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Amtsgericht Moers·561 C 140/21·16.11.2021

Rechtsschutzversicherung: Kein bindender Stichentscheid; ARB-2014-Klausel zu Kostenrisiko wirksam

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der rechtsschutzversicherte Kläger verlangte Freistellung von Anwaltskosten für die Prüfung einer Berufung und für das Berufungsverfahren nach Ablehnung der Deckung durch den Versicherer. Er berief sich u.a. auf einen bindenden Stichentscheid seiner Anwälte und auf Unwirksamkeit der Neuregelung in § 3a ARB 2014. Das AG Moers wies die Klage ab, weil ein ordnungsgemäßer Stichentscheid nicht vorlag und die Prüfung der Erfolgsaussichten als Annex zur Vorinstanz nicht gesondert abrechenbar beauftragt bzw. dargelegt war. Die Kostenrisikoverlagerung nach § 3a ARB 2014 sei nicht überraschend i.S.d. § 305c BGB; zudem habe der Kläger durch Einigung auf das Schiedsgutachterverfahren auf den Stichentscheid-Einwand verzichtet.

Ausgang: Klage auf Freistellung von Anwaltskosten mangels Deckungsschutz (u.a. kein Stichentscheid, wirksame ARB-Regelung) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Rechtsschutzdeckung für ein Berufungsverfahren besteht nicht, wenn der Versicherer die Deckung mangels Erfolgsaussicht ablehnt und das vereinbarte Schiedsgutachterverfahren die fehlende Erfolgsaussicht bestätigt.

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Ein Stichentscheid nach den ARB setzt eine inhaltlich hinreichend ausgearbeitete, nachvollziehbare Darlegung der Erfolgsaussichten voraus; bloße pauschale oder punktuelle Kritik am Ersturteil genügt nicht.

3

Wird nach Ablehnung der Deckung ein Schiedsgutachterverfahren zwischen den Parteien vereinbart, kann darin ein Verzicht des Versicherungsnehmers liegen, sich auf einen (behaupteten) Stichentscheid zu berufen.

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Die Zuordnung des Kostenrisikos für nach Ablehnung der Deckung fristwahrend eingeleitete Rechtshandlungen zum Versicherungsnehmer ist nach Neuregelung der ARB nicht ohne Weiteres als überraschende Klausel i.S.d. § 305c BGB zu bewerten.

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Die gesonderte Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten für eine „Prüfung der Erfolgsaussichten“ setzt voraus, dass eine über die Tätigkeit des Vorprozesses hinausgehende, entsprechend beauftragte und dargelegte Prüfungsleistung vorliegt; andernfalls kann die Tätigkeit als Annex i.S.d. § 19 RVG einzuordnen sein.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 2 VVG§ 305 c BGB§ 3a Abs. 3 ARB§ 128 VVG§ Zivilprozessordnung (ZPO)§ 3a Abs. 3 Satz 2 ARB 2010

Leitsatz

Die Neuregelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung sind nicht gem. § 305 c BGB unwirksam.

Tenor

hat das Amtsgericht Moers

auf die mündliche Verhandlung vom 13.10.2021 durch die Richterin am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist bei der Beklagten rechtschutzversichert. Es gelten für den Vertrag die Bestimmungen der ARB 2014.

3

Für eine Klage aus dem Kauf eines Wohnmobils im Jahre 2017 vor dem Landgericht E. gewährte die Beklagte der Klägerin Rechtsschutz; auch in jenem Rechtsstreit waren die Prozessbevollmächtigten des Klägers dessen anwaltliche Vertreter.

4

Durch das am 12.10.2020 verkündete Urteil, zugestellt an den Kläger am 20.10.2020, wies das Landgericht E. die Klage ab.

