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Amtsgericht Moers·561 C 109/21·18.05.2021

Facebook-Vergleich mit Holocaust/Sklaverei: Unterlassungsschutz für Gewerbebetrieb (eV)

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Herstellerin tierschutzgerechter Lebendfallen begehrte im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung gegen einen Facebook-Post, der ihren verlinkten Internetauftritt mit einem Vergleich zu Sklaverei, Hexenverfolgung und Judenvernichtung kommentierte. Das Gericht sah darin eine der Klägerin zurechenbare Prangerwirkung und einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Äußerung sei zwar Meinung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 GG, überschreite aber im konkreten Kontext die Grenzen zulässiger Kritik. Dem Unterlassungsantrag wurde insoweit stattgegeben; die Kosten wurden wegen teilweiser Rücknahme überwiegend der Klägerin auferlegt.

Ausgang: Unterlassungsverfügung gegen den Facebook-Vergleich erlassen; Kosten wegen teilweiser Antragsrücknahme überwiegend der Klägerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kann auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB gestützt werden, wenn betriebsbezogene Äußerungen prangernde Wirkung entfalten und das Unternehmen in seinem sozialen Geltungsanspruch erheblich beeinträchtigen.

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Ob eine Internetäußerung einem Unternehmen zugeordnet wird, bestimmt sich nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers unter Berücksichtigung von Kontext, Begleitumständen und Verlinkungen.

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Auch eine polemische Wertung ist als Meinungsäußerung grundsätzlich von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt; der Schutz endet jedoch, wenn die Äußerung im Rahmen der Abwägung kollidierende Rechtsgüter in unangemessenem Maße beeinträchtigt.

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Die Verknüpfung einer konkreten gewerblichen Tätigkeit mit Vergleichen zu Sklaverei, Hexenverbrennung oder Holocaust kann wegen der damit verbundenen Herabwürdigung und Prangerwirkung als unzulässiger Eingriff in den Gewerbebetrieb zu untersagen sein, wenn sachlichere Kritikmöglichkeiten bestehen.

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Bei betriebsbezogenen Hass- und Prangerwirkungen kann das Interesse an öffentlicher Meinungsbildung hinter dem Unternehmensschutz zurücktreten, sofern die Beeinträchtigung nach den Umständen nicht mehr notwendig und angemessen ist.

Relevante Normen
§ BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1§ ZPO § 940§ GG Art. 5 Abs.1§ Art. 5 Abs. 1 GG§ 940 ZPO§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB

Leitsatz

Der vom Verfügungsbeklagten im Internet auf Facebook veröffentlichte Vergleich des Tierfangs mit Lebendfallen als nach geltendem Recht straffreies Handeln mit der Versklavung, Hexenverfolgung und Judenvernichtung stellt einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin dar und ist durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gerechtfertigt.

Tenor

Dem Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, auf der Internetplattform F die gewerbliche Tätigkeit der Verfügungsklägerin wörtlich oder sinngemäß mit Sklaverei, Hexenverbrennung oder Judenvernichtung zur Nazizeit gleichzusetzen oder in Verbindung zu bringen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen die Verfügungsklägerin zu ¾ und der Verfügungsbeklagte zu ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsbeklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Verfügungsklägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Verfügungsklägerin kann die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Verfügungsbeklagte Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Verfügungskläger stellt tierschutzgerechte Lebendfallen her, die verschiedenen Verwendungszwecken dienen und beispielsweise auf dem Gebiet des Tier- und Artenschutzes, der Seuchenabwehr und der Jagdausübung eingesetzt werden.

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Vereinsziel des Verfügungsbeklagten ist der Schutz des Rotfuchsbestandes, wobei er die Bejagung dieser Tierart als straffreie Tierquälerei in seinen öffentlichen Verlautbarungen bezeichnet.

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Am 11.04.2021 verlinkte der Verfügungsbeklagte auf seiner F-seite mit der Bezeichnung https://www.F. den Internetauftritt der Verfügungsklägerin mit dem Text „Das Gesetz lässt etliche Tierquälereien straffrei durchgehen. Auch die Sklaverei war mal gesetzeskonform; auch die Hexenverbrennungen waren mal gesetzeskonform; zur Nazizeit waren die Judenvernichtungen gesetzeskonform… O FRAGEN?“

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Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, dieses Handeln des Verfügungsbeklagten stelle einen unzulässigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb dar.

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Die Verfügungsklägerin behauptet:

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Die Gleichstellung der legalen und tierschutzkonformen Fangjagd, für die sie die Tierfallen herstelle, mit der in der Vergangenheit ausgeübten Sklavenhaltung, Hexenverfolgung und Ermordung einer Vielzahl von Juden in der Nazizeit stelle eine Verharmlosung der Verbrechen in der NS-Zeit dar, die der Verfügungsbeklagte für seine Zwecke instrumentalisiere. Dies überschreite die Grenzen des Grundrechts der Meinungsfreiheit.

