Klage auf Vergütung wegen widerrufenem Online-Dienstvertrag abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte 123,72 EUR aus einem angeblich elektronisch geschlossenen Dienstleistungsvertrag. Streitgegenstand war, ob die Beklagte als Verbraucherin den Vertrag wirksam widerrufen hat. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da ein Widerruf nach §§ 312g, 355 BGB wirksam erfolgte und die Klägerin die Unternehmerstellung der Beklagten nicht bewiesen hat. Die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Zahlung wegen widerrufenem Dienstleistungsvertrag als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zweifeln über das Handeln des Vertragspartners als Verbraucher oder Unternehmer ist gemäß § 13 BGB von der Verbrauchereigenschaft auszugehen.
Die Verbraucherin kann ein auf elektronischem Wege geschlossener Dienstleistungsvertrag nach den Vorschriften über Fernabsatz und Widerruf (§§ 312g, 355 BGB) wirksam widerrufen, wodurch der Vertrag rückabgewickelt wird.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, der Vertragspartner habe als Unternehmer gehandelt, trifft denjenigen, der diese Unternehmerstellung geltend macht.
Ein Anspruch auf Vergütung nach § 611 Abs. 1 BGB entfällt, wenn der zugrunde liegende Dienstleistungsvertrag wirksam widerrufen und damit rückabgewickelt ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 123,72 EUR gegen die Beklagte gemäß § 611 Abs. 1 BGB nicht zu.
Es kann für die Entscheidung des Rechtsstreits offenbleiben, ob die Beklagte am 18.10.2019 auf elektronischem Wege ein Angebot zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrags betreffend die Anmeldung eines kaufmännischen Gewerbes der Klägerin unterbreitet hat.
Dieser Vertrag ist durch den am selben Tag erklärten Widerruf der Beklagten rückwirkend unwirksam geworden.
Zu diesem Widerruf war die Beklagte gemäß §§ 312 g, 355 BGB als Verbraucherin berechtigt.
Soweit die Klägerin demgegenüber behauptet, die Beklagte habe ausweislich ihrer Angaben in dem ihr per online übermittelten Angebot zum Abschluss des Dienstleistungsvertrags als Unternehmerin im Stadium einer Existenzgründung gehandelt (§ 14 Abs. 1 BGB), hat sie den ihr für diese Behauptung obliegenden Beweis nicht erbracht. Bestehen bei einem Rechtsgeschäft Zweifel über ein Handeln des Vertragspartners als Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer, ist nach der Wertung des Gesetzgebers in § 13 Halbsatz 2 BGB von der Verbrauchereigenschaft auszugehen, was auch für die Beklagte gilt.
Das Gericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass nicht aus der von ihr angebotenen Dienstleistung zwingend darauf zu schließen ist, dass ausschließlich Unternehmer von ihrem Angebot Gebrauch machen werden. Dagegen spricht auch der Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die in Ziff. 6 für Verbraucher die Belehrung über das diesem zustehende Widerrufsrecht beinhaltet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 123,72 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Kleve zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Kleve durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.