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Amtsgericht Moers·561 C 75/16·21.02.2017

Klage auf weitere Mietwagenkosten nach Unfall abgewiesen – Fraunhofer‑Liste als Schätzgrundlage

ZivilrechtSchadensersatzrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte nach einem Verkehrsunfall Ersatz weiterer Mietwagenkosten. Streitpunkt waren Höhe und Erforderlichkeit der Mietkosten sowie die geeignete Schätzgrundlage (Fraunhofer vs. Schwacke). Das Gericht hielt die Klägerin für beweisfällig, schätzte den Schaden nach der Fraunhofer‑Liste niedriger und wies die Klage ab. Zudem war eine Teilklagerücknahme im Mahnverfahren geboten.

Ausgang: Klage auf weitere Mietwagenkosten als unbegründet abgewiesen; Gericht schätzt nach Fraunhofer‑Liste und weist Klägerin wegen fehlender Substantiierung zurück

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird im Mahnverfahren eine höhere Forderung geltend gemacht, die nach Übergang in das streitige Verfahren nur teilweise weiterverfolgt wird, muss hinsichtlich des Differenzbetrags die Klage zurückgenommen werden.

2

Der Geschädigte trägt Darlegungs‑ und Beweislast dafür, dass ihm in der konkreten Situation keine günstigeren Miettarife zugänglich waren und die geltend gemachten Mietwagenkosten erforderlich sind.

3

Bei der Schätzung ortsüblicher Normaltarife für Mietwagen ist die Fraunhofer‑Liste eine geeignete Schätzgrundlage; die Schwacke‑Liste kann aufgrund erheblicher Abweichungen weniger geeignet sein.

4

Ansprüche des Zessionars aus abgetretenen Ersatzansprüchen nach §§ 389 BGB, 115 VVG auf weitere Mietwagenkosten bestehen nicht, wenn die geltend gemachten Kosten nicht hinreichend substantiiert und die Erforderlichkeit nicht bewiesen sind.

5

Kosten für eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung können erstattungsfähig sein; fehlt ein konkreter Nachweis, darf das Gericht deren Höhe im Rahmen des § 287 ZPO pauschal (z.B. mit 10% des angemessenen Mietpreises) schätzen.

Relevante Normen
§ 713 ZPO§ ZPO §287§ BGB §389§ VVG §115§ 313a Abs. 1 ZPO§ 389 BGB

Leitsatz

Die Fraunhofer-Liste ist eine geeignete Schätzgrundlage für Schadensschätzung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist, soweit sie nicht zurückgenommen ist, unbegründet.

3

Im Mahnverfahren hat die Klägerin eine Hauptforderung von 362,05 EUR beansprucht, diese in ihrer Anspruchsbegründung jedoch auf einen Betrag von 280,42 EUR reduziert.

4

Im letzten Absatz der Anspruchsbegründung hat die Klägerin diese Ermäßigung ihrer Klageforderung expliziet mit ihrem Verzicht auf den in ihrer Rechnung enthaltenen Zuschlag von 20 % auf die Mietwagenkosten begründet.

5

Das Vorbringen der Klägerin in dem Schriftsatz vom XX.02.2017 ist vor diesem Hintergrund nicht nachzuvollziehen.

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Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin auf den diesbezüglichen Hinweis des Gerichts lediglich die prozessual notwendige Teilklagerücknahme erklärt, dazu hat das Gericht ihn keineswegs „stark motiviert“, wie die Klägerin es dargestellt hat.

7

Um es an dieser Stelle auch für die Klägerin als Natural-Partei noch einmal zu wiederholen:

8

Wird im Mahnverfahren eine höhere Forderung geltend gemacht, die nach dem Übergang in das streitige Verfahren nur noch teilweise beansprucht wird, muss in Höhe des Differenzbetrags die Klage zurückgenommen werden.

9

Der Klägerin steht ein Anspruch aus abgetretenem Recht der geschädigten V. Y. C. auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten gegen die Beklagte gemäß §§ 389 BGB, 115 VVG nicht zu.

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Die vollständige Haftung der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom XX.10.2012 ist zwischen den Parteien unstreitig.

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Die Geschädigte C. hat für die Zeit der Reparatur in der Werkstatt der Firma I. vom XX.11. bis XX.11.2012 von der Klägerin einen Pkw Q. gemietet. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte eingereichte Kopie des Mietvertrags (Bl. 13 d.GA.) verwiesen. Die Rechnung der Klägerin vom XX.11.2012 (Kopie Bl. 16 d.GA.) weist eine Abrechnung für ein Fahrzeug der Gruppe 1 für 7 Tage, berechnet nach der Schwacke-Liste, mit einem Zuschlag von 20 % sowie Zustellkosten und Kosten für eine Haftungsbefreiung aus.

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Die Klägerin ist für ihre Behauptung, dass die notwendigen Mietwagenkosten sich auf insgesamt 662,23 EUR belaufen haben, beweisfällig geblieben. Sie hat dafür keinen Beweis angetreten.

