Klage auf Zahlung von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, ein Sachverständigenbüro, forderte von der Haftpflichtversicherung des Schädigers restliche Zahlungen aus einem Unfallgutachten. Streitpunkt war die Auslegung der Vereinbarung "in Anlehnung an die Schadenhöhe" sowie die Erstattungsfähigkeit von Nebenkosten. Das Gericht nahm ein Grundhonorar in Anlehnung an BVSK-Honorarkorridor V an, kürzte Foto- und Fahrtkosten mangels Nachweis bzw. gemäß Richtlinien. Da die Beklagte bereits gezahlt hatte, wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf restliche Zahlung in Höhe von 52,59 € abgewiesen, da berechtigte Ansprüche durch bereits geleistete Zahlung erfüllt sind.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Honorarvereinbarung "in Anlehnung an die Schadenhöhe" kann die Vereinbarung eines konkreten Grundhonorars in Anlehnung an die Honorarkorridore der BVSK-Richtlinien begründen.
Nebenkosten eines Sachverständigengutachtens sind nur dann in voller Höhe erstattungsfähig, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden; fehlen ausdrückliche Abreden, sind sie nur in der nach Honorarbefragung feststellbaren Höhe erstattungsfähig.
Der Erstattungsanspruch für Fahrtkosten nach § 249 BGB setzt den Nachweis des tatsächlichen Anfalls der betreffenden Kosten durch den Sachverständigen voraus.
Bei Fotokosten und sonstigen Auslagen sind sachlich begründbare Orientierungswerte (z.B. BVSK-Richtlinien) heranzuziehen; überhöhte Rechnungsansätze sind entsprechend zu kürzen.
Leistet die haftpflichtige Versicherung bereits Zahlungen, erfüllen diese die abgetretenen Ersatzansprüche des Geschädigten bis zur Höhe der Leistung.
Leitsatz
Vereinbart der Geschädigte eines Verkehrsunfalls mit dem Sachverständigenbüro ein Honorar „in Anlehnung an die Schadenshöhe“, kann darin die Vereinbarung eines Grundhonorars in Anlehnung an die Honorarkorridore der BVSK-Richtlinien liegen. Nebenkosten sind für diesen Fall – werden sie nicht explizit vereinbart – nur in Höhe der Honorarbefragung erstattungsfähig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus § 398 BGB in Verbindung mit §§ 115 VVG, 249 BGB kein weiterer Zahlungsanspruch i.H.v. 52,59 € zu.
Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Schädigers zu 100 % anlässlich eines Verkehrsunfalles haftet.
Die Klägerin hat als Sachverständigenbüro nach dem Verkehrsunfall ein Sachverständigengutachten erstellt. Hierfür hat sie eine Rechnung i.H.v. 532,76 € erteilt. Der Geschädigte hat die ihm gegen die Beklagte zustehenden Schadensersatzansprüche – und damit auch die aus § 249 BGB erstattungsfähigen Sachverständigenkosten – an die Klägerin abgetreten.
Gemäß § 249 BGB sind die Kosten eines Sachverständigengutachtens vom Schädiger bzw. hier der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung (§ 115 VVG) zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
Vorliegend ist in dem Sachverständigenauftrag ein Honorar "in Anlehnung an die Schadenhöhe“ vereinbart worden.
Dabei kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass darin die Vereinbarung eines Grundhonorars in Anlehnung an den Honorarkorridor V liegt und dass dieses Grundhonorar vorliegend 370,00 € beträgt.
Eine Vereinbarung zu den Nebenkosten haben der Geschädigte und die Klägerin nicht explizit vereinbart. Rechtsfolge ist, dass diese auch nur nach der Honorarbefragung erstattungsfähig sind.
Den tatsächlichen Anfall von Fahrtkosten hat die Klägerin trotz Bestreitens der Beklagten nicht nachgewiesen. Der in der Rechnung vom 27.06.2016 diesbezüglich in Ansatz gebrachte Betrag von 16,20 € ist daher gemäß § 249 BGB nicht erstattungsfähig.
Des Weiteren sind die Fotos für die GA-Kopie auf einen Betrag von 0,50 €/Stück gemäß den BVSK-Richtlinien zu kürzen. Statt der in Rechnung gestellten 13,50 € errechnet sich mithin nur ein Betrag i.H.v. 4,50 €.
Vortrag zu Auslagen/Nebenkosten ist seitens der Klägerin nicht erfolgt. Unklar ist daher, um welche Auslagen bzw. tatsächlich angefallenen Nebenkosten es sich hierbei handeln soll. Rechtsfolge ist, dass auch dieser Betrag nicht erstattungsfähig ist, § 249 BGB.
Es errechnet sich daher allenfalls folgender Honoraranspruch der Klägerin:
Sachverständigenhonorar 370,00 €
Fotokosten 9 × 2,00 € = 18,00 €
Fotokosten 2 x 9 × 0,50 € = 4,50 €
392,50 € zuzüglich Mehrwertsteuer = 467,08 €.
Da die Beklagte bereits 480,17 € ausgeglichen hat, sind damit die der Klägerin allenfalls abgetretenen Ansprüche erfüllt. Die Klage muss daher der Abweisung unterliegen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91,713 ZPO.
Streitwert: 52,59 €.
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