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Amtsgericht Moers·561 C 90/05·06.09.2005

Freistellung von Anwaltsgebühren nach Unfallregulierung – Angemessenheit nach §§ 13, 14 RVG

ZivilrechtSchadensersatzrechtRechtsanwaltsvergütungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Freistellung von Anwaltsgebühren in Höhe von 64,61 EUR aus einer Rechnung ihres Rechtsanwalts wegen Unfallregulierung. Das Amtsgericht hält den Freistellungsanspruch für begründet. Bei der Bemessung der Vergütung nach §§ 13, 14 RVG setzt es einen 1,3‑fachen Gebührensatz für angemessen und wertet das pauschale Angebotsverhalten der Beklagten als Indiz für die marktübliche Höhe.

Ausgang: Klage auf Freistellung von Anwaltsgebühren in Höhe von 64,61 EUR stattgegeben; Vergütungssatz auf das 1,3‑fache festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Freistellungsanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger/Versicherer umfasst erforderliche Rechtsanwaltsgebühren, wenn diese durch eine Rechnung nachgewiesen sind.

2

Bei der Bemessung der angemessenen Vergütung nach §§ 13, 14 RVG sind Umfang, Schwierigkeit und Erfolg der Tätigkeit zu berücksichtigen; bei durchschnittlichen Verkehrsunfallangelegenheiten kann die Mittelgebühr (bis zum 1,5‑fachen Satz) gerechtfertigt sein.

3

Das Gericht kann die Vergütungspraxis oder konkrete Angebote der Gegenpartei als Indiz für die Angemessenheit einer Vergütung heranziehen.

4

Fehlt eine ausdrückliche Gebührenvereinbarung, ist das Angebot oder Verhalten des Prozessgegners bzw. des Mandanten als Anhaltspunkt für die angemessene Höhe der Anwaltsvergütung zu werten.

Relevante Normen
§ 13 RVG§ 14 RVG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Gebührenansprüchen des Rechtsanwaltes A gemäß Rechnung vom 03.02.2005 in Höhe von 64,61 EUR freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Der geltend gemachte Klageanspruch ist begründet. In dieser Höhe stehen der Klägerin restliche Vergütungsansprüche ihres Rechtsanwaltes aus der Unfallregulierung aus der im Urteilstenor bezeichneten Rechnung zu.

3

Das Gericht hält die in Ansatz gebrachte Gebühr gemäß §§ 13, 14 RVG in Höhe des 1,3-fachen Satzes für angemessen. Die Abwicklung eines Verkehrsunfalls ist zur Überzeugung des Gerichts eine zumindest durchschnittliche Angelegenheit für die eine Gebühr im Bereich der Mittelgebühr, die sich auf den 1,5-fachen Satz beläuft, angemessen ist.

4

Dies entspricht im übrigen zwischenzeitlich wohl auch der Auffassung der Beklagten. Anderenfalls ist es nämlich nicht zu erklären, daß sie Rechtsanwälten den Abschluß einer Gebührenvereinbarung für die Regulierung von Verkehrsunfallsachen anbietet mit einem Mindestpauschalbetrag in Höhe des 1,5-fachen Gebührensatzes.

5

Auch wenn eine diesbezügliche Gebührenvereinbarung zwischen dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten nicht geschlossen worden ist, so ist das Angebot der Klägerin jedenfalls ein Indiz für die nach ihrer Auffassung angemessene Höhe der Anwaltsgebühr zu werten.