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Amtsgericht Moers·561 C 462/10·24.01.2012

Steuerberaterhonorar: Vollmacht als Auftragsnachweis und Mittelgebühr wegen Haftungsrisiko

ZivilrechtSchuldrechtDienstvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Steuerberater verlangte von der Mandantin restliches Honorar und vorgerichtliche Anwaltskosten für Buchführung, Erstberatung und weitere Übernahmearbeiten. Streit bestand über den Umfang des Auftrags, die Notwendigkeit zusätzlicher Arbeiten an der übernommenen Lohnbuchhaltung und die ordnungsgemäße Abrechnung nach der Steuerberatergebührenverordnung. Das Gericht sprach 592,38 EUR nebst Zinsen sowie 83,54 EUR vorgerichtliche Kosten zu und wies die Klage im Übrigen ab. Maßgeblich war u.a., dass die unterschriebene Vollmacht die umfassende Beauftragung belegte, die Beklagte eine abweichende Abrede nicht bewies und einzelne Rechnungspositionen formell/inhaltlich nicht korrekt bzw. bereits abgegolten waren.

Ausgang: Zahlungsklage auf Steuerberaterhonorar nebst Nebenforderungen überwiegend zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Nachweis einer Beauftragung in Steuersachen kann durch Vorlage einer vom Mandanten unterzeichneten Vollmacht geführt werden.

2

Wer eine von einer schriftlichen Vollmacht abweichende, einschränkende Beauftragung behauptet, trägt die Beweislast für die abweichende Vereinbarung.

3

Eine Erstberatung im Zusammenhang mit der Übernahme eines Mandats ist nach der Steuerberatergebührenverordnung grundsätzlich vergütungspflichtig, auch wenn vorab nicht über die Kosten informiert wurde.

4

Rahmengebühren sind unter Berücksichtigung von Schwierigkeit und Haftungsrisiko zu bestimmen; ein erhöhtes Haftungsrisiko kann trotz einfacher Tätigkeit die Mittelgebühr rechtfertigen.

5

Ein zusätzlicher Vergütungsanspruch besteht nicht, wenn die betreffende Tätigkeit bereits durch eine andere, abrechnungsfähige Anfangsleistung abgegolten ist oder die Rechnung nach den gebührenrechtlichen Vorgaben nicht ordnungsgemäß abgerechnet wird.

Relevante Normen
§ 288 BGB§ 286 BGB§ BGB §675, 611, Steuerberatergebührenordnung §§13 Nr. 2, 21 Abs. 1§ 675 BGB§ 611 BGB§ 21 Abs. 1 Steuerberatergebührenverordnung

Leitsatz

Der Nachweis einerBeauftragung ist mit der Vorlage der unterzeichneten Vollmacht geführt. Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit des Steuerberaters für die Festlegung der Rahmengebühren.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 592,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2010 sowie vorgerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 67 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger ist Steuerberater.

Der Zeuge X2 ist faktischer Inhaber des Fitness-Studios XXXX, das er früher unter dem Namen seiner Ehefrau betrieb. Steuerberater war damals Herr J2 aus E.

Im Frühjahr 2010 übertrug die Ehefrau des Zeugen X2 den Geschäftsbetrieb auf die Mutter des Beklagten, die ebenfalls nur nomiell Inhaberin des Fitness-Studios war. Dies ist die Beklagte dieses Rechtsstreits.

Die Beklagte, vertreten durch den Zeugen X2, beauftragte den Kläger mit der Erledigung der monatlichen Buchführung, wie sie in der Vergangenheit von dem Vorgänger J2 erledigt worden ist, für einen Betrag von maximal 185,00 EUR, der auch beglichen wurde.

Der Kläger behauptet:

Die Beklagte habe ihn uneingeschränkt mit der Erledigung aller anfallenden steuerlichen Fragen, wie es die ihm erteilte schriftliche Vollmacht ausweise, beauftragt.

Es habe bei der Übernahme der Tätigkeit die Notwendigkeit bestanden, die alte Lohnbuchhaltung zu bearbeiten. So seien Angestellte gemeldet gewesen, die für die Beklagte nicht mehr tätig gewesen seien.

Die ihm übertragenen im Zusammenhang mit der Übernahme der steuerberatenden Tätigkeit angefallenen Arbeiten habe er in der dafür von ihm abgerechneten Zeit erledigt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 862,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2010 sowie weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 101,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet:

Eine Erstberatung seitens des Klägers sei nicht erforderlich gewesen und auch nicht erfolgt. Der Kläger habe sie nicht vorab darüber in Kenntnis gesetzt, dass er für die Überarbeitung der alten Lohnbuchhaltung eine zusätzliche Vergütung beanspruchen werde, die alte Buchhaltung sei zudem ordnungsgemäß gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L, Y und X2 sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.05.2011 und auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen XXXX vom 21.06.2011 nebst Ergänzung vom 03.11.2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 592,38 EUR gegen die Beklagte gemäß §§ 675, 611 BGB zu.