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Die Verweisung auf die in dem Schwacke-Mietpreisspiegel niedergelegten Tarife ist dafür nicht ausreichend.

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Die Erforderlichkeit der Kosten ist Voraussetzung für einen solchen Anspruch und daher von dem Geschädigten vorzutragen, der danach darzulegen und zu beweisen hat, dass ihm in der konkreten Situation der Anmietung keine günstigeren Tarife zugänglich waren.

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Die Geschädigte hat dazu offenbar von vornherein keinerlei Erkundigungen eingezogen. Vielmehr hat die den Mietvertrag vom XX.11.2012 mit den in der rechten Spalte eingetragenen Kosten in Höhe von 342,98 EUR für den Zeitraum von 7 Miettagen zuzüglich eines Zuschlags von 20 % nebst Kosten für die Zustellung und Haftungsbefreiung unterzeichnet am XX.11.2012, obwohl sie nach dem Unfall vom XX.10.2012 ausreichend Zeit gehabt hat, sich über die Mietwagenkosten anderer großer Autovermieter zu informieren, was der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, z.B. Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09 – entspricht.

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Der von der Klägerin beanspruchte Mietzins liegt weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen Normaltarife, was ein Vergleich mit dem Preisspiegel des H. zeigt, was dem Gericht aus einer Vielzahl gleichgelagerter Rechtsstreitigkeiten zudem auch bekannt ist.

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Das Gericht ist im Hinblick auf die Schadensermittlung nicht nach der Rechtsprechung des BGH gehalten, diese auf der Grundlage der Schwacke-Liste vorzunehmen, wie die Klägerin es offenbar meint, vielmehr kann dafür auch der Preisspiegel des H. einen Anhalt gegeben, wie dies der BGH in seiner Entscheidung vom 22.02.2011 (VI ZR 353/09) dargelegt hat.

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Das Gericht hat erhebliche Zweifel an der Eignung der Schwacke-Liste als Grundlage einer Schadensschätzung, insbesondere wegen der starken Erhöhung der Mietzinsbeträge in der Liste des Jahres 2006 im Vergleich zu der vorherigen Liste aus dem Jahre 2003. Das Gericht hält in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der des Landgerichts Kleve (vgl. z.B. Urteil vom 17.08.2012 –  S 92/12) und der des Oberlandesgerichts Düsseldorf (z.B. Urteil vom 24.03.2015 – I – 1 U 42/14) die Fraunhofer Lister für die geeignete Schätzgrundlage.

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Eine exakte Ermittlung des ortsüblichen Normaltarifs durch die Einholung eines von der Klägerin allerdings nicht beantragten Sachverständigengutachtens wäre dem Gericht auch nicht möglich gewesen, weil die Autovermieter im Umkreis einem in einem anderen Rechtsstreit bestellten Sachverständigen die für die Erstattung eines solchen Gutachtens notwendigen Auskünfte nicht erteilt haben.

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Für ein Mietfahrzeug der Klasse 1, für das die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend macht, wäre danach für den Zeitraum der Mietzeit lediglich ein Mietzins in Höhe von 214,61 EUR angefallen, wenn die Klägerin den Wochentarif in Anspruch genommen hätte. Der von der Klägerin beanspruchte Mietpreis (ohne Kaskoversicherung und Zustellungskosten und Zuschlag auf die Mietwagenkosten) ist deutlich höher, insbesondere wenn man die von der Klägerin zusätzlich geforderten Kosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 103,74 EUR noch hinzurechnet.

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Die Beklagte hat die Mietwagenkosten bereits in Höhe von 300,18 EUR ausgeglichen, wobei sie auf den vorbezeichneten nach der Fraunhofer Liste zu zahlenden Betrag in Höhe von 214,61 EUR bereits einen Zuschlag in Höhe des Differenzbetrags vorgenommen hat. Damit ist auch der von der Klägerin beanspruchte Zuschlag für eine Vollkaskoversicherung des Mietfahrzeugs, wie auch die Vergütung für die Zustellung des Mietfahrzeugs ausgeglichen.

22

Die Geschädigte hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15.02.2005 – einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Kaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung, deren Höhe das Gericht im Rahmen des ihm gemäß § 287 ZPO eingeräumten Ermessens auf 10 % des angemessenen Mietpreises und damit auf 21,46 EUR schätzt. Die erforderlichen und daher erstattungsfähigen Mietwagenkosten belaufen sich damit auf 214,61 EUR plus 21,46 EUR zuzüglich Zustellungskosten in Höhe von 2 x 20,59 EUR, was einem Gesamtbetrag von 277,25 EUR entspricht.

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Ob ersparte Aufwendungen davon in Abzug zu bringen sind, kann dahingestellt bleiben. Die Beklagte hat vorgerichtlich bereits einen Betrag in Höhe von 300,18 EUR gezahlt. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 369 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 362,05 EUR festgesetzt bis zum 06.07.2016 und seither auf 280,42 EUR.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

27

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

30

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

31

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Kleve zu begründen.

32

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Kleve durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

33

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

34

R.