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Die Verfügungsklägerin beantragt, nachdem sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Übrigen zurückgenommen hat,

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den Verfügungsbeklagten zu verpflichten, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, ihre gewerbliche Tätigkeit auf der Internetplattform F-wörtlich oder sinngemäß- mit Sklaverei, Hexenverbrennung oder Judenvernichtung zur Nazizeit gleichzusetzen oder in Verbindung zu bringen.

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Der Verfügungsbeklagte beantragt,

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den Antrag auf Erlass seiner einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Er behauptet:

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Die Nutzung von Lebendfallen, wie sie im  Geschäftsbetrieb der Verfügungsklägerin hergestellt werden, sei Gegenstand öffentlicher Ablehnung, weil diese Art des Tierfangs namentlich der Fang von Füchsen Verletzungen der Tiere verursache und über Tage oder Stunden bei den gefangenen Tieren Leiden verursache.

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Seine Äußerungen auf seiner F-seite über die Straffreiheit von Tierquälereien und der in der Vergangenheit ebenfalls gesetzeskonformen Sklaverei, Hexenverbrennung und Judenvernichtung in der Nazizeit enthalte keine Bezugnahme auf die Verfügungsklägerin. Vielmehr habe er damit die Zulässigkeit des Einsatzes von Tierfallen kritisiert und unter Verwendung auf den Zeitgeist auf den Wandel von Ansichten und die Änderung der Gesetzgebung hingewiesen, letzteres sei auch im Hinblick auf den Tierfang mit Lebendfallen anzustreben. Diese Äußerungen seien von dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, soweit dieser nicht zurückgenommen worden ist, begründet.

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Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist  gemäß § 940 ZPO zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf das zwischen den Parteien streitige Rechtverhältnis zulässig, ob die angegriffene Veröffentlichung des Verfügungsbeklagten auf der F-seite unzulässig ist.

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Der Verfügungsklägerin steht ein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf den dort veröffentlichten Text, wie er auszugweise im Tatbestand des Urteils niedergelegt ist, gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB zu.

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Diese Verlautbarung des Verfügungsbeklagten stellt einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewebebetrieb der Verfügungsklägerin dar (Artikel 14 Grundgesetz), der entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten nicht durch das ihm zustehende Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz) gerechtfertigt ist.

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Für die Ermittlung des Aussagegehalts der Internetveröffentlichung ist darauf abzustellen, wie diese von einem unvoreingenommenen Leser mit durchschnittlichen Kompetenzen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehen ist, wobei auch der Kontext und die Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BGH VI ZR 276/99).

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Danach ist entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten mit der Verlinkung des Internetauftritts der Verfügungsklägerin auf seiner F-seite mit dem dazu abgegebenen Kommentar ein Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit der Verfügungsklägerin – Herstellung von Tierfallen – und der Bejagung von Tieren mit der Aufstellung solcher Fallen hergestellt. Der Verfügungsbeklagte prangert mit seinem im Anschluss an die Verlinkung des Internetsauftritts der Verfügungsklägerin abgegebenen Kommentar nicht lediglich das Verhalten der Jäger an, die diese Fallen aufstellen zwecks anschließender Tötung der Tiere, vielmehr hat er mit der Veröffentlichung seines Kommentars im Anschluss an den verlinkten Internetauftritt der Verfügungsklägerin zum Ausdruck gebracht, dass er die Verfügungsklägerin als Herstellerin der Lebendfallen dafür verantwortlich macht. Anderenfalls hätte der Verfügungsbeklagte seine Äußerungen im Anschluss an verlinkte Internetauftritte von Jagdgenossenschaften und anderen auf dem Gebiet der Tierjagd tätigen natürlichen oder juristischen Personen veröffentlichen müssen.

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Der Verfügungsbeklagte wendet sich aber, wie er selbst es eingangs seiner Veröffentlichung zum Ausdruck gebracht hat, permanent gegen die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin. Dort heißt es nämlich „Da „X“ immer wieder versucht, von uns geteilte Beiträge seiner Seite hier auf F zu unterbinden, nehmen wir einfach mal den Link zur Homepage“.