Unstreitig hat die Beklagte, vertreten durch den Zeugen X2, im Frühjahr 2010 den Kläger mit der Erledigung der Buchführungsarbeiten für das von ihr betriebene Fitness-Studio beauftragt. Die von ihr am 19.05 2010 unterzeichnete schriftliche Vollmacht (Kopie Bl. 7 d.GA.) weist eine umfassende Bevollmächtigung des Klägers für die Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten aus.

Soweit die Beklagte behauptet, abweichend von dem Inhalt dieser Vollmacht habe sie den Kläger lediglich mit der monatlichen Buchführung beauftragt, hat sie den ihr für diese Behauptung obliegenden Beweis nicht erbracht. Wer wie die Beklagte eine von einer dazu errichteten Urkunde abweichende Vereinbarung behauptet, hat dies zu beweisen.

Zwar hat der Zeuge X2, der faktische Inhaber des Fitness-Studios ist, dies bei seiner Vernehmung so bestätigt. Er hat aber auch eingeräumt, dass der Kläger der Beklagten „Papiere“ zur Unterschrift vorgelegt hat, möglicherweise auch einen zur Einreichung beim Finanzamt bestimmten Fragebogen im Hinblick auf den Wechsel der Inhaberschaft an dem Geschäftsbetrieb.

Der Zeuge Y hat dazu ausgesagt, in einem von ihm mit dem Zeugen X2 geführten Telefonat habe Letzterer den Erhalt der Unterlagen bestätigt und weiter eingeräumt, diese für das Finanzamt bestimmten Unterlagen seien nicht dorthin weitergeleitet worden.

Die gegenteilige Behauptung der Beklagten, wonach sie den Kläger ausschließlich mit der Lohnbuchhaltung beauftragt hat, ist damit als unrichtig widerlegt.

Die Notwendigkeit zur Überarbeitung der von dem Steuerberater J2 übernommenen Lohnbuchhaltung hat die Zeugin L bei ihrer Vernehmung glaubhaft bestätigt und durch die Vorlage der damals von ihr gefertigten Aktennotiz (Kopie Bl. 86 d.GA.) auch belegt. Neben dem pauschalen Bestreiten der Beklagten im Hinblick auf die Notwendigkeit der Ausführung dieser Arbeiten hat die Beklagte substantiierte Einwendungen nicht erhoben. In Anbetracht der konkreten Darlegungen des Klägers unter Vorlage der Aktennotiz seiner Mitarbeiterin, der Zeugin L, wäre dazu ein detailliertes Vorbringen notwendig gewesen. Dem Antrag auf Vernehmung der Zeugen J2 und XXX war deswegen nicht zu entsprechen.

Die mit der Übernahme der steuerberatenden Tätigkeit verbundene Erstberatung, die nach der Aussage des Zeugen Y im Rahmen einer Feier in den Büroräumen des Klägers erfolgt ist, als sich der Kläger und der Zeuge X2 in das Arbeitszimmer des Klägers zurückgezogen haben und danach die in diesem Rahmen übergebenen Unterlagen seitens des Klägers an den Zeugen Y weitergegeben worden sind, ist auch bei einer fehlenden vorherigen Unterrichtung der Beklagten, vertreten durch den Zeugen X2, über das Anfallen von Kosten zu vergüten nach den Bestimmungen der Steuerberatergebührenverordnung.

Im Hinblick auf die Höhe des dem Kläger zustehenden Vergütungsanspruchs ist zunächst festzuhalten, dass nach dem Gutachten des Sachverständigen XXXX vom 21.06.2011 keine der 4 von dem Kläger erstellten Rechnungen (Kopie Bl. 8 bis 11 d.GA.) ordnungsgemäß erstellt war.

Der Kläger hat seine Rechnung vom 02.06.2010 mit der Rechnungsnummer: 882/101.2010 (Kopie Bl. 9 d.GA.) sodann nach den gutachterlichen Darlegungen des Sachverständigen auf den ihm danach zustehenden Betrag von 44,00 EUR nebst Auslagenpauschale ermäßigt und die darüberhinausgehende Klage zurückgenommen. Es ergibt sich danach aus der Rechnung ein Anspruch des Klägers in Höhe von 52,80 EUR und nicht, wie in dem neuen Antrag des Klägers in dem Schriftsatz vom 24.11.2011 aufgeführt von 58,80 EUR. Neben der Gebühr von 44,00 EUR kann der Kläger lediglich noch die Auslagenpauschale in Höhe von 8,80 EUR verlangen.

