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Amtsgericht Moers·563 C 235/10·09.09.2010

Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten nach Verkehrsunfall – 129,50 € zugesprochen

ZivilrechtDeliktsrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einem Verkehrsunfall vom 11.12.2007; die Haftung der Beklagten ist unstreitig. Das Gericht setzt den Gegenstandswert und die Geschäftsgebühr (1,6) fest und erkennt einen Restanspruch von 129,50 € nebst Zinsen an. Weitere Mahnkosten werden nicht ersetzt. Die Klage sonst abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 129,50 € nebst Zinsen zugesprochen, übrige Ansprüche abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei unstreitiger Haftung aus einem Verkehrsunfall besteht ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nach § 7 StVG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB.

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Der für die Erstattung maßgebliche Gegenstandswert richtet sich nach dem vom Ersatzpflichtigen tatsächlich gezahlten oder dem von ihm zu fordernden Betrag und kann auch eine Kaskoselbstbeteiligung einschließen, sofern diese der Ersatzpflichtige hätte verlangen können.

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Die erstattungsfähige Geschäftsgebühr richtet sich nach VV 2300 RVG; eine Erhöhung über den Regelsatz hinaus ist nur bei konkret dargelegtem erhöhtem Aufwand (z. B. besonderer Sprachkenntnisse) oder außergewöhnlicher Schwierigkeit gerechtfertigt.

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Eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 2302 VV RVG ist nur ersatzfähig, wenn der anwaltliche Auftrag auf die dort bezeichneten Tätigkeiten beschränkt war; bei umfassenderer Mandatserteilung ist VV 2300 maßgeblich.

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Mahnkosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie durch Verzug verursacht wurden; Kosten für Mahnschreiben entstehen bereits mit Beauftragung des Rechtsanwalts und sind nicht für jede einzelne Mahnung erneut erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ Nr. 2300 VV RVG§ RVG §14§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 7 StVG§ 823 Abs. 1 BGB§ 249 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 129,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 25 % die Beklagte und zu 75 % die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus dem Verkehrsunfall vom 11.12.2007 in Höhe von 129,50 Euro gemäß § 7 StVG, § 823 Abs.1 BGB.

Die Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 11.12.2007 ist dem Grunde nach unstreitig.

Die Kläger können weiteren Schadenersatz betreffend die Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 129,50 Euro verlangen. Der Gesamtanspruch der Kläger in Höhe von 352,65 Euro ist durch Zahlung von 223,15 Euro bereits erfüllt.

Die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten beträgt 352,65 Euro und berechnet sich wie folgt:

Als Gegenstandswert setzt das Gericht einen Betrag von 2.870,00 Euro an, der sich wie folgt zusammensetzt: 1.600,00 Euro für den tatsächlich regulierten Verdienstausfall und 20,00 Euro Pauschale. Der Gegenstandswert für die Frage der Kostenerstattung richtet sich allein nach der Höhe des vom Ersatzpflichtigen tatsächlich gezahlten Betrages. In einem Rechtsstreit sind diese Kosten abhängig vom prozessualen Erfolg, messen sich allein an dem grade des Obsiegens und des Unterliegens. Diese Grundsätze geltend auch bei außergerichtlichen Schadensregulierungen (vgl. BGH MDR 70,663). Das Gericht verkennt nicht, dass die Kosten für die Einschaltung des Anwalts bei den Regulierungsverhandlungen mit der eigenen Kaskoversicherung unter Umständen Berücksichtigung bei der Bemessung des Gegenstandswertes finden können. Es entspricht der Billigkeit, dass der Haftpflichtversicherer so viel an Kosten zahlt, wie entstanden wären, wenn sich der Geschädigte wegen seiner gesamten Ansprüche an den Haftpflichtversicherer gewandt hätte (Madert in Gerold/ Schmidt, RVG, 18. Aufl., Nr. 2300 VV RVG Rn. 59). Dies gilt insbesondere in schwierigen Fällen (Grüneberg in Palandt, BGB, 60 Aufl., § 249 Rn.57). Die Kosten der Kaskoselbstbeteiligung in Höhe von 1.250,00 Euro sind ebenfalls von der Beklagten gefordert worden. Diese wurden sodann von der niederländischen Korrespondenzversicherung an die Klägerin gezahlt. Der Betrag der Kaskoselbstbeteiligung findet bei der Bemessung des Gegenstandswertes Berücksichtigung, da dieser von der Beklagten hätte gefordert werden können, wenn sich die Kaskoversicherung der Klägerin und diese selbst nicht auf eine interne Weiterleitung geeinigt hätten. Ein weitergehender Betrag findet bei der Bemessung des Gegenstandswertes keine Berücksichtigung. Insoweit ist vorliegend jedoch nicht ausreichend dargetan, dass die klägerischen Prozessbevollmächtigten an den Regulierungsverhandlungen der Kaskoversicherung der Kläger beteiligt waren und dies bspw. aufgrund der Schwierigkeit erforderlich gewesen wäre.