5

Der Kläger beauftragte seine Prozessbevollmächtigten am 05.11.2020 mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung. Darüber informierten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte und beantragten die Gewährung von Rechtsschutz für die II. Instanz mit Schreiben vom 06.11.2020 (Kopie Bl. 9 ff.d.GA.) und legten in diesem Schreiben dar, es seien Aussichten für eine Berufung gegeben, weil maßgebliche rechtliche Gesichtspunkte in dem erstinstanzlichen Urteil nicht berücksichtigt worden seien, insbesondere müsse der Verkäufer auch bei einem Ausschluss der Gewährleistung für die Fahrbereitschaft des verkauften Fahrzeugs einstehen, wobei ein arglistiges Handeln nicht erforderlich sei.

6

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 10.11.2020 die Gewährung von Rechtsschutz ab und informierte über die Möglichkeit der Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens. Der Kläger verwies sodann mit Anwaltsschreiben vom 16.11.2020 darauf, dass die Entscheidung seiner Rechtsanwälte maßgeblich sei, was die Frage der Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens betreffe und „somit ein Stichentscheid vorliege“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten eingereichte Kopie des Schreibens (Bl. 15 u. 16 d.GA.) verwiesen.

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Der Kläger legte sodann mit Schriftsatz vom 16.11.2020 das Rechtsmittel der Berufung ein mit der Berufungsbegründung vom 20.01.2021.

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Die Parteien vereinbarten zu einem nicht mitgeteilten Zeitpunkt die Einholung eines Schiedsgutachtens, welches von dem Rechtsanwalt J.  am 01.02.2021 erstellt wurde (Kopie Bl. 46 ff.d.GA.). Nach dem Inhalt dieses Gutachtens war eine Erfolgsaussicht des Berufungsverfahrens nicht gegeben.

9

Auf einen gleichlautenden Hinweis des OLG … vom 18.03.2021 nahm der Kläger die Berufung zurück.

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Die Prozessbevollmächtigten des Klägers erstellten 3 Rechnungen. Für die Prüfung der Erfolgsaussichten der Berufung berechneten diese mit Rechnung vom 09.02.2021 (Kopie Bl. 8 d.GA.) einen Betrag von 770,23 EUR und für das Berufungsverfahren mit Rechnung vom 21.04.2021 einen Betrag von 896,72 EUR mit einer Anrechnungen der Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussichten der Berufung auf diese Prozessgebühr.

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Es existiert eine weitere Rechnung über einen Betrag von 2.826,22 EUR, die keine der Parteien zur Akte eingereicht hat, mit der die Prozessbevollmächtigten des Klägers offenbar einen Vorschuss für das Berufungsverfahren von der Beklagten beanspruchten. Die Beklagte zahlte diesen Rechnungsbetrag unter Vorbehalt. Auf Aufforderung der Beklagten überwiesen die Prozessbevollmächtigten des Klägers diesen Betrag zurück.

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Der Kläger behauptet:

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Die Beklagte sei verpflichtet, ihm für die Prüfung der Erfolgsaussichten der Berufung Rechtsschutz zu gewähren. Zudem bestehe Deckungsschutz für das fristwahrend eingelegte Rechtsmittel der Berufung. Er habe mit den beiden Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 06. und 10.11.2020 einen Stichentscheid herbeigeführt  und sich erst nach der Ablehnung der Gewährung von Rechtsschutz, die als vertragswidrig zu bewerten sei, zu der Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens bereit erklärt. Der Stichentscheid sei jedoch für die Beklagte bindend gewesen, die Beklagte sei zu der Einleitung dieses Schiedsgutachterverfahrens nicht mehr berechtigt gewesen.

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Zudem sei die Bestimmung § 3 a Abs. 2 ARB 2014 mit der dort normierten Pflicht zur Rückzahlung unter Vorbehalt erbrachter Versicherungsleistungen unwirksam, weil damit der Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt werde.

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Das für ihn negativ ausgegangene Gutachten des damit beauftragten Rechtsanwalts J. sei „hoffnungslos verspätet“ erstellt worden und erst nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei seinen Prozessbevollmächtigten eingegangen.

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Der Kläger beantragt,

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1.

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die Beklagte zu verurteilen, ihn von dem gegen ihn erhobenen Anspruch auf Ausgleichung der Anwaltskosten gemäß Kostenrechnung vom 09.02.2021 in Höhe von 770,23 EUR der Rechtsanwälte X freizustellen,

19

2.