Für die Tätigkeit, die der Kläger in seiner Rechnung vom 02.07.2010 mit der Rechnungsnummer: 882106.210 (Kopie Bl. 11 d.GA.) abgerechnet hat, kann er nach den Feststellungen des Sachverständigen XXXX die Mittelgebühr von 22,50 EUR je angefangene ½ Stunde verlangen, so dass sich für den in Rechnung gestellten Zeitraum von 7/2 Stunden ein Betrag von 227,50 EUR ergibt nebst Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR, insgesamt 247,50 EUR.

Die Arbeitsleistung des Klägers, die grundsätzlich einem einfachen Schwierigkeitsgrad zuzuordnen ist, ist im Hinblick auf das erhöhte Haftungsrisiko wegen der Übernahme der nicht in vollem Umfang korrekten Buchhaltung von dem vorherigen Steuerberater mit der Mittelgebühr abzugelten, so dass sich rechnerisch richtig abweichend von dem falsch errechneten Endbetrag aus dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen XXXX der oben bezeichnete Betrag ergibt.

Der Kläger macht ausweislich seines neuen Klageantrags mit Schriftsatz vom 24.11.2011 insoweit einen Betrag in Höhe von 245,00 EUR geltend.

Erstattung der Kosten aus der neuen Kostenrechnung des Klägers vom 08.07.2011 (Kopie Bl. 121 d.A.) anstelle der alten Rechnung vom 02.06.2010 Rechnungsnummer: 882/101.210 (Kopie Bl. 9 d.GA.) kann der Kläger weiter in Höhe des alten Rechnungsbetrages von der Beklagten beanspruchen. Er hat in der neuen Kostenrechnung den Gegenstandswert bezeichnet und danach seine Vergütung mit einer Gebühr unterhalb der Mittelgebühr von 5/10 errechnet.

Der Kläger hat jedoch mit seiner vorausgegangenen Rechnung vom 08.06.2010 (Kopie Bl. 10 d.GA.) das von ihm verlangte Honorar für die mit der Übernahme der steuerberatenden Tätigkeit zusammenhängenden Leistungen mit einer Gebühr von 180,00 EUR bemessen. An diese Festlegung ist der Kläger gebunden. Das ihm insoweit zustehende Honorar hat der Kläger nach den Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung in seiner neuen Rechnung formell korrekt in Rechnung gestellt, wobei er jedoch an seine bereits bei der Erstellung der ersten Rechnung getroffene Bestimmung im Hinblick auf die Höhe gebunden war.

Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu.

Eine gesonderte Vergütung für die Ausfüllung der Fragebögen für die Übertragung des Geschäftsbetriebs auf die neue Inhaberin des Fitness-Studios kann der Kläger nicht beanspruchen. Nach den Darlegungen des Sachverständigen XXXX in seinen beiden in diesem Rechtsstreit erstatteten Gutachten ist die dazu erstellte Rechnung nicht ordnungsgemäß, weil eine nach den Darlegungen des Sachverständigen mögliche Abrechnung in analoger Anwendung des § 21 Abs. 1 Steuerberatergebührenverordnung unterblieben ist. Der Kläger hat vielmehr seine Vergütung mit der Berechnungsgrundlage § 13 Nr. 2 Steuerberatergebührenverordnung in Verbindung mit §§ 611, 612 BGB bezeichnet, was nach den Darlegungen des Sachverständigen XXXX, denen sich das Gericht nach Überprüfung anschließt, unzutreffend ist.

Abgesehen von diesen Erwägungen des Sachverständigen über die formellen Berechnungsgrundlagen, die in der Kostenrechnung des Klägers unzutreffend angegeben sind, kann der Kläger neben der Berechnung seiner Arbeitsleistung für die mit der Übernahme der steuerberatenden Tätigkeit verbundenen Anfangsarbeiten aus der Rechnung 882/102/210 für die damit ebenfalls in Zusammenhang stehenden Arbeiten bei der Ausfüllung der Fragebögen für das Finanzamt keine weitere Vergütung beanspruchen. Diese Arbeit ist abgegolten mit der vorbezeichneten Rechnung.

Weiterhin kann der Kläger Erstattung der Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % auf alle 3 Rechnungen beanspruchen. Es ergibt sich danach der aus dem Urteilstenor ersichtliche Anspruch.

Anrechenbare Rechtsanwaltskosten kann der Kläger ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nach dem Streitwert des aus dem Urteilstenor ersichtlichen Betrags beanspruchen. Neben der insoweit in Ansatz zu bringenden 1,3-fachen Gebühr sind Auslagenpauschale und Umsatzsteuer von der Beklagten zu zahlen.

Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt. Die Beklagte befindet sich aufgrund der Mahnung mit Anwaltsschreiben vom 19.07.2010 mit Ablauf des ihr gesetzten Zahlungsziels seit dem 01.08.2010 in Verzug.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 1713 ZPO.

Der Streitwert wird bis zum 28.11.2011 auf 780,61 EUR festgesetzt und seither auf 862,51 EUR.