Klage auf Unfallvergütung abgewiesen: Verwaltungskosten und Zuschläge nicht erstattungsfähig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Zahlung von 399,52 EUR nebst verschiedenen Zuschlägen nach einem Verkehrsunfall. Das Gericht verwarf die Klage als unbegründet, da die geltend gemachten Pauschalen und prozentualen Zuschläge (Allgemeinverwaltung, Material- und Fertigungszuschläge) nicht nachvollziehbar begründet waren. Interne Schadensbearbeitungskosten sind nicht erstattungsfähig. Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 399,52 EUR wegen Unfallschaden abgewiesen; Verwaltungspauschalen und prozentuale Zuschläge nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Allgemeine Verwaltungspauschalen oder prozentuale Zuschläge sind nur erstattungsfähig, wenn ihre Notwendigkeit und die Höhe durch konkreten, nachvollziehbaren Vortrag belegt werden.
Pausschale für allgemeine Unkosten in festgelegter Höhe wird nicht ohne weiteres über die in ständiger Rechtsprechung anerkannten Ansätze hinaus erstattet.
Pauschale prozentuale Zuschläge auf Material- und Fertigungskosten sind unbeachtlich, wenn kein Bezug zwischen den Bezugsgrößen (Fremdleistungen, Materialaufwand) und der Zuschlagshöhe hergestellt wird.
Kosten der internen Schadensbearbeitung (z. B. Telefon, Porto, Personalaufwand) gehören regelmäßig zu den nicht erstattungsfähigen Selbstkosten des Geschädigten.
Ob die Reparatur fremd vergeben oder eigenständig durchgeführt wird, begründet keinen allgemein zu gewährenden Verwaltungzuschlag; die objektiv notwendigen Kosten sind maßgeblich.
Tenor
Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Moers vom 24.11.2004 (549 C 53/04) abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Säumniskosten, die die Beklagten zu tragen haben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Rubrum
| 561 C 586/05 | ||
| Amtsgericht MoersIM NAMEN DES VOLKESUrteil | ||
hat das Amtsgericht Moers
auf die mündliche Verhandlung vom 24.11.2010
durch die Richterin am Amtsgericht xxx
für Recht erkannt:
Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Moers vom 24.11.2004 (549 C 53/04) abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Säumniskosten, die die Beklagten zu tragen haben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 399,52 EUR gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG a. F. nicht zu.
Die von der Klägerin als restliche Schadensposition geltend gemachten Allgemeinkosten für die Verwaltung in Höhe von 19,50 % der Schadenssumme, somit 108,17 EUR, sind nicht erstattungsfähig. Dies entspricht der Rechtsprechung des Landgerichts Kleve (557 C 187/06 – AG Moers und 5 S 59/07 – LG Kleve). Dieser Rechtsprechung folgt das erkennende Gericht.
Will ein Geschädigter über die dafür in ständiger Rechtsprechung zuerkannte allgemeine Unkostenpauschale hinaus weitergehende durch das Schadensereignis entstandene Kosten geltend machen, erfordert dies einen konkreten Vortrag, an dem es hier jedoch fehlt. Der insoweit von der Klägerin beanspruchte Zuschlag in Höhe eines Prozentsatzes von den Fremdleistungen in Höhe von 19,50 % ist nicht nachvollziehbar dargetan. Es fehlt an einem Bezug zwischen der Höhe der Fremdkosten und dem beanspruchten Zuschlag. Einen allgemein gültigen Grundsatz, wonach für die Abwicklung eines größeren Unfallschadens auch ein entsprechend höherer Verwaltungsaufwand erforderlich ist, gibt es nicht.
Auch in dem Gutachten der Firma XXXX vom 11.10.2001 (Kopie Bl. 10 ff. d. A.) das in einem anderen Rechtsstreit eingeholt worden ist, gibt es dafür keine diesbezüglich nachvollziehbare Begründung.
Was die weiter beanspruchten Kostenpositionen Zuschlag auf die Materialkosten in Höhe von 66,86 % und Zuschlag auf die Fertigungskosten von 115,29 EUR anbelangt, so hat die Klägerin ebenfalls nicht nachvollziehbar die exorbitant hohen prozentualen Erhöhungsbeträge erläutert. Unstreitig sind bei dem Unfall vom 23.03.2004 lediglich 3 Warnbaken mit Blitzleuchten beschädigt worden, für deren Ersatz jeweils ein Betrag von 97,00 EUR aufzuwenden gewesen ist.
Aus welchem Grunde die Klägerin für die Lager- und Vorratshaltung sowie ihren Personaleinsatz die vorbezeichneten Zuschläge mit „geeigneten Bezugsgrößen“ ermittelt hat, ist ein pauschales Vorbringen, das schon deswegen unbeachtlich ist. Es fehlt zudem auch für die vorstehend bezeichneten Schadenspositionen erneut an einer nachvollziehbar dargelegten Wechselwirkung zwischen der Höhe der Material- und Fertigungskosten und den beanspruchten Zuschlägen.
Es drängt sich im Hinblick auf die von dem Kläger in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Kostenpositionen zudem nunmehr die Vermutung auf, dass die objektiv notwendigen Kosten der Schadensbehebung weit unterhalb der Vergütung liegen, die die Klägerin dafür insgesamt beansprucht, wie das OLG Chemnitz es in einem vergleichbaren Fall in dem am 30.08.2010 verkündeten Urteil (1 0 1899/04) festgestellt hat.
Im Hinblick auf die geltend gemachte Kostenposition Schadensbearbeitung von 2,12 % hat die Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 16.11.2010 eingeräumt, dass diese nach der Rechtsprechung keine ersatzfähige Schadensposition darstellt. Es handelt sich dabei um die der Klägerin entstandenen üblichen Kosten der Geltendmachung ihres Schadens für Telefonate, Porto und Zeitaufwendungen ihrer Mitarbeiter für die Bearbeitung des Unfallschadens, die die Klägerin selbst zu tragen hat, wie vorstehend bereits ausgeführt.
Das neuerliche Vorbringen der Klägerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 07.12.2010 führt zu keiner abweichenden Bewertung.
Ob es sich bei der Schadensbehebung um eine in Fremdleistung durchgeführte Reparatur oder eine Eigenreparatur gehandelt hat, ist unerheblich. Ein Zuschlag für die allgemeine Verwaltung ist in keiner der beiden Fallkonstellationen gerechtfertigt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sie nicht gehindert, mit der Schadensbeseitigung ein Drittunternehmen zu beauftragen. Es dürfte sogar wirtschaftlich betrachtet zweckmäßig sein, dies zu tun, wenn die von ihr beanspruchte Vergütung oberhalb der objektiv notwendigen Kosten der Schadensbehebung liegt, wie das OLG Chemnitz es in seinem am 30.08.2010 (1 O 1839/04) verkündten Urteil festgestellt hat, wenn sie nicht Gefahr laufen will, dass in einem Rechtsstreit nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die insoweit ortsübliche angemessene Vergütung die Klage abgewiesen wird, soweit die Klageforderung diese übersteigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
xxx