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die Beklagte zu verurteilen, ihn von dem gegen ihn erhobenen Anspruch gemäß Kostenrechnung vom 21.04.2021 in Höhe von 896,72 EUR freizustellen.

21

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

23

Sie behauptet:

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Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten einen gesonderten Auftrag zur Prüfung der Erfolgsaussichten des Berufungsrechtszugs nicht von dem Kläger erhalten, die entfaltete Tätigkeit sei nach der Rechtsprechung als Annex zu der anwaltlichen Vertretung in dem vorausgegangenen Rechtszug nicht als gesondert abrechenbare Tätigkeit zu bewerten. Ein Anspruch des Klägers auf Freistellung im Hinblick auf die Begleichung der Rechnung vom 09.02.2021 sei bereits deswegen nicht gegeben.

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Der Kläger habe mit den beiden Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 06. und 10.11.2020 einen Stichentscheid im Sinne des § 3 a Abs. 2 b ARB nicht herbeigeführt. Es fehle dafür an der notwendigen Darlegung der Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens im Sinne einer für das PKH-Prüfungsverfahren geltenden Grundsätzen nebst Angabe der Grundlagen der Entscheidung mit einer Darstellung des Prozessstoffes nebst sämtlichen Beweisantritten einschließlich der Ausarbeitung der streitentscheidenden Rechtsfragen unter Berücksichtigung von Literatur und Rechtsprechung. Die Angaben der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu den angeblichen Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens seien danach nicht als Stichentscheid zu bewerten.

26

Zudem sei nach der diesbezüglichen Entscheidung des Klägers ein Schiedsgutachterverfahren eingeleitet worden. Es sei ausgeschlossen, dass beide in § 3 a Abs. 2 ARB aufgeführten Verfahren nebeneinander durchgeführt würden.

27

Ein Anspruch des Klägers auf Freistellung von der Rechnung seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.04.2021 stehe dem Kläger deswegen nicht zu.

28

Sie habe auf der Grundlage des Schiedsgutachtens die Gewährung von Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.

29

Die Beklagte meint, die Bestimmung in § 3 a Abs. 3 ARB sei wirksam und entspreche den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 128 VVG.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

33

Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von den beiden Rechnungen seiner Prozessbevollmächtigten gemäß § 1 Abs. 2 VVG nicht zu.

34

Aus dem mit der Beklagten geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag, in den die ARB 2014 einbezogen worden sind, kann der Kläger die Gewährung von Rechtsschutz und die Übernahme der Kosten für die Prüfung der Erfolgsaussichten der Berufung sowie der Prozessgebühr für das Berufungsverfahren gemäß Rechnungen vom 09.02. und 21.04.2021 nicht beanspruchen.

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Der Kläger ist für seine Behauptung, er habe seine Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung der Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens mit einer die dafür bestimmte Gebühr Nr. 21 VV – RVG auslösenden umfangreichen Tätigkeit der Fertigung einer umfassenden Analyse nach den für einen Antrag im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren oder für eine Berufungsbegründung maßgeblichen Vorschriften der ZPO beauftragt, beweisfällig geblieben.

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Dafür hat er keinen Beweis angetreten.

37

Es findet sich auch in der als Anlage teilweise vorgelegten Korrespondenz der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Beklagten eine derartige den vorbezeichneten Kriterien genügende Ausarbeitung der Erfolgsaussichten des Berufungsrechtszugs nicht.

38

Die beiden Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11.11. und 16.11.2020 stellen ausschließlich auf einen als unzutreffend gewerteten Teil der Urteilsbegründung ab, wonach der von dem Kläger mit dem Verkäufer geschlossene Kaufvertrag über einen zum Wohnmobil ausgebauten Pkw konkludent die Zusicherung einer vorhandenen Zulassung des umgebauten Fahrzeugs enthalte, sowie die Kritik an einer in dem Urteil des Landgerichts Essen aufgeführten Entscheidung eines anderen Gerichts mit der seitens der Prozessbevollmächtigten des Klägers verneinten Vergleichbarkeit.

