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Amtsgericht Moers·563 C 193/13·21.08.2013

Abschleppkosten nach Verkehrsunfall: Schätzung nach Verbandserhebung ausreichend

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt restliche Abschleppkosten in Höhe von 52,12 EUR nach einem Verkehrsunfall. Die Beklagte haftet unstreitig und zahlte vorgerichtlich 228,48 EUR. Das Gericht schätzt nach § 287 ZPO die erforderlichen Abschleppkosten anhand der Preis- und Strukturumfrage des Abschleppverbands auf 228,48 EUR. Die Klage wird daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf restliche Abschleppkosten abgewiesen, weil vorgerichtliche Zahlung den geschätzten erforderlichen Betrag deckt

Abstrakte Rechtssätze

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Abschleppkosten gehören grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden nach § 249 BGB, soweit sie erforderlich sind.

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Erstattet wird nur der erforderliche Geldbetrag; überhöhte Aufwendungen sind nicht zu ersetzen.

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Das Gericht kann in einem Standardfall nach § 287 ZPO die Höhe der Abschleppkosten auf Grundlage einer marktüblichen Preis- und Strukturumfrage schätzen.

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Eine vorgerichtliche Zahlung in der Höhe der durch die Schätzung als erforderlich ermittelten Abschleppkosten erfüllt den Anspruch; ein weitergehender Anspruch ist insoweit abzuweisen.

Relevante Normen
§ VVG § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1§ StVG §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1§ BGB § 249§ ZPO § 287§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG§ 249 BGB

Leitsatz

Die Höhe der nach einem Verkehrsunfall zu ersetzenden erforderlichen Abschleppkosten können zumindest in einem Standardfall nach der Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmer geschätzt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von (noch) 52,12 EUR.

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Allerdings steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Beklagte dem Grunde nach in vollem Umfang für die Folgen aus dem Verkehrsunfall vom XX. Januar 2013 in Moers haftet, bei dem das Fahrzeug des Herrn X. mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX XXX durch das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX XXX beschädigt wurde. Letzteres war und ist bei der Beklagten haftpflichtversichert (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG). Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte auch für die Abschleppkosten dem Grunde nach einzustehen, deren Ersatz die Klägerin mit einem Restbetrag von 52,12 EUR begehrt. Die Kosten, die einem Geschädigten aus einem Verkehrsunfall durch das Abschleppen des Fahrzeugs entstanden sind, gehören grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden gemäß § 249 BGB.

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Im Streitfall kann auf sich beruhen, ob die Klägerin auf Grund der eingereichten Abtretung des Herrn X. (Anlage K 3 = Bl. 8 GA) aktivlegitimiert ist. Denn durch die unstreitige vorgerichtliche Zahlung der Beklagten eines Betrages in Höhe von 228,48 EUR auf die Abschleppkosten ist der berechtigte Anspruch erfüllt.

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Nach § 249 BGB ist nur der erforderliche Geldbetrag zu ersetzen. Es ist in einem Standardfall, der auch hier vorliegt, geboten, dass das Gericht die Höhe der Abschleppkosten nach § 287 ZPO schätzt. Grundlage dieser Schätzung ist dabei die eingereichte Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs-und Abschleppunternehmer. Danach ergibt sich für eine Fahrzeugbeförderung mit einem Lkw eine Vergütung von 128,- EUR pro Stunde. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich – so die bestrittene Behauptung der Klägerin – ein 13-Tonner für den Abschleppvorgang eingesetzt wurde. Auch in diesem Zusammenhang ist maßgeblich, welche Maßnahmen erforderlich waren. Auszugehen ist von einer normalen Beförderung eines Pkw. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund ein Kran hätte eingesetzt werden müssen. Auch wenn der Geschädigte keine „Marktforschung“ zu Abschleppkosten betreiben kann und muss, verbleibt das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen ein Abschleppunternehmen beauftragt, das sich später im Prozess als zu teuer erweist, beim Geschädigten. Unter Berücksichtigung einer Einsatzzeit von 1,5 Stunden und der Mehrwertsteuer folgt eine erforderliche Vergütung für das Abschleppen in Höhe von 228,48 EUR.

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Vor diesem Hintergrund war die Klage abzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen haben ihre rechtliche Grundlage in den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert: 52,12 EUR

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E.