Erstattet werden kann sodann eine Geschäftsgebühr von 1,6.

Die Geschäftsgebühr nach VV 2300 beträgt 0,5 bis 2,5. Eine Gebühr von mehr als 1, 3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Welche Gebühr der RA für seine Tätigkeit verdient hat, ist gemäß § 14 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände, insb. dem Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers und unter Umständen das besondere Haftungsrisiko des Rechtsanwalts.

Dadurch, dass niederländische Sprachkenntnisse aufgrund der teilweisen Korrespondenz auf Niederländisch erforderlich waren, erhöht sich der Durchschnittssatz auf 1,6. Eine weitere Erhöhung aufgrund von angeblich erforderlichen Spezialkenntnissen im Verkehrsunfallrecht, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Geltendmachung von Verdienstausfall erachtet das Gericht nicht als gerechtfertigt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Verdienstausfall pauschalisiert geltend gemacht wurde. Spezialkenntnisse werden heutzutage nicht nur im Verkehrsunfallrecht erwartet. In vielen anderen Rechtsgebieten gab es ebenfalls Gesetzesänderungen in den letzten Jahren sowie umfangreiche Rechtsprechung hierzu (man denke nur einmal an die Schuldrechtsreform) – dies alleine rechtfertigt keine Gebührenerhöhung. Die Erforderlichkeit von Spezialkenntnissen im Verkehrsunfallrecht, die über die zu erwartenden Kenntnisse hinausgehen, sind nicht dargetan. Dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten eine Gebührenerhöhung zur Folge haben soll, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Das RVG orientiert sich stets an dem Gegenstandswert des Rechtsstreits und nicht den Einkommens – und Vermögensverhältnissen der Auftraggeber. Dies schlägt auch durch auf die Höhe des in Ansatz zu bringenden Gegenstandswertes. In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass der Anspruchsgrund zwischen den Parteien unstreitig ist.

Eine weitere Gebühr nach Nr. 2302 VV RVG steht den Klägern nicht zu. Diese ist nur ersatzfähig, wenn der Auftrag, den der Rechtsanwalt erhalten hat, auf Tätigkeiten gemäß VV 2302 beschränkt ist. Hat der Rechtsanwalt – so wie hier – einen über den Rahmen gemäß VV 2302 hinausgehenden Auftrag, wird seine Tätigkeit nach VV 2300 vergütet.

Demnach können die Kläger 352,65 Euro ersetzt verlangen. Abzüglich der bereits gezahlten 223,15 Euro sind somit nach 129,50 Euro offen.

Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 280 Abs.1, 2, 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB.

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 70,20 Euro aus §§ 280 Abs.1, 2, 286 Abs. 3 BGB.

Im Zeitpunkt der ersten Mahnung vom 12.03.2009 befand sich die Beklagte noch nicht in Verzug mit der Zahlung des Rechnungsbetrages. Die Beklagte befand sich erst 30 Tage nach Erhalt der Rechnung vom 12.02.2009 in Verzug, § 286 Abs. 3 BGB. Dies wäre selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte die Rechnung noch am selben Tage erhalten hat, erst am 13.03.2009 der Fall. Die Kosten der verzugsbegründenden Erstmahnung vom 12.03.2009 sind jedoch nicht erstattungsfähig, da diese nicht durch den Verzug verursacht worden sind (Grüneberg in Palandt, BGB, 69. Aufl., § 286 Rn.44). Die Kosten der weiteren Mahnung vom 11.05.2009 sind nicht erstattungsfähig, da die Gebühren des Rechtsanwalts mit dessen Beauftragung (hier vor Verzugsbeginn) entstehen und nicht für jedes Mahnschreiben erneut.

Die Nebenentscheidungen haben ihre rechtliche Grundlage in den §§ 92 Abs.1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 536,90 Euro

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)