Haftung für Schließanlagentausch nach Verkehrsunfall: Anspruch abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ersatzkosten für den Austausch einer zentralen Schließanlage, weil ihr Mitarbeiter bei einem vom Beklagten verursachten Verkehrsunfall einen Schlüssel verlor. Das Gericht prüft, ob dadurch ein unmittelbarer Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegt. Es verneint dies und sieht die Klägerin nur als mittelbar Geschädigte an. Deshalb wird der Schadensersatzanspruch abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Ersatz der Kosten für den Austausch der Schließanlage wegen verlorenen Mitarbeiterschlüssels als unbegründet abgewiesen (Klägerin nur mittelbar geschädigt).
Abstrakte Rechtssätze
Wer infolge der Verletzung eines anderen nur mittelbar einen Vermögensschaden erleidet, ist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach dem Tatbestandsprinzip grundsätzlich nicht ersatzberechtigt.
Vermögen als solches ist kein sonstiges absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB; Vermögensschäden begründen nur dann eine Haftung, wenn zusätzliche Voraussetzungen wie ein zielgerichteter Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegen.
Ein Verkehrsunfall begründet nur dann einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn das schädigende Ereignis sich objektiv spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet.
Eine Anspruchsübertragung bzw. Drittschadensliquidation kommt nur bei gesetzlicher Anordnung oder in den anerkannten Fallgruppen in Betracht; allgemeine Kosten für den Austausch einer Schließanlage fallen nicht unter solche Sonderregelungen.
Leitsatz
Wird der Mitarbeiter eines Betriebs in einen Verkehrsunfall verwickelt und verliert er infolgedessen einen Schlüssel zur zentralen Schließanlage des Gewerbebetriebs, so scheidet ein Anspruch des Gewerbeinhabers gegen den Unfallverursacher auf Ersatz der Kosten für den Austausch der Schließanlage aus.
Der nicht am Verkehrsunfall beteiligte Gewerbeinhaber ist nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt. Voraussetzung hierfür wäre die Verletzung eines absoluten Rechts im Sinn des § 823 BGB. Der Gewerbeinhaber ist aber nur mittelbar Leidtragender des Verkehrsunfalls. Der Verkehrsunfall ist nicht als betriebsbezogener Eingriff, d.h. als unmittelbare Beeinträchtigung des Betriebs, einzuordnen, so dass eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges absolutes Recht im Sinne des §§ 823 BGB ausscheidet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin ist Arbeitnehmerin eines Mitarbeiters, der während der Arbeitszeit am 23.07.2013 in einem vom Beklagten zu 2) schuldhaft verursachten Verkehrsunfall verwickelt wurde. Die Einstandspflicht der Beklagten, die Beklagte zu 1) ist Halterin des unfallverursachenden Fahrzeugs, die Beklagte zu 3) die Haftpflichtversicherung, ist dem Grunde nach unstreitig.
Mit der Klage fordert die Klägerin Kosten für den Neueinbau einer Schließanlage für das Anwesen T-Straße a-b/H F-Straße, in dem sie ihre Firma betreibt vor dem Hintergrund, dass ihr unfallbeteiligter Mitarbeiter infolge des Verkehrsunfalls den Schlüssel zur zentralen Firmenschließanlage verlor.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Auswechslung der zentralen Schließanlage erforderlich gewesen sei, um die Sicherheit des Hauses zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund hätten 8 Schließzylinder und 50 neue Schlüssel angefertigt werden müssen. Dies habe Kosten in Höhe von 1.055,41 EUR (Rechnung der Firma T2, Bl. 9 GA.) nach sich gezogen. Die Beklagten seien verpflichtet, diese Kosten zu erstatten.
