die Erforderlichkeitsprüfung nicht entscheidend.

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Das Risiko, dass der Geschädigte ein später im Prozess als zu teuer erachtetes Abschleppunternehmen beauftragt, trifft den Geschädigten insbesondere dann, wenn der Anspruch bereits an das Abschleppunternehmen abgetreten ist.

Relevante Normen
§ VVG § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1§ StVG §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1§ BGB § 249§ ZPO § 287§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG§ 7 Abs. 1 StVG

Leitsatz

Die Höhe der nach einem Verkehrsunfall zu ersetzenden erforderlichen Abschleppkosten können in einem Standardfall nach der Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmer geschätzt werden, wobei der Aufwand bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt ersatzfähig ist.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 216,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit XX. September 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen dagegen unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von 216,88 EUR an Abschleppkosten (§§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG; 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG; 249 BGB).

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Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte dem Grunde nach in vollem Umfang für die Folgen aus dem Verkehrsunfall vom XX. Juli 2014 in Y. haftet, bei dem das Fahrzeug des Herrn B., ein Krad der Marke C. mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX X, durch das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX beschädigt wurde. Letzteres war und ist bei der Beklagten haftpflichtversichert. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte auch für die Abschleppkosten dem Grunde nach einzustehen, deren Ersatz die Klägerin mit einem Restbetrag von 356,71 EUR begehrt. Die Kosten, die einem Geschädigten aus einem Verkehrsunfall durch das Abschleppen des Fahrzeugs entstanden sind, gehören grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden gemäß § 249 BGB. Die Klägerin ist auf Grund der eingereichten Abtretungen des Herrn B. an das Abschleppunternehmen, die ASD V. GmbH, (Anlage K 2 = Bl. 8 GA) und von diesem an die Klägerin (Anlage K 3 = Bl. 9 GA) aktivlegitimiert.

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Nach § 249 BGB ist nur der erforderliche Geldbetrag zu ersetzen. Es ist in einem Standardfall, der auch hier vorliegt, geboten, dass das Gericht die Höhe der Abschleppkosten nach § 287 ZPO schätzt. Grundlage dieser Schätzung ist dabei die eingereichte Preis- und Strukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe 2014 des Verbandes der Bergungs-und Abschleppunternehmer (Anlage B 1 = Bl. 26 bis 37 GA). Davon gehen auch die Parteien aus.

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Vor diesem Hintergrund ergibt sich für einen Lkw für die Fahrzeugbeförderung bis 7,49 t eine Vergütung von 135,- EUR pro Stunde. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Abschleppfahrzeug bis 11,99 t für den Abschleppvorgang eingesetzt wurde. Auch in diesem Zusammenhang ist maßgeblich, welche Maßnahmen erforderlich waren. Auszugehen ist von einer normalen Beförderung eines Krads. Da die Erforderlichkeit maßgebend ist, kommt es nicht darauf, dass erst vor Ort festgestellt wurde, allein ein Motorrad sei abzuschleppen. Zudem hätte dieser Umstand auch vor Antritt der Fahrt des Abschleppers geklärt werden müssen. Unerheblich ist auch, dass sich das tatsächlich eingesetzte Fahrzeug in der geringsten Entfernung zum Unfallort befunden hat. Auch wenn der Geschädigte keine „Marktforschung“ zu Abschleppkosten betreiben kann und muss, verbleibt das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen ein Abschleppunternehmen beauftragt, das sich später im Prozess als zu teuer erweist, beim Geschädigten. Das gilt erst recht, wenn – wie hier – der Anspruch zumindest an das Abschleppunternehmen abgetreten wurde.

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Es kommt ein Zuschlag für Nachtarbeit (20.00 Uhr bis 7.00 Uhr) in Höhe von 30,- EUR pro Stunde hinzu. Darin stimmen die Parteien überein.

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Zu berücksichtigen ist angesichts der Preis- und Strukturumfrage ebenfalls ein Betrag von 20,- EUR für außerordentlichen Büroaufwand. In der Rechnung vom XX. August 2014 (Anlage K 1 = Bl. 7 GA) ist nachvollziehbar hierfür die Bereitstellung von Büropersonal und einer Notrufzentrale außerhalb der Geschäftszeiten angegeben.

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Schließlich schätzt das Gericht die Einsatzzeit auf 2 Stunden. Ersatzfähig ist der Aufwand bis zur nächstgelegene geeigneten Werkstatt. Unwidersprochen befand sich die nächstgelegen C.-Werkstatt in N.. Ab dem Einsatzbeginn von 20.18 Uhr bedarf es auch bei einer erforderlichen Fahrt von Y. nach N. bei einem normalen Abschleppvorgang eines Krads zumindest nicht mehr als 2 Stunden. Auch in der Rechnung ist gerade das Abschleppen komplikationslos dargestellt.

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Nach allem sind Abschleppkosten in Höhe von (135,- EUR x 2 = Bl. 270,- EUR + 30,- EUR x 2 = 60,- EUR + 20,- EUR = 350,- EUR zzgl. MwSt. =) 416,50 EUR angefallen. Hierauf hat die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag von 199,62 EUR gezahlt. Hiernach sind noch weitere 216,88 EUR zu leisten.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB.

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Die Nebenentscheidungen haben ihre rechtliche Grundlage in den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert: 356,71 EUR

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P.