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Der in dem  von dem Verfügungsbeklagten abgegebenen Kommentar enthaltene Vergleich des Tierfangs mit den u.a. von der Verfügungsklägerin hergestellten Lebendfallen als nach geltendem Recht straffreies Handeln mit der bereits seit dem 5. Jahrhundert vor Christus ausgeübten Versklavung, der Hexenverfolgung in der frühen Neuzeit etwa ab dem Jahr 1450 und der von dem Verfügungsbeklagten so benannten Jugendvernichtung, eine Bezeichnung der Nationalsozialisten für den Völkermord an ca. 6 Millionen Europäischer Juden in der NS-Zeit, wie es z.B. in der Ankündigung vom 30.01.1939 des „Führers“ Adolf Hitler heißt, in der er die „Vernichtung der jüdischen Rasse in Europa“ propagiert hat, stellt eine Meinungsäußerung dar, die durch Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützt ist, allerdings nicht vorbehaltlos, sondern gemäß Artikel 5 Abs. 2 Grundgesetz begrenzt ist durch kollidierende Rechtsgüter, zu denen ganz besondere andere Grundrechte gehören.

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Der nach der Internetveröffentlichung des Verfügungsbeklagten gezogene Vergleich zwischen der Jagd auf Tieren mit Lebendfallen, wie sie die Verfügungsklägerin herstellt, und der in der Vergangenheit ausgeübten Sklavenhaltung, Hexenverbrennung und der „Judenvernichtung“ ist ein unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin, weil das Leid der in Lebendfallen gefangenen Tiere damit auf eine Stufe gestellt wird mit den Opfern dieser Taten. Der unbefangene und nicht juristisch geschulte Durchschnittsempfänger einer derartigen Veröffentlichung wird allein mit dem zudem auch teilweise unrichtigen Hinweis auf die fehlende Rechtswidrigkeit des Handelns – auch in der NS-Zeit war die Verwirklichung des Tatbestandes des Mordes strafbar, auch wenn es sich bei dem Mordopfer um einen Menschen jüdischen Glaubens gehandelt hat – die Verantwortung für die Fallenjagd nicht bei dem Gesetzgeber suchen, der diese Art der Bejagung ausdrücklich gestattet hat, sondern diese nach dem Gesamtzusammenhang des veröffentlichen Textes im Anschluss an die verlinkte Homepage der Verfügungsklägerin dieser zuordnen, die die Fallen für eine solche Jagd herstellt, weil der Verfügungsbeklagte sich bereits eingangs seiner Veröffentlichung ausdrücklich gegen die Herstellung der Fallen seitens der Verfügungsklägerin positioniert hat.

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Der von dem Verfügungsbeklagten gezogene Vergleich, der in seinem Kontext gesehen eine Herabwürdigung der Opfer der Sklavenhaltung, der Hexenverbrennung und des Holocaust beinhaltet, ist als unzulässiger Eingriff in den eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin zu werten.

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Das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Verfügungsbeklagten, dessen Vereinsziel der Schutz des Rotfuchses ist, hat grundsätzlich das öffentliche Interesse berührender Anliegen des Tierschutzes zum Inhalt, was jedenfalls im Hinblick auf diese Äußerung auf seiner F-seite zurückzustehen hat, weil das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung der Verfügungsklägerin damit überschritten ist. Die Veröffentlichung auf der F-seite des Verfügungsbeklagten hat gegenüber der gewerblichen Tätigkeit der Verfügungsklägerin eine Prangerwirkung ausgeübt und sogenannten Hassposts ausgelöst, die sich schwerwiegend auf das Ansehen der Gesellschafter der Verfügungsklägerin und dem von ihr ausgeübten Gewerbebetrieb auswirkt.

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Die Jagdausübung mit Lebendfallen ist einer breiten Bevölkerung unbekannt im Gegensatz zu der Jagd mit Schusswaffen durch den Jagdausübungsberechtigten. Erst mit den Internetveröffentlichungen des Verfügungsbeklagten, zuletzt vom 11.04.2021, ist den Internetnutzern, die die Plattform F nutzen, was für eine Vielzahl von Internetnutzern gilt, die gewerbliche Tätigkeit der Verfügungsklägerin bekannt gemacht worden.

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Der Verfügungsbeklagte kann sein Ziel des Tierschutzes, gerichtet auf ein Verbot der Bejagung von Füchsen insbesondere mit Lebendfallen, anderweitig erreichen, indem er den plakativen Verweisungsvergleich auf menschliches Leid in der Zeit der Sklavenhaltung, Hexenverbrennung und des Holocaust unterlässt und statt dessen in sachlicher Art und Weise sich mit der Tätigkeit der Verfügungsklägerin, dem Einsatz der von der Verfügungsklägerin hergestellten Lebendfallen für den Tierfang und den Auswirkungen dieser Art der Bejagung für die gefangenen Tiere auseinandersetzt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

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Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

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Für den Antrag zu Ziff. 1 a)  500,00 EUR, für den Antrag zu Ziff. 1 b)  500,00 EUR, für den Antrag zu Ziff. 1 c)  500,00 EUR und für den Antrag zu Ziff. 1 d)  500,00 EUR.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Kleve zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Kleve durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.