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Amtsgericht Moers·5 C 314/93·26.10.1993

Anwaltskosten bei unstreitigem Verkehrsunfall: Verstoß gegen Schadensminderungspflicht

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine Kfz‑Leasinggesellschaft, begehrte Erstattung vorprozessual angefallener Anwaltskosten nach einem unstreitigen Verkehrsunfall. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil es der Klägerin zuzumuten war, den Schaden zunächst selbst gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend zu machen. Konkret fehlte die Darlegung, dass anwaltliche Einschaltung erforderlich gewesen sei. Daher verletzte die Klägerin ihre Schadensminderungspflicht; die Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Klage auf Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten abgewiesen; Kosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

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Rechtsanwaltskosten sind grundsätzlich Teil des ersatzfähigen Schadens nach § 249 ff. BGB, soweit ihre Einschaltung zur Rechtsverfolgung erforderlich ist.

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Die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten entfällt, wenn der Geschädigte durch sofortige Beauftragung eines Anwalts gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verstößt, weil es ihm zumutbar war, die Forderung selbst gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend zu machen.

3

Der Geschädigte hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und nicht vermeidbar war.

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Unternehmen, die am Wirtschaftsleben teilnehmen (z. B. Kfz‑Leasinggesellschaften), sind grundsätzlich gehalten, unstreitige Unfallschäden durch eigene Mitarbeiter gegenüber Haftpflichtversicherungen zu liquidieren; das unterlässt der Geschädigte auf eigenes Risiko.

Relevante Normen
§ BGB §§ 249, 254 Abs. 2§ 495a ZPO§ 249 ff. BGB§ 254 Abs. 2 BGB§ 91 Abs. I Satz 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Leitsatz

Jedenfalls einer Kfz-Leasinggesellschaft ist es zumutbar, die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, der sich aus einem unstreitigen Unfallereignis ergibt zunächst ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu betreiben. Die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwaltes verstößt gegen die Schadensminderungspflicht mit der Folge, dass dessen Kosten nicht erstattungsfähig sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Auf die schriftliche Niederlegung eines Tatbestandes wurde gemäß § 495 a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist unbegründet.

3

Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass der Geschädigte sich zur Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall auch vorprozessual eines Anwalts bedienen darf. Die hierbei anfallenden Rechtsanwaltsgebühren sind grundsätzlich Teil des gemäß § 249 ff. BGB zu erstattenden Schadens (BGH Z 30, 154; BGB Z 39, 73; BGH, Anwaltsblatt 1969, 15). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt. Er findet seine Grenze dort, wo der Beklagte gegen die ihm gemäß § 254 Absatz II BGB obliegende Schadensminderungspflicht verstößt, indem er die Beitreibung seines Schadensersatzanspruches einem Anwalt überträgt, obwohl es ihm zuzumuten war, die Forderung mit eigenen Mitteln gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend zu machen. Dabei obliegt es dem Geschädigten nach allgemeinen Grundsätzen, die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

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Im Streitfall resultiert der gegenüber der Beklagten geltend zu machende Schadensersatzanspruch aus einem offenbar unstreitig von der Versicherungsnehmerin der Beklagten verursachten Verkehrsunfall. Den relativ geringen Schaden glich die Beklagte folgerichtig anstandslos auf erste Anforderung der Klägerin im anwaltlichen Schreiben vom 27. August 1992 aus. Bei dieser Konstellation ist nicht recht verständlich, warum die Klägerin es gleichwohl für nötig erachtet, sofort einen Anwalt einzuschalten. Konkrete Tatsachen, die diese Maßnahme rechtfertigen könnten, hat sie jedenfalls nicht vorgetragen. Dass sie in anderen Fällen möglicherweise schlechte Erfahrungen mit der Regulierungsmentalität der Versicherungen gemacht hat, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Klägerin nachvollziehbar dargelegt hätte, dass sie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Beklagten in gleichgelagerten Fällen nicht oder nur mit Schwierigkeiten zum Erfolg führte. Daran fehlt es hier.

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Entscheidend ist schließlich, dass die Klägerin ungeachtet der Größe ihres Unternehmens als Kfz-Leasinggesellschaft am Wirtschaftsleben teilnimmt und deshalb über Mitarbeiter verfügen dürfte, denen die materiell-rechtlichen Folgen eines Verkehrsunfalls nicht unbekannt sind. Von diesen Mitarbeitern darf angenommen werden, dass sie einen unstreitigen Verkehrsunfall gegenüber einer Haftpflichtversicherung zu liquidieren und die erstattungsfähigen Schadenspositionen aufzulisten wissen. Warum dies hier dennoch durch einen Anwalt geschehen musste, ist nicht einzusehen. Der Klägerin war es vielmehr zuzumuten, den Unfallschaden zunächst selbst gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Da sie dies nicht tat, hat sie gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen; die eingeklagten Anwaltskosten waren keine erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung und sind deshalb nicht erstattungsfähig.

6

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Absatz I Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 120,75 DM.