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Vielmehr war der seitens des Klägers seinen Prozessbevollmächtigten erteilte Auftrag zur Prüfung der Erfolgsaussichten der Berufung im Hinblick  auf deren tatsächlich entfaltete Tätigkeit bereits in dem vorausgegangenen ersten Rechtszug vor dem Landgericht E. als Annex der erstinstanzlichen Tätigkeit gemäß § 19 RVG zuzuordnen.

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Darauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen.

41

Im Hinblick auf die zweite Rechnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.04.2021, die nicht zur Akte eingereicht worden ist, mit der die Prozessgebühr für das Berufungsverfahren mit einer Anrechnung der Gebühr aus der vorausgegangenen Rechnung vom 09.02.2021 beansprucht wird, hat die Beklagte unstreitig die Gewährung von Rechtsschutz abgelehnt.

42

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beklagte nicht verpflichtet, die Kosten für die Einlegung der Berufung zu  tragen im Hinblick auf die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens.

43

Die Bestimmung in § 3 a Abs. 3 Satz 2 ARB 2010 ist nach der Neufassung dieses Regelwerks im Jahre 2014 aufgehoben worden. Auf diese aufgehobene Bestimmung in § 3 a Abs. 3 Satz 2 ARB a.F. kann der Kläger entgegen seiner Rechtsauffassung einen Anspruch nicht stützen.

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Es war nach der geltenden Regelung in § 3 a Abs. 3 ARB n.F. das Risiko des Klägers, wenn trotz der Ablehnung der Gewährung von Rechtsschutz gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil er das Rechtsmittel der Berufung eingelegt hat, wobei er bei einem für ihn negativen Ausgang des Schiedsgutachterverfahrens die zwischenzeitlich angefallenen und gemäß § 3 a Abs 2 a, bb Satz 1 ARB bereits erstatteten Kosten zurückzuzahlen hat, was unstreitig auch so erfolgt ist.

45

Die Neuregelung der ARB in der Vorschrift des § 3 a im Hinblick auf den Wegfall von Satz 2 in Abs. 3 ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht als eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 305 c BGB unwirksam.

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Vielmehr beinhaltet die Bestimmung des § 3 a ARB ein für die Vertragsparteien einer Rechtsschutzversicherung ausgewogenes Verfahren im Hinblick auf die dem Versicherungsnehmer zugestandene Möglichkeit bei einer Ablehnung des Rechtsschutzes seines Rechtsschutzversicherers mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens trägt danach der Rechtsschutzversicherer, ist nach dem eingeholten Schiedsgutachten die Ablehnung der Rechtsschutzgewährung zu Recht erfolgt, gehen zwischenzeitlich entstandene Kosten im Ergebnis zu Lasten des Versicherungsnehmers.

47

Die danach erfolgte Zuweisung des Kostenrisikos an den Versicherungsnehmer für bereits eingeleitete Rechtshandlungen, die im Hinblick auf die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Fristen erforderlich gewesen sind, ist in Anbetracht der bereits erfolgten Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Rechtsschutz seitens des Rechtsschutzversicherers nicht als überraschende und damit unzulässige Klausel zu bewerten.

48

Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht gemäß § 3 a Abs. 2 b ARB aus einem für die Beklagte verbindlichen Stichentscheid seiner Prozessbevollmächtigten.

49

Ein derartiger Stichentscheid im Sinne dieser Bestimmung ist von den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht ausgearbeitet worden. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

50

Die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens, dem der Kläger auch zugestimmt hat, war daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht vertragswidrig.

51

Zudem haben die Parteien sich unstreitig auf dieses Verfahren geeinigt, was bedeutet, dass der Kläger darauf verzichtet hat, sich auf den seiner Ansicht nach vorliegenden Stichentscheid zu berufen.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

53

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 1.666,95 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

56

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

59

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

60

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Kleve zu begründen.

61

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Kleve durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

62

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.