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Amtsgericht Moers·538 C 213/04·09.03.2005

Zahlungsanspruch auf Rest-Anwaltsvergütung nach Verkehrsunfall (RVG-Abrechnung)

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt die Differenz eines Anwalts-Honorars nach Regulierung eines Verkehrsschadens. Zentral ist die Bemessung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG unter Berücksichtigung von § 14 RVG bei unkomplizierter Haftungserklärung der Gegenseite. Das Gericht setzt die Gebühr auf 1,0 fest, rechnet bereits geleistete Zahlungen an und verurteilt die Beklagte auf Restzahlung nebst Zinsen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 9,86 EUR nebst Zinsen, weitergehende Forderung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG ist innerhalb des Gebührenspannens (0,5–2,5) im Einzelfall nach den Kriterien des § 14 RVG zu bemessen.

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Eine Gebühr von mehr als 1,3 ist nur zu berücksichtigen, wenn die anwaltliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

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Erkennt die Gegenseite die Haftung und sind Umfang sowie Schwierigkeit der Angelegenheit gering, kann die Geschäftsgebühr auf 1,0 herabgehen; eine pauschale Bewertung mit 0,8 ist nicht stets ausreichend, weil der Anwalt die Plausibilität der Forderungen zu prüfen hat.

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Erstattungsfähig gegenüber dem Anspruchsteller sind neben der Geschäftsgebühr auch die Auslagenpauschale, Kopiekosten und Umsatzsteuer; bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen, Zinsen ab Verzug sind zu gewähren.

Relevante Normen
§ Nr. 2400 VV RVG§ Nr. 7000 VV RVG§ Nr. 7002 VV RVG§ Nr. 7008 VV RVG§ 7 StVG§ 3 Pflichtversicherungsgesetz

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 %, die Beklagte zu 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger einen Zahlungsanspruch wegen des Restbetrages eines Anwaltshonorars geltend. Am 14.09.2004 hatte sich auf der xxx allee in Moers ein Verkehrsunfall ereignet, der durch die Tochter des Versicherungsnehmers der Beklagten verschuldet worden war. Die Schadensersatzpflicht war dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Auch bezüglich des Fahrzeugschadens und weiterer Ersatzansprüche des Klägers bestand kein Streit. Der Sachschaden wurde von der Beklagten in vollem Umfange reguliert.

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Nachdem unstreitigen Gegenstandswert bis 900,00 EUR wurden die Rechtsanwaltskosten wie folgt abgerechnet:

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1,3 Bearbeitungsgebühr gem. Nr. 2400 VV RVG 84,50 EUR

5

5 Fotokopien gem. Nr. 7000 VV RVG a 0,50 EUR 2,50 EUR

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Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 17,40 EUR

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104,40 EUR

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16 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 16,70 EUR

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121,10 EUR

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Hierauf hat die Beklagte lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 83,52 EUR

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gezahlt, so daß mit dem vorliegenden Verfahren die Differenz

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in Höhe von noch 37,85 EUR

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geltend gemacht wird.

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Der Kläger ist der Auffassung, die Abrechnung sei zutreffend, insbesondere handele es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit, so daß die von der Beklagten erstattete Geschäftsgebühr von 0,8 als zu gering anzusehen sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 37,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2004 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, der vorliegende Fall sei ein Musterbeispiel dafür, daß sowohl der Umfang als auch die Schwierigkeit der Sache gering gewesen seien. Es habe sich um einen Unfall mit einem geparkten PKW gehandelt, die Einstandspflicht der Beklagten habe evident auf der Hand gelegen, so dass schon alleine aufgrund der Schadensmeldung des Versicherungsnehmers eine 100 %-ige Einstandspflicht gegenüber dem Kläger am 12.10.2004 erklärt worden sei, die einzelnen Schadenspositionen seien unproblematisch gewesen und der Aufwand des klägerischen Prozeßbevollmächtigten sei minimaler Natur gewesen. Der Umfang der Tätigkeit des Klägervertreters habe sich daher in der Übersendung der Rechnungsunterlagen und Addition der unstreitigen Schadenspositionen erschöpft.

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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zum Teil begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen weiteren Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz in der zuerkannten Höhe.

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Für die vorliegend geltend gemachte Geschäftsgebühr gilt ein Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5, wobei der Kläger die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände gemäß § 14 RVG zu bestimmen hat.

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Gemäß Nr. 2400 VV RVG kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur dann gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Hiervon gehen aber beide Parteien übereinstimmend nicht aus.

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Das Gericht stimmt dem Kläger insoweit zu, als eine Gebühr von 1,3 bei durchschnittlich gelagerten Fällen durchaus angebracht ist. Gemäß § 14 RVG sind jedoch in jedem Einzelfall die Kriterien zu überprüfen und vorliegend ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Beklagte von vornherein die Einstandspflicht ihres Versicherungsnehmers zu 100 % anerkannt hat und daß es keinerlei Auseinandersetzungen mit notwendigem Schriftverkehr oder auch fernmündlich über die Höhe des geltend gemachten Schadens gegeben hat. Das heißt, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestand bezüglich der Regulierung des Unfallschadens kein Streit, so dass der Schaden des Klägers unstreitig schnell und problemlos reguliert wurde.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkte sich die Tätigkeit des Klägervertreters jedoch nicht auf eine bloße Zusammenstellung der üblichen Schadenspositionen, denn auch in einem derartigen Fall obliegt es dem Rechtsanwalt des Geschädigten, die Darstellungen des Geschädigten und auch die Höhe der geltend gemachten Schadenspositionen auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Eine derartige Tätigkeit ist mit einer Geschäftsgebühr von 0,8 nicht ausreichend bewertet, vielmehr ist davon auszugehen, dass jedenfalls eine Gebühr von 1,0 zu berücksichtigen ist. Dies ergibt folgende Berechnung:

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Gegenstandswert unstreitig bis 900,00 EUR

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1,0 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG 65,00 EUR

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5 Kopien gemäß Nr. 7000 VV RVG a 0,50 EUR 2,50 EUR

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Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 13,00 EUR

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16 % Mehrwertsteuer 12,88 EUR

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93,88 EUR

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Unter Berücksichtigung der von der Beklagten unstreitig geleisteten Zahlung in Höhe von 83,52 EUR verbleibt daher noch ein Anspruch in Höhe von 9,86 EUR zugunsten des Klägers.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286 BGB, 92, 708 ZIff. 11, 711 ZPO.

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Auf Antrag der Parteien war gemäß § 511 Abs. 4 die Berufung zuzulassen, da dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.