Erinnerung wegen unsicherer EGVP‑Übermittlung eines Vollstreckungsauftrags abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragte die Abnahme der Vermögensauskunft und den Erlass eines Haftbefehls und übermittelte den Vollstreckungsauftrag elektronisch über das EGVP. Streitgegenstand war, ob die Übermittlung ohne qualifizierte elektronische Signatur einen sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § 130a Abs. 4 ZPO darstellt. Das Gericht verneint dies mangels Herkunftsnachweis bzw. qualifizierter Signatur und weist die Erinnerung zurück; die Kosten trägt die Gläubigerin.
Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin gegen Zurückstellung der Vollstreckungsanordnung wegen unsicherer EGVP‑Übermittlung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft oder auf Erlass eines Haftbefehls ist elektronisch nur wirksam eingereicht, wenn er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO eingereicht wird.
Die einfache Signatur und der einfache Versand über das EGVP begründen keinen sicheren Übermittlungsweg, weil ihnen der erforderliche Herkunftsnachweis fehlt.
Der Prüfvermerk allein, etwa „Diese Nachricht wurde von der Justiz versandt“, ersetzt keinen Nachweis, dass das elektronische Dokument mit Wissen und Wollen des Postfachinhabers versandt wurde.
Die Gerichtsvollzieherin darf die Bearbeitung eines Vollstreckungsauftrags verweigern, bis der Antrag auf einem sicheren Übermittlungsweg oder mit qualifizierter elektronischer Signatur erneut vorgelegt wird.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, I ZB 78/22 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Ein Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft bzw. auf Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802 g ZPO, der dem Gerichtsvollzieher von der Gerichtskasse über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) ohne qualifizierte elektronische Signatur übermittelt wird, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines sicheren Übermittlungswegs nach § 130a Absatz 4 ZPO.
Tenor
Die Erinnerung vom 27.05.2022 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Gründe
Mit Antrag vom 23.05.2022 hat die Gläubigerin die Abnahme der Vermögensauskunft und bei unentschuldigtem Fernbleiben der Schuldnerin den Erlass eines Haftbefehls wegen der fälligen Gerichtskostenforderung (Buchungszeichen 0005054 0909402; Arbeitsgericht C., Az. 6 Ba 622/21 001 (940) im Verfahren Urlaubs-und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft./.V., Kostenrechnung vom 31.08.2021 beantragt.
Der Antrag ist an die zuständige Gerichtsvollzieherin über das Elektronische Gerichts-und Verwaltungspostfach (EGVP) elektronisch übermittelt worden. Ausweislich des Prüfvermerks ist der Antrag nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Weiter enthält der Prüfvermerk die Angabe „Diese Nachricht wurde von der Justiz versandt“.
Die Gerichtsvollziehern hat mit Schreiben vom 25.05.2022 der Gläubigerin mitgeteilt, dass der an sie gerichtete Vollstreckungsauftrag auf einem unsicheren Übermittlungsweg übermittelt worden sei, sodass der gestellte Antrag erst dann bearbeitet werden könne, wenn er über einen sicheren Übermittlungsweg oder qualifiziert über EGVP übermittelt werde.
Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO mit dem Antrag, die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, den Vollstreckungsauftrag des Landes X. vom 23. 05.2022 innerhalb einer vom Gericht festzulegenden Frist auszuführen.
Sie ist der Ansicht, dass der Antrag auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130 Abs. 4 ZPO übermittelt worden sei. Auf die Rechtsausführungen in der Erinnerungsschrift vom 27.05.2022 wird ausdrücklich Bezug genommen.
Die Erinnerung ist zurückzuweisen.
Die Gerichtsvollzieherin hat zu Recht mit Schreiben vom 23.05.2022 der Gläubigerin mitgeteilt, dass sie den Antrag erst dann bearbeiten werde, wenn er über einen sicheren Übermittlungsweg oder qualifiziert über EGVP übermittelt werde.
Danach muss ein elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Der Antrag vom 23.05.2022 ist weder qualifiziert elektronisch signiert noch ist er auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne der vorgenannten Vorschrift übersandt.
Die Gläubigerin hat ihren Vollstreckungsantrag über das elektronische Gerichts-und Verwaltungspostfach (EGVP) einfach signiert versandt.
Dieser Übermittlungsweg erfüllt nicht die Anforderungen an einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 3, Abs. 4 ZPO i.V.m. § 6 IV ERVV.
Dem Prüfvermerk ist nämlich nicht zu entnehmen, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber (der Gläubigerin) versandt wurde.
Diese Voraussetzung ist nur bei der Übermittlung eines Herkunftsnachweises erfüllt (BT-Drs.645/17, Seite 18; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 zum Az. 4 A 1158/19. A,-juris Rn.5).
Der einfach signierter Versand über das EGVP gewährleistet aber eine solche Identifizierung des versendenden Postfachinhabers aufgrund des fehlenden Herkunftsnachweises nicht. Nur durch den Herkunftsnachweis ist gewährleistet, dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Berechtigten durch eine zugangsberechtigte Person übermittelt wurde (vergleiche OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.04.2020 zum Az. 10 LA 228/19 zum § 130a ZPO inhaltsgleichen § 55a VwGO, hinterlegt unter BeckRS 2020, 6653 mit weiteren Nachweisen zur zum §§ 55a VwGO ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung).
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 12.10.2021 zum Az. 8 C4.21 (DGVZ 2022,39 ff) ausgeführt führt, dass ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument 100 auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird, wenn sie den Schriftsatz verantworten Person des Dokument selbst versendet. Nur dann sind nichtautorisierte Übermittlungen und Manipulationen des Textes ausgeschlossen.
Vor diesem Hintergrund ist die Erinnerung zurückzuweisen.
Streitwert: 146,20 €
T.
Richterin am Amtsgerich