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Amtsgericht Moers·5 C 17/92·08.06.1992

Klage auf pauschalierte Aufwendungsvergütung nach Kündigung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtAGB-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Zahlung einer im Umzugsvertrag vereinbarten Pauschale nach Vertragskündigung. Das Gericht prüfte die Wirksamkeit der Pauschalierungsklausel und einen Anspruch nach § 649 BGB. Die Klausel wurde nach § 10 Nr. 7 b i.V.m. § 11 Nr. 5 b AGBG für unwirksam gehalten; ein gesetzlicher Anspruch bestand nicht. Zudem konnte die Klägerin den behaupteten entgangenen Gewinn nicht hinreichend beweisen.

Ausgang: Klage auf Zahlung pauschalierter Vergütung nach Kündigung abgewiesen; Klausel unwirksam und Nachweis des entgangenen Gewinns fehlend

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Vertragsklausel, die Aufwendungsersatz pauschaliert und nach ihrem Wortlaut den Eindruck einer endgültigen, einen Gegenbeweis ausschließenden Festlegung erweckt, ist nach § 10 Nr. 7 b i.V.m. § 11 Nr. 5 b AGBG unwirksam.

2

Ansprüche auf pauschalierte Vergütung nach Kündigung bestehen nicht, wenn die zugrunde liegende Pauschalierungsklausel unwirksam ist und kein anderweitiger gesetzlicher Anspruch (z. B. § 649 BGB) gegeben ist.

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Wer den entgangenen Gewinn oder die Unmöglichkeit einer anderweitigen Nutzung behauptet, trägt hierfür die Beweislast und muss dafür taugliche Beweismittel bzw. ein entsprechendes Beweisanbot vorlegen.

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Ein Beweisanerbieten, das sich nur auf die Höhe des behaupteten Schadens bezieht, ersetzt nicht das erforderliche Beweisanbot für die Voraussetzung, dass reservierte Ressourcen nicht anderweitig eingesetzt werden konnten.

Relevante Normen
§ AGBG § 10 Nr. 7 b§ AGBG § 11 Nr. 5 b§ 10 Nr. 7 b AGBG i. V. m. § 11 Nr. 5 b AGBG§ 495a Abs. 2 ZPO§ 649 BGB§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG

Leitsatz

Eine Klausel über die Pauschalierung von Aufwendungsersatzansprüchen kann gem. § 10 Nr. 7 b AGBG i. V. m. § 11 Nr. 5 b AGBG unwirksam sein.

Tenor

Die Klage wird unter Aufhebung der Vollstreckungsbescheide des Amtgerichts Euskirchen vom 12. 12. 1991 (24 B 3198/91) abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, diese tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495a Absatz 2 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung der in dem Vertrag vom XX. 08. 1991 vereinbarten Pauschale nach der Kündigung des Vertrags weder aufgrund der in diesem Vertrag getroffenen Bestimmung über die Geltendmachung einer pauschalierten Vergütung noch gemäß § 649 BGB zu.

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Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vertrag durch den Widerruf der Beklagten gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 HausTWG unwirksam geworden ist.

4

Die in dem von der Klägerin verwendeten Vertragsvordruck enthaltene Bestimmung über die Pauschalierung von Aufwendungsersatzansprüchen ist gemäß § 10 Nr. 7b in Verbindung mit § 11 Nr. 5b AGBG unwirksam. Nach dem Wortlaut der Vertragsklausel erweckt diese durch ihre Fassung den Eindruck einer endgültigen einen Gegenbeweis ausschließenden Festlegung, in dem es dort heißt, im Falle der Kündigung bestehe ein Anspruch auf mindestens 3/10 des für den Transport geschuldeten Entgelts.

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Soweit die Klägerin behauptet, sie habe den für die Beklagten reservierten Umzugswagen nicht anderweitig einsetzen können, hat sie dafür keinen Beweis angetreten. Das Beweisanerbieten der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bezieht sich allein auf das Vorbringen zur Höhe des entgangenen Gewinns. Für den weiteren Vortrag, der Umzugswagen habe nicht anderweitig eingesetzt werden können, fehlt es hingegen an einem Beweisanerbieten der dafür beweispflichtigen Klägerin, die allein dazu in der Lage ist, dies unter Beweis zu stellen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

7

G.