Geschäftsführerhaftung wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen (§823 II BGB i.V.m. §266a StGB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Sozialversicherungsträger) verlangt von dem ehemaligen Geschäftsführer Rückzahlung von Arbeitnehmeranteilen, die nach Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter erstattet wurden. Kernfrage ist, ob der Geschäftsführer wegen Nichtbereitstellung der Beiträge bei Lohnzahlung schadensersatzpflichtig ist. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung, weil er die Beiträge bei Auszahlung der Nettolöhne bereithalten musste und eine nachträgliche Anfechtung die Erstattungs- und damit Ersatzpflicht der Klägerin begründete. Die Drei‑Monats‑Frist des §130 InsO war auf die Fälligkeiten nicht anwendbar.
Ausgang: Klage der Sozialkasse gegen ehemaligen Geschäftsführer auf Zahlung rückständiger Arbeitnehmeranteile vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Geschäftsführer verletzt ein Schutzgesetz und haftet nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB, wenn er die bei Auszahlung der Nettolöhne erforderlichen Arbeitnehmeranteile nicht bereithält und damit die Abführung vereitelt.
Hat der Insolvenzverwalter Zahlungen nach § 133 InsO angefochten und wurde der Zahlungsbetrag vom Gläubiger zurückerstattet, kann dieser gegenüber dem Verantwortlichen den entstandenen Schaden ersetzt verlangen.
Leistungen, die bei Fälligkeit vor Beginn der Dreimonatsfrist erbracht werden, sind von der Anfechtung nach § 130 InsO nicht erfasst; ist die Dreimonatsfrist nicht gegeben, bleibt die Anfechtung möglich.
Die Haftung des Geschäftsführers für nicht abgeführte Sozialversicherungsanteile besteht auch dann, wenn die Beiträge später gezahlt, aber aufgrund insolvenzrechtlicher Anfechtung vom Gläubiger erstattet werden mussten.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.916,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.04.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte war Geschäftsführer der Firma XXX GmbH über deren Vermögen aufgrund des Antrags vom 24.05.2005 am 22.09.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Die Insolvenzschuldnerin war mit den Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung für den Arbeitnehmer OOO für die Zeit von Juni 2003 bis einschließlich Februar 2004 und Juli 2004 in Höhe von insgesamt 4.916,25 EUR in Rückstand geraten, wobei sich die Beträge für Juni und Juli auf 489,90 EUR, für August auf 509,45 EUR, für die Monate September bis einschließlich Februar auf 489,90 EUR und für Juli auf 487,60 EUR beliefen.
Mit Rücksicht auf diese Rückstände stellte die Klägerin unter dem 23.03.2004 beim Amtsgericht Duisburg Insolvenzantrag bezüglich des Vermögens der Firma XXX GmbH, den sie allerdings am 16.04.2004 wieder zurücknahm, nachdem zwischen der Klägerin und der Firma XXX GmbH eine Zahlungsvereinbarung getroffen worden war. Entsprechend dieser Vereinbarung zahlte die Firma XXX GmbH am 14.04. 3.000,00, am 05.05. 4.000,00 und am 24.05.2004 3.596,33 EUR und auch in der Folgezeit glich die Firma XXX GmbH die laufend fällig werdenden Beiträge bis auf restliche Säumniszuschläge für Mai 2005 in Höhe von 4,90 EUR aus.
Nachdem aufgrund des Antrags vom 24.05.2005 am 22.09.2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma XXX GmbH eröffnet worden war, focht der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 04.10.2005 die Zahlung gemäß § 133 InsO an, worauf hin die Klägerin dem Insolvenzverwalter die geforderten Beträge zahlte.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe nunmehr gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit § 266 a Abs. 1 StGB.
Ihr Anspruch auf Zahlung sei gemäß § 144 InsO wieder aufgelebt. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, der Klägerin zu den Fälligkeitszeitpunkten die anfallenden Arbeitnehmeranteile zur Verfügung zu stellen und mit Auszahlung der Nettolöhne sei der Beklagte verpflichtet gewesen, die Arbeitnehmeranteile bereitzuhalten, so dass er sie am Fälligkeitstage auch an die Klägerin habe abführen können. Trotz der ihm bekannten wirtschaftlich angespannten Lage der GmbH habe der Beklagte nichts unternommen, um die Abführung zu gewährleisten.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagte zu verurteilen, an sie 4.916,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.04.2006
zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, er sei nicht zu einer Zahlung verpflichtet, weil die Beiträge an die Klägerin gezahlt worden seien und lediglich eine Anfechtung des Insolvenzverwalters vorliege. Von einer Vorenthaltung könne daher nicht die Rede sein.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 266 a StVO.
Die Klägerin ist zu Recht der Auffassung, dass der Beklagte als Geschäftsführer der insolvent gewordenen GmbH die Verpflichtung hatte, mit Auszahlung der Nettolöhne die darauf entfallenden Arbeitnehmeranteile so bereitzuhalten, dass er sie am Fälligkeitstage an die Klägerin abführen konnte. Die Zahlung ist zwar letztendlich erfolgt, wurde aber durch den Insolvenzverwalter, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, gemäß § 133 InsO angefochten, so dass die Klägerin zur Rückerstattung verpflichtet war.
Hätte der Beklagte die geschuldeten Beträge allerdings bei Fälligkeit gezahlt, wäre eine Anfechtung gemäß § 133 InsO aber auch gemäß § 130 InsO nicht möglich gewesen. Die 3-Monats-Frist des § 130 InsO war auf keinen Fall gewährt. Die rückständigen Beträge für die Monate Juni 2003 bis einschließlich Februar 2004 und Juli 2004 wurden jeweils spätestens am 15. des Folgemonats fällig, d.h., spätestens am 15. August 2004. Der Insolvenzantrag, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte, datiert aber erst vom 24.05.2005, so dass die Zahlungen bei Fälligkeit nicht innerhalb der 3-Monats-Frist vor Antragstellung bzw. vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet worden wären. Nur in dem Falle, dass auch bei rechtzeitiger Zahlung eine Anfechtung möglich gewesen wäre, würde zu einem Wegfall des Schadensersatzanspruchs bei der Klägerin führen. Dies ist aber, wie sich aus den unstreitigen Daten ergibt, nicht der Fall.
Der Beklagte ist daher zur Zahlung verpflichtet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286 BGB, 91, 709 ZPO.