Nach Rücknahme der Klage in Höhe von 585,20 EUR (Lohnfortzahlung) beantragt die Klägerin,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.005,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2013 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten treten der Notwendigkeit der Auswechslung der zentralen Schließanlage entgegen. Sie bestreiten die entstandenen Kosten der Höhe nach. Im Übrigen führen sie aus, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nicht zustehe, weil sie nicht unmittelbar Geschädigte des Verkehrsunfalls sei. Ein Anspruchsübergang nach den §§ 823 ff. BGB läge mangels Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht vor.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, § 823 BGB kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu.
Die Klägerin ist im Hinblick auf die Ersatzkosten für die Schlüssel nicht Ersatzberechtigte. Ersatzberechtigt ist bei unerlaubten Handlungen derjenige, dessen Rechte oder rechtlich geschützte Interessen verletzt worden sind, sogenanntes Tatbestandsprinzip. Dies bedeutet, dass derjenige, der durch die Verletzung eines anderen nur mittelbar in seinem Vermögen geschädigt wird, grundsätzlich keinen Ersatzanspruch hat (vgl. Palandt, BGB, vor § 249 Rdnr. 102 und 103).
Eine unmittelbare Rechtsverletzung der Klägerin ist vorliegend nicht gegeben.
Unmittelbar in seinen Rechten verletzt wurde infolge des Verkehrsunfalls der Mitarbeiter der Klägerin. Eine Rechtsverletzung der in § 823 BGB genannten absoluten Rechte liegt nicht vor. Insbesondere ist das Vermögen als solches kein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt, § 823, Rdnr. 11). Nur dann, wenn eine Vermögensbeschädigung weitere Voraussetzungen erfüllt, liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 823 BGB vor. Anerkannt ist dies für den Eingriff in den eigentlichen ausgeübten Gewerbebetrieb.
Vortrag seitens der Klägerin selber, warum ein Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb erfolgt sein soll, ist aber nicht gegeben. Vielmehr hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass für einen zielgerichteten Eingriff in den eingereichten ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegend keine Anhaltspunkte gegeben sind.
Dem ist zuzustimmen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb um einen betriebsbezogenen Eingriff, d.h. um eine unmittelbare Beeinträchtigung des Betriebs als solchen bzw. eine Bedrohung seiner Grundlagen handeln muss. Wegen der Abgrenzung zum vom § 823 Abs. 1 BGB nicht erfassten Ersatz mittelbarer Vermögensschäden muss sich der Eingriff nach objektiven Maßstäben spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten (vgl. Palandt, BGB, § 823 Rdnr. 128).
Dies ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr richtete sich der verschuldete Verkehrsunfall in keiner Weise gegen die Klägerin. Die Klägerin ist vielmehr nur mittelbar Leidtragende, weil der verletzte Mitarbeiter den Schlüssel zur zentralen Schließanlage des Hauses, in dem die Klägerin ihre Firma betreibt, infolge des Sturzes vom Leichtkraftrad verloren hat.
Ist die Klägerin daher nur mittelbar durch die Verletzung eines anderen in ihrem Vermögen geschädigt worden, so steht ihr grundsätzlich kein Ersatzanspruch zu. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, in denen das Gesetz vorsieht, dass Ansprüche des Verletzten auf den mittelbar Betroffenen übergehen. Beispiel hierfür ist § 6 EFZG. Kosten für den Austausch einer Schließanlage fallen aber nicht unter die vorgenannte Vorschrift.
Weiter sieht das Gesetz für einige Fallgruppen vor, dass der Anspruchsinhaber den Schaden des mittelbar Betroffenen liquidieren kann, sogenannte Drittschadensliquidation. Dies würde aber nur dem verletzten Mitarbeiter zu einer Anspruchserweiterung verhelfen, nicht jedoch die Klägerin zur Anspruchsberechtigten machen.
Ist die Klägerin als nur mittelbar Geschädigte daher nicht ersatzberechtigt, muss die Klage der Abweisung unterliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert bis zum 17.02.2014 (teilweise Klagerücknahme) 1.590,61 EUR
danach 1.005,41 EUR.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Kleve zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Kleve durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.